StGB 223 + Ausnahmen für Ärzte/HP

Guten Tag,
ich muß demnächst Injektionstechniken unterrichten und wollte das ganze beginnen mit etwas Rechtskunde, wieso eine Injektion eigentlich Körperverletzung ist und wieso wir die trotzdem durchführen dürfen.
Bis jetzt habe ich §223 gefunden, der festlegt, was eine Körperverletzung ist und ich habe gefunden, daß bei Einwilligung, wenn die Verletzung nicht gegen die guten Sitten verstößt, diese erlaubt ist.
Allerdings hab ich nicht herausfinden können, ob das jetzt in §226a oder in §228 steht.
Außerdem frage ich mich, ob das alles ist oder ob es noch weitere Stellen gibt, die klar machen, daß wir bei ausreichender Aufklärung und mit Einwillung den Patienten stechen dürfen.

Danke für eure Gesetzeshinweise

Gruß Kerstin

P.S. Ich hoffe, ich hab die FAQ richtig verstanden und den Eingangstext. Ich will ja keine Beratung. Sollte das trotzdem eine Bitte um Rechtsberatung sein, dann sage man mir bitte Bescheid, dann versuch ich es nochmal neutral.

Hallo,

das ganze ergibt sich leider nicht aus dem Gesetz. Kurzer Abriß des
Straftatsystems.

Eine Tat ist dann Strafbar, wenn sie nach h.M.:

  1. Tatbestandsmäßig
  2. Rechtswidrig
  3. Schuldhaft

ist (sog. dreistufiger Aufbau). Das ist wohl nur von ganz wenigen
noch anders gesehen.

Nun stellt sich die Frage:

Ist die Injektion

a) ggf. schon nicht unter 1., weil der Tatbestand nicht erfüllt

oder

b) ggf. gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig, weil eine
Einwilligung / mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

Es besteht also der Streit, auf welcher „Stufe“ bei der
Strafbarkeitsprüfung man hier „aussteigt“.

Grob kann man sagen, dass zu a) die „Literatur“ (also eine Menge an
Professoren) tendiert (Der kunstgerecht durchgeführte Heileingriff
stellt gerade das Gegenteil einer Körperverletzung dar, auf die
Einwilligung kommt es somit nicht an) wogegen die
„Rechtsprechung“ (also primär der BGH) zu b) tendiert.

Ist alles auch nicht weiter spannend, wenn eine Einwilligung/
mutmaßliche vorliegt. Erst wenn ein Arzt fehlerhaft arbeitet ohne
Einwilligung wird es interessant.

Bei mehr Interesse empfehle ich einen Blick in einen guten StGB
Kommentar.

Mfg vom

showbee

Stell dir als erstes folgende Frage: Was ist eine Körperverletzung? Das Gesetz sagt außer in § 223 StGB nicht viel darüber aus (körperliche Misshandlung oder Beschädigung der Gesundheit). Es ist also eine Auslegungssache. Was ist deine persönliche Meinung? Wenn ein Arzt jemanden fachgerechet behandelt und dabei z.B. eine Spritze gibt, ist das überhaupt eine Körperverletzung? Ist ein Vorgang, der heilen soll, gleichzeitig eine Verletzung? Es gibt keine richtige oder falsche Antwort, es ist eine Wertungsfrage. Wenn du sagst, dass es sich gar nicht erst um eine Körperverletzung handelt, dann macht sich der Arzt / HP / was auch immer schon deswegen nicht strafbar. Diese Ansicht wird von vielen Juristen vertreten.

Andere Juristen (ich auch) sehen das anders. Wenn mir ein Arzt die Bauchdecke aufschneidet, um mich zu operieren, dann mag er ja meine Genesung als Motiv führen. Trotzdem ist der Vorgang erst mal eine Körperverletzung. Und bei Spritzen gilt da nichts anderes. Nun ist es aber so, dass die vieles, was im Gesetz verboten ist, trotzdem ausnahmsweise erlaubt sein kann. Ein einfaches Beispiel: Jemand läuft mit einem Messer auf dich zu und will dich töten. Du hast zufällig gerade eine Pistole in der Hand und erschießt den Angreifer. Na, was meinste? Hast du dich strafbar gemacht? Du hast immerhin jemanden getötet, aber du bist in diesem Fall durch Notwehr gerechtfertigt. Also: Wenn man „tatbestandsmäßig“ handelt (also das „eigentlich Verbotene“) tut, kann man unter Umständen trotzdem rechtmäßig handeln. Bei Heileingreifen von Ärzten gilt nichts anderes. Die Rechtfertigung ergibt sich hier aus der Einwilligung des Patienten oder, wenn der z.B. bewusstlos ist, aus der mutmaßlichen Einwilligung. Das Ergebnis ist dasselbe: Der Arzt macht sich nicht strafbar. Der HP auch nicht.

Eine Besonderheit gilt es noch zu beachten: Wenn der Eingriff nicht kunstgerecht ausgeführt wird oder medizinisch nicht indiziert ist (z.B. eine Dopingspritze), dann ist der Tatbestand der Körperverletzung immer erfüllt. Es bleibt nur noch die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung.

Levay

PS
§ 226 a StGB gibt es gar nicht mehr; § 228 StGB ist also einschlägig.

Levay

Dank euch beiden, * und eine Nachfrage
Tag nochmal,
das war genau das was ich wollte. Ich habs verstanden. Es kam mir eben genau darauf an, den SchülerInnen ein wenig Diskussionstoff zu geben.

Eine Besonderheit gilt es noch zu beachten: Wenn der Eingriff
nicht kunstgerecht ausgeführt wird oder medizinisch nicht
indiziert ist (z.B. eine Dopingspritze), dann ist der
Tatbestand der Körperverletzung immer erfüllt. Es bleibt nur
noch die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung.

Gibt es eine Stelle, wo das steht oder ergibt sich das aus den „guten Sitten“ von §228 oder aus Gerichtsurteilen und deren Begründungen?
Gruß
Kerstin

Eine Besonderheit gilt es noch zu beachten: Wenn der Eingriff
nicht kunstgerecht ausgeführt wird oder medizinisch nicht
indiziert ist (z.B. eine Dopingspritze), dann ist der
Tatbestand der Körperverletzung immer erfüllt. Es bleibt nur
noch die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung.

Gibt es eine Stelle, wo das steht oder ergibt sich das aus den
„guten Sitten“ von §228 oder aus Gerichtsurteilen und deren
Begründungen?

Nein, nein, mit § 228 hat die Frage der Tatbestandsmäßigkeits nichts zu tun. Es geht um die Auslegung des Tatbestands von § 223. Man kann wohl sagen, dass eine Heilbehandlung keine Körperverletzung sein könne. Man kann aber nicht sagen, dass etwa die Verabreichung von Dopingmitteln durch eine Spritze keine Körperverletzung sei.

§ 228 wird nur relevant, wenn der Tatbestand erfüllt ist und man sich nun fragen muss, ob eine Einwilligung vorliegt. Wenn man § 228 hier für anwendbar erklärt (streitig unter den Juristen), ist die Einwilligung nicht möglich und die Strafbarkeit gegeben.

Levay

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Hallo!

Gibt es eine Stelle, wo das steht oder ergibt sich das aus den
„guten Sitten“ von §228 oder aus Gerichtsurteilen und deren
Begründungen?

In der Tat wird gesagt, dass die Einwilligung zu einem „Doping-Eingriff“ sittenwidrig sei.
Was den nicht kunstgerechten Eingriff angeht, so sagt die Literatur, dass das eine Körperverletzung ist, eben weil sie sagt, dass ein kunstgerecht durchgeführter Eingriff keine ist.
Bei fehlender medizinischer Indikation (Sterilisation zur Behandlung einer Schilddrüsenüberfunktion) wäre die Aufklärung fehlerhaft. Dem Patienten würde weiß gemacht, der Eingriff sei erforderlich, obwohl er es in der Tat nicht ist - das würde die Einwilligung unwirksam werden.

Levay wird sicherlich hier einspringen, der ist noch fitter als ich :wink:

Was ich noch loswerden wollte:

Ich muss ehrlich sagen, dass ich auch nicht wirklich nachvollziehen kann, warum die Lehre teilweise meint, ein „de lege artis“, also kunstgerecht ausgeführter Eingriff, sei keine Körperverletzung. Da frage ich mich wie Du: Wo steht das? Ich kann’s jedenfalls nirgends finden :wink:

Damit macht man es sich zwar ein wenig einfach, aber das Argument, dass sowas in § 223 StGB nicht steht, ist schon nicht zu vernachlässigen.

Ich fand Levays Antwort wie gewohnt interessant, zutreffend und umfangreich. Ich selbst hatte überlegt was zu schreiben und weil Du eine praktische Frage stellst, hätte ich eine praktischere Antwort gegeben und die Meinung der Literatur weggelassen. Für die interessiert sich nämlich im wahren Leben der Staatsanwalt nicht.

Die Rechtsprechung sagt: Jeder Heileingriff ist eine Körperverletzung.

Der kann über eine Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Patient einwilligen kann und darf, also in der Regel, dass er volljährig und geschäftsfähig ist, daneben, dass er die Tragweite seiner Einwilligung erkennt und nicht unter Druck gesetzt oder getäuscht wird und drittens, dass er vor seiner Einwilligung ordentlich aufgeklärt worden ist.

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Hallo Levay!

§ 228 wird nur relevant, wenn der Tatbestand erfüllt ist und
man sich nun fragen muss, ob eine Einwilligung vorliegt. Wenn
man § 228 hier für anwendbar erklärt (streitig unter den
Juristen), ist die Einwilligung nicht möglich und die
Strafbarkeit gegeben.

Du hast wie immer Recht - in Anbetracht der Tatsache, dass es aber um einen Lehrgang im echten, wirklichen, praktischen Leben geht, der über die rechtlichen Fragen von Heilbehandlungen oder speziell Injektionen aufklären soll, fände ich es wichtig, zu betonen, dass eben die Gerichte immer den Weg über § 228 StGB gehen, wenn erstmal die Spritze im Patienten drin steckt. Streitig hin oder her - der BGH sagt eben:Körperverletzung ja, unter Umständen nach Aufklärung § 228 StGB - oder mutmaßliche Einwilligung, wenn man nicht fragen/aufklären konnte (Lebensgefahr und Bewußtlosigkeit).

Gruß,

Florian.

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Nu’ ja, dass das streitig ist, habe ich im ersten Posting erwähnt, und Showbee hat auch gleich gesagt, welcher Ansicht die Rspr ist. Ich bin übrigens derselben Auffassung.

Levay

Ich muss ehrlich sagen, dass ich auch nicht wirklich
nachvollziehen kann, warum die Lehre teilweise meint, ein „de
lege artis“, also kunstgerecht ausgeführter Eingriff, sei
keine Körperverletzung.

Hi,

naja, es geht ja um den Zweck der Strafbarkeit. § 223 will ja ein
„aua“ pönalisieren und keine Heilung. Man sollte wie immer einen §
mit gesundem Menschenverstand auslegen, insoweit also gar kein Sinn
darin besteht etwas erst unter Strafbarkeit zu stellen, sollte man
schon den Tatbestand ausschließen. Insoweit kann ich der H.Lit. auch
folgen, weil gar kein bezweckter Erfolg (Taterfolg) vorliegt.

Insoweit kann man das gerne schon am objektiven Tb. scheitern lassen,
weil eben keine Miß handlung bzw. hervorrufen eines
krankfhaften Zustandes vorliegt. Vertretbar ist natürlich auch immer
den Vorsatz (Verletzungsvorsatz) scheitern zu lassen, dann begibt man
sich aber in Widerspruch, wenn man oT bejaht (keine Verletzung), aber
sT verneint (wollte keine Verletzung).

Die Rspr. mit ihrer Auffassung (Schnitt in Bauchdecke --> Tb (+) ist
schon merkwürdig und doch eher an formellem verhaftet. Wie auch die
alte Einzelaktstheorie bei Körperverletzungsdelikten (da wurde m.E.
früher vertreten, eine Messerattacke auf eine Person durch einen
Täter stellt bei mehreren Treffern auch mehrere Straftaten dar)…
was hat das noch mit lebensnaher Auslegung zu tun, wenn man erst
Tatbestände x-fach bejaht um sie dann im Rahmen einer
Konkurrenzregelung (natürliche Handlungseinheit) zu relativieren.

Naja, Strafrecht eben… nicht meine Domäne :wink:

der showbee

Levay wird sicherlich hier einspringen, der ist noch fitter
als ich :wink:

Ich kann nur ergänzen, dass die Anwendung von § 228 StGB bei Doping im hohen Maße streitig ist. Ich selbst finde nicht, dass eine Dopingspritze per se zur Sittenwidrigkeit führt.

Ich muss ehrlich sagen, dass ich auch nicht wirklich
nachvollziehen kann, warum die Lehre teilweise meint, ein „de
lege artis“, also kunstgerecht ausgeführter Eingriff, sei
keine Körperverletzung. Da frage ich mich wie Du: Wo steht
das? Ich kann’s jedenfalls nirgends finden :wink:

Na ja, man könnte doch sagen, dass ein Heileingreif keine „Misshandlung“ darstellt. Misshandlung kann man ja durchaus auch wertend interpretieren. Und eine Gesundheitsbeschädigung ist ja eigentlich auch das Gegenteil einer Heilbehandlung. Verstehen kann ich diese Auffassung jedenfalls schon.

Ich fand Levays Antwort wie gewohnt interessant, zutreffend
und umfangreich.

Du schmeichelst mir :smile:

Ich selbst hatte überlegt was zu schreiben

Levay

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Allgemeines Schmeicheln

Du schmeichelst mir :smile:

Abschließend (für mich, wenn ihr weiterdiskutiert les ich gerne weiter) würde ich euch gerne alle einmal dafür schmeicheln, wie begeisternd vollständig ihr mal wieder ward.
Ich weiß schon, warum ich in diesem Brett zum Vergnügen und zur Lehre mitlese.
Schönen Abend
Kerstin

Hallo!

Na ja, man könnte doch sagen, dass ein Heileingreif keine
„Misshandlung“ darstellt.

Und wie ist es mit der anderen Tatbestandsalternative? Da gibt es ja noch die Gesundheitsschädigung.
Und die wird doch gemeinhin verstanden als das Hervorrufen oder stteigern eines pathologischen Zustandes.
Was ist mit der krankhaften Schädigung des Gewebes, die zurückbleibt, wenn ich eine Spritze herausziehe?
Natürlich ist das nach der herkömmlichen Definition keine körperliche Misshandlung, weil sie zumindest nicht unangemessen ist. Aber was ist mit der Wunde die zurückbleibt?
Also ich sehe keinen Grund, warum man nicht jeden Schnitt durch ein Skalpell, jeden Injektion als Gesundheitsschädigung qualifizieren sollte.

Gruß,

Florian.

Und wie ist es mit der anderen Tatbestandsalternative?

Auf die bin ich ja auch eingegangen.

Also ich sehe keinen Grund, warum man nicht jeden Schnitt
durch ein Skalpell, jeden Injektion als Gesundheitsschädigung
qualifizieren sollte.

Ich auch nicht. Im Gegensatz zu Showbee halte ich die Annahme der Tatbestandslosigkeit für eine Konstruktion. Aber ich finde die Ansicht der herrschenden Lehre eben auch nicht völlig abwegig, wie du es offenbar tust.

Levay

Hallo!

Ich auch nicht. Im Gegensatz zu Showbee halte ich die Annahme
der Tatbestandslosigkeit für eine Konstruktion.zen

Da sind wir ja einer Meinung.

Aber ich finde
die Ansicht der herrschenden Lehre eben auch nicht völlig
abwegig, wie du es offenbar tust.

Für völlig abwegig halte ich kaum was…ich bin auch nicht in der Position eine in der Literatur absolut herrschende Ansicht zu diffamieren - ich habe nur keine große Lust mehr, mich mit diesen Lehrmeinungen auseinanderzusetzen, auf die man sich gern berufen kann, die einen aber in der Praxis kein Stück weiter bringen.
Im Gegenteil finde ich selbst Mindermeinungen meist sehr interessant - wenn ich etwa den Medicus lese, den zu bewerben ich nicht müde werde - nachvollziehbar und logisch scheint alles. Nur die richtige Klausurlösung, die muss man sich hier und da zusammensuchen.

Die Station bei der StA hat aber gezeigt, dass man sich im wirklichen Leben besser auf die Position des BGH besinnt.
Mein Desinteresse an Lehermeinungen mag aber auch in großen Teilen daran liegen, dass ich diese Meinungen ohnehin oft ignoriert und mein ertes Examen nur mit Glück bestanden habe…bzw. mit Vermögensdelikten und Urkundsdelikten - was man ja selbst wenn man das nicht will bis zum Examen irgendwann auswendig kann - und das selbst ohne Alpmann & co.

Gruß,

Florian.

Da sind wir ja einer Meinung.

Das sind wir gewiss oft.

Mein Desinteresse an Lehermeinungen mag aber auch in großen
Teilen daran liegen, dass ich diese Meinungen ohnehin oft
ignoriert und mein ertes Examen nur mit Glück bestanden
habe…bzw. mit Vermögensdelikten und Urkundsdelikten - was
man ja selbst wenn man das nicht will bis zum Examen
irgendwann auswendig kann - und das selbst ohne Alpmann & co.

Sieh mal einer an, ich hatte nur von StrafR-AT Ahnung und von Vermögensdelikten kaum - und habe entsprechend nur die Hälfte der Klausur vernünftig lösen können (und dafür dann doch noch recht viele Punkte bekommen, Gott sei Dank).

Levay