StGB § 201a

StGB § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__201a…

Gibt es zu dem in Abs.(1) gebrauchten Terminus „gegen Einblick besonders geschützter Raum“ irgendwo (vielleicht im Web?) eine Definition oder Erläuterung, welche Bereiche damit konkret gemeint sind?

Vielen Dank, für die Antworten
Michael

Hallo.

Dazu zitiere ich aus dem Buch „Jetzt lerne ich Verschlüsseln & Signieren“ aus dem MUT-Verlag von 2002, Seite 45
[…] Deutsche Bahn AG
Die Deutsche Bahn AG filmt immer mehr und mehr, doch wer könnte zuständig sein ? Die Bahn AG ? Der Sicherheitsdienst der Bahn AG ? Oder doch der Bundesgrenzschutz ? So werden Videos mit uns gedreht - und eigentlich ist niemand dafür verantwortlich. Wie gesagt, das Bundesverfassungsgericht hat in grauer Vorzeit ausgeführt, das unsere Daten uns gehören…
[…]
Von daher würde ich mal schätzen, dass die eigene Wohnung dieser höchstpersönliche Lebensbereich ist. Zu deutsch: Stellen, wo ich das Hausrecht geniesse…

HTH
mfg M.L.

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http://www.privacyinternational.org

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Auf gut Deutsch im Prinzip dein Gartenhäuschen aber NUR wenn bestimmungsgemäß ein Hineingucken nicht möglich ist z.B. Norpelverglast ein Vorhang; Gardinen ; Umkleidekabinen; Duschen im Hallenbad eben.

Unbefugte Wohnungsinnenaufnahmen „kosten“ generell.

Aber auch …

Das überwinden des Sichtschutzes in anderen Räumlichkeiten „kostet“ dann wenn diese nicht Wohnung sind.

kosten = Strafe.

Ein Treibhaus ist also nicht geschützt! aber sonst…

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das überwinden des Sichtschutzes in anderen Räumlichkeiten
„kostet“ dann wenn diese nicht Wohnung sind.

Das ist mir klar, der § 201a wurde ja spezifisch als „Paparazzi“-Paragraph angelegt
Inwieweit aber könnte er sich auf (Sicherheits-)Überwachungskameras in geschlossenen Räumlichkeiten erstrecken, die zwar nicht privat, aber auch nicht allgemein öffentlich zugänglich sind, konkret z.B.
Aufzugskabine, etwa Lastenaufzug nur für bestimmte Nutzergruppe zugänglich
Amtsräume, mit Parteienverkehr nur nach Vorladung
Klassenzimmer in Schulen ?

Das überwinden des Sichtschutzes in anderen Räumlichkeiten
„kostet“ dann wenn diese nicht Wohnung sind.

Das ist mir klar, der § 201a wurde ja spezifisch als
„Paparazzi“-Paragraph angelegt
Inwieweit aber könnte er sich auf
(Sicherheits-)Überwachungskameras in geschlossenen
Räumlichkeiten erstrecken, die zwar nicht privat, aber auch
nicht allgemein öffentlich zugänglich sind, konkret z.B.
Aufzugskabine, etwa Lastenaufzug nur für bestimmte
Nutzergruppe zugänglich

Ja bestimmungsgemäßer Sichtschutz, der ist Beispielsweise im Aufzug m.E. nicht gegeben, man weiß nie wann die Tür aufgeht, das ist beim Klo selbstbestimmt.

Ist aber eine interessante Frage, im Gesetz steht, daß der Sichtschutz ein extra Merkmal ist „einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet“ steht im 201a

Also Lasten dürfen beobachtet werden, und damit auch Leute die mitfahren.

Jakob

Amtsräume, mit Parteienverkehr nur nach Vorladung
Klassenzimmer in Schulen ?