Stichtag zur Berechnung der sog. Spekulationssteuer

Liebe/-r Experte/-in,

Ich habe nachstehend auf geführte Frage und bitte diese aus fachlicher Sicht zu beantworten:

Meine Eltern haben 1960 ein Reihenhaus gebaut. Nach dem Tode meines Vaters in 1990 hat meine Mutter bis Dezember 2001 in dem Haus gewohnt und ist dann zu uns gezogen.
Januar 2002 haben meine Mutter und ich einen Übertragungsvertrag geschlossen und das Haus wurde auf mich überschrieben.
Als Gegenleistung habe ich eine Pflegeverpflichtung übernommen.
Ab Februar 2002 habe ich das Haus vermietet.
Meine Mutter ist in 2004 verstorben.
Nunmehr will ich das Haus in 2010 verkaufen und möchte wissen, welcher
Zeitpunkt zur Berechnung der Fristen bzgl. der Zahlung von sog. Spekulationssteuer herangezogen wird; das Jahr 1960 oder der Tag im Januar 2002 des Abschlusses des Übertragungsvertrages ?

Freundliche Grüße

Karl44

Hallo Karl44,

zunächst einmal sind aus meiner Sicht zwei Dinge zu klären:

  1. nach gesetzlicher Erbfolge haben Sie bereits im Jahr 1990 einen Teil des Hauses (sofern Sie keine Geschwister haben 50%) geerbt und sind somit seit 1990 Eigentümer.

  2. wie ist die Pflegeverpflichtung genau geregelt? Haben Sie hierdurch Anschaffungskosten auf die Immobilie getragen? Wenn nein, gilt die sogenannte Fußstapfentheorie und Ihnen werden die Vorbesitzzeiten der Eltern angerechnet, so dass Sie außerhalb des 10-jährigen Zeitraums für private Veräußerungsgeschäfte liegen.

Ich hoffe hiermit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Beatrix Debertshäuser

Danke Frau Debertshäuser

für die fixe Antwort auf meine Frage.
Ihren Hinweis zu 2) kann ich als Laie nicht nachvollziehen.
Ich präzisiere deshalb den Fall noch weiter:

Die Pflegeverpflichtung ist wie folgt (abgekürzt) geregelt:

Der Erwerber verpflichtet sich , den Veräußerer in gesunden und in kranken Tagen zu pflegen…Die Kosten des Unterhalt´s hinsichtlich der Beköstigung, Kleidung, Arztkoten…trägt der Veräußerer selbst…
Der Jahreswert der Pflege beträgt 12.000,. DM…
Erwerber übernimmt als dingliche Last die eingangs erwähnten Grundpfandrechte…Verbindlichkeiten 100000,-DM… dann steht da was von Rückübertrgung… sowie
Erwerber hat sich den wert des ihm hier übertragenen Grundbesitz nicht auf sein gesetzliches Erb-und Pflichtteilsrecht am Nachlass des Veräusserer anrechnen zu lassen. Eine Ausgleichung gemäß § 2050 ff BGB soll nicht stattfinden.
Dann gibt es noch Sonstíge Vereinbarungen.
Grundbesitz wird übertragen im derzeitigen…Zustand…
die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten …sind zu Lasten des Erwerbers.

Anmerkungen zu Vertrag Ende

Ich habe noch einen Bruder. Im März 2002 hat meine Mutter mit ihm einen Pflichteilsverzichtvertrag geschlossen und ihn ausgezahlt.

Ich hoffe sehr gehrte Frau Debertshäuser mit meiner Frage und den Anmerkungen nicht den Rahmen üblicher Fragen gesprengt zu haben.

Freundliche Grüße

Karl Stollenwerk