Hallo!
Gibt es eine Stelle, wo das steht oder ergibt sich das aus den
„guten Sitten“ von §228 oder aus Gerichtsurteilen und deren
Begründungen?
In der Tat wird gesagt, dass die Einwilligung zu einem „Doping-Eingriff“ sittenwidrig sei.
Was den nicht kunstgerechten Eingriff angeht, so sagt die Literatur, dass das eine Körperverletzung ist, eben weil sie sagt, dass ein kunstgerecht durchgeführter Eingriff keine ist.
Bei fehlender medizinischer Indikation (Sterilisation zur Behandlung einer Schilddrüsenüberfunktion) wäre die Aufklärung fehlerhaft. Dem Patienten würde weiß gemacht, der Eingriff sei erforderlich, obwohl er es in der Tat nicht ist - das würde die Einwilligung unwirksam werden.
Levay wird sicherlich hier einspringen, der ist noch fitter als ich 
Was ich noch loswerden wollte:
Ich muss ehrlich sagen, dass ich auch nicht wirklich nachvollziehen kann, warum die Lehre teilweise meint, ein „de lege artis“, also kunstgerecht ausgeführter Eingriff, sei keine Körperverletzung. Da frage ich mich wie Du: Wo steht das? Ich kann’s jedenfalls nirgends finden 
Damit macht man es sich zwar ein wenig einfach, aber das Argument, dass sowas in § 223 StGB nicht steht, ist schon nicht zu vernachlässigen.
Ich fand Levays Antwort wie gewohnt interessant, zutreffend und umfangreich. Ich selbst hatte überlegt was zu schreiben und weil Du eine praktische Frage stellst, hätte ich eine praktischere Antwort gegeben und die Meinung der Literatur weggelassen. Für die interessiert sich nämlich im wahren Leben der Staatsanwalt nicht.
Die Rechtsprechung sagt: Jeder Heileingriff ist eine Körperverletzung.
Der kann über eine Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Patient einwilligen kann und darf, also in der Regel, dass er volljährig und geschäftsfähig ist, daneben, dass er die Tragweite seiner Einwilligung erkennt und nicht unter Druck gesetzt oder getäuscht wird und drittens, dass er vor seiner Einwilligung ordentlich aufgeklärt worden ist.