Steurliche Behandlung von auswärtigen Praktikum

Hallo Zusammen,

Ich habe eine Frage zur steuerlichen Behandlung eines Praktikums, welches im Rahmen des Studiums vorgeschrieben ist und nicht am Studienstandort (=Erstwohnsitz) absolviert wird.

Angenommen die betreffende Person hat es verschlafen am Praktikumsstandort einen Wohnsitz (egal ob Erst- oder Zweitwohnsitz) anzumelden. Kann er oder sie:

  • die Kosten der täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Praktikumsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten oder Sonderkosten geltend machen?
  • die Kosten der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt (Studienstadt) und Praktikumsstadt, welche regelmäßig zu fast allen Wochenenden erfolgten, als Werbungskosten oder Sonderkosten geltend machen?

Kann die Person im Zweifel versuchen nachträglich für die Zeit des Praktikums einen Zweitwohnsitz am Praktikumsort anzumelden um die Kosten geltend zu machen?

Ich freue mich auf Eure Meinungen,

Viele Grüße
Frederik

ein angemeldeter Zweitwohnsitz ist nicht Voraussetzung dafür - wenn man alle Kosten belegen kann, Wohnungsmiete, Fahrtkosten usw. ist alles abziehbar - ggf. auch Mehraufwand für Verpflegung für die ersten 3 Monate.

Lia