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Ein vom Amtsgericht X-Dorf erlassener Beschluss, beinhaltet folgendes Urteil:

Der Angeklagte A wird wegen gefährlicher Körperverletzung gegen den Geschädigten G (gem. §§ 223,234 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Montaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Ferner trägt A die Kosten des Verfahrens sowie seine außergerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Der Angeklagte hat ferner eine Geldbuße von 1.200 € in monatlichen Raten von 100 € an den Geschädigten zu überweisen.

Unter der Argumentation, dass die „in Rede stehenden 1.200€ einen verrechenbaren Anteil des vom Angeklagten insgesamt zu leistenden Schmerzensgeldbetrages darstellen“, fordert der Anwalt des Geschädigten im Dezember einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000€, den „der Angeklagte zur Abgeltung der dem Geschädigten entstandenen Schäden zu leisten verpflichtet ist“.

Der Angeklagte, bzw. Verurteilte legt in einem Antwortbrief seine gegenwärtigen Finanzverhältnis dar: Er sei Azubi, mit einem Netto-Gehalt von 450€. 300€ zahle er Miete und Umlagen für seine Wohnung. Da 2.000€ aufzubringen für ihn ein Akt der Unmöglichkeit sei, bittet er den Betrag zu stunden. Er sei zahlungswillig, sofern er die gesetzliche Verpflichtung besäße, den Betrag in voller Höhe zu zahlen.

In einer Antwort seitens des Anwaltes, stimmt er der Bitte um Stundung der weiteren Forderungen zu. Allerdings benötige er „zur Erlangung der notwendigen Rechtssicherheit eine schriftliche Fixierung einer derartigen Vereinbarung“.

Hat der Verurteilte die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung der weiteren Forderungen zu umgehen? Falls ja, wie und mit welchem Aufwand?

Vielen Dank an die Experten!

„zur Erlangung der notwendigen Rechtssicherheit eine
schriftliche Fixierung einer derartigen Vereinbarung“.

Hat der Verurteilte die Möglichkeit, die Verpflichtung zur
Zahlung der weiteren Forderungen zu umgehen? Falls ja, wie und
mit welchem Aufwand?

Servus!

Gehe sofort zum Amtsgericht und lasse Dir einen Beratungshilfeschein erteilen. Damit sofort zum Anwalt! Warum solltest Du der Gegenseite einfach so einen Schuldschein über EUR 2.000,- ausfüllen?

Servus!

Gehe sofort zum Amtsgericht und lasse Dir einen
Beratungshilfeschein erteilen. Damit sofort zum Anwalt! Warum
solltest Du der Gegenseite einfach so einen Schuldschein über
EUR 2.000,- ausfüllen?

Auch Servus!

Vielen Dank erstmal für Deine so fixe Antwort. Angenommen der Verurteilte würde mit seinem Anwalt gegen die Forderungen angehen. Wann tritt dann seine Privathaftlicht ein? Oder tritt sie überhaupt für die Aufwendungen ein?
Und wozu benötig man einen Beratungshilfeschein?

Guten Morgen!

Wann tritt dann seine Privathaftlicht ein? Oder tritt
sie überhaupt für die Aufwendungen ein?

Kann ich mir nicht vorstellen, es handelt sich doch um eine vorsätzlich begangene Straftat.

Und wozu benötigt man einen Beratungshilfeschein?

Der hilft sowohl dem Mandanten als auch dem Anwalt. Für den Mandanten kostet die anwaltliche beratung nämlich nur EUR 10,-, wenn er einen solchen Schein vorlegen kann. Der Anwalt kriegt sogar noch was aus der Landeskasse dazu. Das ist zwar nicht viel, aber immerhin sicher, und das ist heutzutage nicht zu verachten…

Und wozu benötigt man einen Beratungshilfeschein?

Der hilft sowohl dem Mandanten als auch dem Anwalt. Für den
Mandanten kostet die anwaltliche beratung nämlich nur EUR
10,-, wenn er einen solchen Schein vorlegen kann. Der Anwalt
kriegt sogar noch was aus der Landeskasse dazu. Das ist zwar
nicht viel, aber immerhin sicher, und das ist heutzutage nicht
zu verachten…

Aaaalso,
wenn ich das richtig verstanden habe, beantragt der Beschuldigte nun einen Beratungshilfeschein, mit dem er dann zu seinem Anwalt läuft. Dem legt er außerdem die Forderungen des Anwalts der Gegenpartei vor und lässt ihn dann weitere Schritte einleiten. Und alles was dann an Leistungen des Anwalts folgt, wird mit dem läpperlichen Betrag von 10 € entlohnt und der Rest wird dann vom Staat hinzugezahlt (also wahrscheinlich nur, solange es nicht zu einer weiteren Gerichtsverhandlung kommt…)?!

Und alles was dann an Leistungen des
Anwalts folgt, wird mit dem läpperlichen Betrag von 10 €
entlohnt und der Rest wird dann vom Staat hinzugezahlt (also
wahrscheinlich nur, solange es nicht zu einer weiteren
Gerichtsverhandlung kommt…)?!

Genau, denn dann gibt es Prozesskostenhilfe:

http://php.buergercenter.nrw.de/lettershop/download/…