Stichstraße in Bebauungsplan

Liebe Community,

in einem kleinen Ort sollen der Straße entlang Baugrundstücke entstehen. Dies organisieren die Eigner, der Felder selber und haben dazu einen Erschließungsvertrag (untereinander und mit der Gemeinde) abgeschlossen. Meines Wissens war die Bedingung der Gemeinde, dass ein Gehsteig und sämtliche Erschließungskosten von den Grundstückseignern zu tragen sind.

Jetzt kommt ein weiteres Baugrundstück dazu. Der neue Eigner ist nicht im Erschließungsvertrag (unter den Eignern dabei).
Die alten Eigner (mit ihren Feldern dahinter) haben im Bebauungsplan 2 Stichstraßen (geteert - sehr teuer) vorgesehen. Der neue Eigner will jetzt bei der Erschließung mit den anderen nicht mitmachen mit dem Argument er braucht keine Stichstraße - das sind nur Feldzufahrten und er selber schließt mit dem Baugrundstück zur Straße an. Daher will er sich nur an den übrigen Kosten (Bebauungsplan, Messkosten, Haussanschluss und Gehsteig beteiligen --> Kosten, die konkret auf ihn entfallen).

Meine Frage daher:

Gibt es eine baurechtliche oder behördliche Vorschrift eine befestigte Stichstraße zw. den Häusern zu errichten? (Dass die Feldzufahrt gewährleistet werden muss, steht natürlich außer Frage)

Ich habe dazu nichts gefunden und habe den Eindruck die Feldeigner wollen nur für ein weiteres Baugebiet dahinter irgendwann in Zukunft bereits „vorerschließen“ und diese Kosten teilweise auf den einzelnen (Ohne Feld/diesen Vorteil) abwälzen.

Ob er will oder nicht, er muss löhnen, wenn es Baugrundstücke sind und eine Strasse gebaut wird.
Sichwort „Erschließungskosten“.
K.

Hallo,
wenn das Grundstück (auch teilweise) nicht von den beiden Stichstraßen erschlossen wird, muss er dafür auch keine Erschließungsbeiträge nach BauGB bezahlen. Wie die „Eigner“ an ihren Bebauungsplan gekommen sind, ist da schon eher „das Problem“ (für ihn). Wenn es sich um einen vorhabenbezogenen Bebaungsplan nach §12 BauGB handelt, hängt er mit drin, obs ihm passt oder nicht. Ist es ein „normaler“, partizipiert er in er Regel auch nicht von der Gesamterschließung. Ist die Straße bereits erschließungsbeiragsrechtlich abgerechnet, dürfte er kaum zu mehr heranzuziehen sein, als er genannt hat.

Gruß vom
Schnabel

hallo,

Gut. Alles erledigt. Alles gut. Somit: Haken dran.
Oder was noch?
(Bitte ehrlich antworten, denn ich fürchte, die Damen und Herren Anlieger wollen sich hier einen Teil ihrer „hohen Kosten“ irgendwoher zurückholen.)

Gut. Was hat er dann mit ihnen zu tun? Nutzt er die Stichstrasse?

Sehe ich auch so.
Was sagt seine Baugenehmigung zur Erschliessung aus?
Welchen Vorteil hat er von der Stichstrasse?
Nebenbei: Welchen rechtlichen Charakter hat die Stichstrasse? Gemeindestraße? Privatstrasse? oder wirklich zur Zufahrt?
Normalerweise sollte es ausreichen, wenn ein Baugrundstück an einer öffentlichen Straße (innerhalb des Ortes) liegt.

Was sagt der Bebauungsplan aus? Was steht in den Baugenehmigungen? (Landesbauordnung?)
Ohne genaue Kenntnis der Situation vor Ort ist schwer etwas zu beurteilen.

Verstehe ich jetzt nicht, siehe oben zu „Kenntnis der Situation“…

Gruß
Jörg Zabel

Welche Adresse soll das Grundstück erhalten?

Ihr seid ja fix hier. :smile:

Wenn es sich um einen vorhabenbezogenen Bebaungsplan nach §12 BauGB handelt, hängt er mit drin, obs ihm passt oder nicht. Ist es ein „normaler“, partizipiert er in er Regel auch nicht von der Gesamterschließung. Ist die Straße bereits erschließungsbeiragsrechtlich abgerechnet, dürfte er kaum zu mehr heranzuziehen sein, als er genannt hat.

Ich glaube das ist ein vorhabenbezogener. Die 5 anderen hatten sich halt zusammengeschlossen und sind mit dem Plan an die Gemeinde herangetreten und haben sich verpflichtet die Erschließung etc zu übernehmen.

Gut. Alles erledigt. Alles gut. Somit: Haken dran.
Oder was noch?
(Bitte ehrlich antworten, denn ich fürchte, die Damen und Herren Anlieger wollen sich hier einen Teil ihrer „hohen Kosten“ irgendwoher zurückholen.)

Ich verstehe nicht ganz worauf du deine Frage beziehst. Der mit dem 6. Grundstück liegt in der Reihe mittendrin und ist von Anfang an von den 5 außen vor gelassen worden (da sein Grdst. flächenmäßig zu klein ist). Bei der Gemeinde ging der Antrag mit den 5 auch durch und auf Ebene des Landratsamtes wurde dann bestimmt, dass das Ganze nur genehmigt wird, wenn man sich mit dem 6. einigt, weil es sonst Verschwendung von Grund wäre, wenn hier auf ewig eine Insel bliebe. Endergebnis - der 6. kann sich jetzt 200qm (von einem der Feldeigner; da ist man sich auch schon einig).
Problem ist eben, dass die geplanten Erschließungskosten wegen den beiden Stichstraßen exorbitant hoch wären. Die 5 (haben untereinander einen Vertrag alles durch 5 zu teilen) wollen jetzt den 6. als weiteren „Projektteilnehmer“ einbeziehen. Der 6. sagt natürlich ihr habt mich von Anfang an nicht gefragt und jetzt zahle ich nur „meine“ Erschließungskosten (sprich: Gehsteig, Bebauungsplan, Kanal etc. - aber keine Straße).

Daher eben meine Frage - kann man den zwingen sich zu beteiligen, weil es eben Kosten sind, die alle dieses kleine Baugebiet betreffen oder kann der kostengünstig einfach nur „seine“ Kosten einfordern?

Bzw. mir ist nicht klar wozu man diese Straßen braucht - ob das sozusagen eine baurechtliche Vorschrift ist innerorts anstatt 2er Feldwege gleich eine Gemeindestr. zu bauen (je € 65k) oder ob das nicht doch ein Wunsch der Feldeigner ist hier für weitere Baugrundstücke in Zukunft vorzubauen (So nach dem Motto „Eine Straße führt ja bereits hin, also ist es auch möglich zu bebauen“.

Jetzt habe ich etwas ausgeholt. Ich hoffe der Sachverhalt ist etwas klarer. Schon mal vielen Dank für eure Infos.

Noch einen sonnigen Sonntag!

Aja- Rechtlicher Charakter der Straßen:

Die Stichstraßen sollen an die Gemeinde abgetreten werden, so dass Instandhaltungs- und Streupflicht auf die Gemeinde übergeht.

Welche Adresse soll das Grundstück erhalten?

Wie meinst du das?