Stiefkind Bleiberecht

Hallo. Mich würde mal folgendes interessieren.

Eine Frau A hat 3 leibliche Kinder aus erster Ehe. Sie wohnen zusammen in einem Haus zum Eigentum.

Sie lernt dann ein Mann kennen der bereits zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen hat. Das eine Kind weiss nicht, das er der Vater ist, zu dem zweiten Kind hat er Kontakt, aber das lebt bei der Mutter.

Nun wird die Frau A mit den drei Kindern schwanger von ihm und er zieht zu ihr. Eines Tages wird ihm das Kind zugesprochen, zu dem er immer noch Kontakt hat. Die Mutter des Kindes ist psychisch krank und das Kind soll vom Grossvater missbraucht worden sein.
Nun wird dieses Kind also mit in den Haushalt aufgenommen, wo bereits insgesamt vier Kinder leben.

Schließlich heiratet Frau A diesen Mann und akzeptiert das Stiefkind. Doch von Beginn an ist immer eine Spannung in der Beziehung da mit dem Stiefkind laufend Probleme bestehen.

Die leibliche Mutter des Stiefkindes lasst sich ständig was neues einfallen um die Familie zu attackieren. Und Frau A hat auch Probleme da das Stiefkind nicht pariert.

Durch diesen ganzen Psychostress wird Frau A krank, so das sie eines Tages ausrastet. Sie möchte am liebsten das das Stiefkind damt dessen Vater auszieht. Er ist auch selbst mit dem Kind überfordert. Sie holt sich das Jugendamt ins Haus.

Das Jugendamt entscheidet einfach, das dass Kind psychiatrisch untersucht werden soll und das es in der Familie bleiben wird.

Sie ist zwar mit dem Vater des Kindes verheiratet und hat auch ein Kind von ihm, aber das Haus gehört ihr.

Muss sie sich die Entscheidung des Jugendamtes gefallen lassen oder kann sie verlangen das Ehemann und Stiefkind ausziehen?

Selbst wenn man in Trennung leben wollte, müsste dem einen Ehepartner die Benutzung eines Teilbereichs der Ehewohnung zugestanden werden.
Zur Benutzung gehört auch, dass sein Kind dort wohnen darf.

Vergleiche dazu §1361b BGB.

Danke für die schnelle Antwort. Da steht doch nur was uber Unterhalt.

Nur nochmal dumm nachgefragt: willst Du Kerl samt Kind loswerden? Oder nur das Kind? [Und nein, das ist in keinster Weise despektierlich gemeint, aber je nachdem müsstest Du ne andere Strategie fahren…]

Ja, sie schrieb

s und d liegen nebeneinander, damt sollte sicherlich samt heißen. :wink:

Ja, das habe ich schon auch gelesen. Allerdings es scheint mir, dass das Kind das Problem ist („pariert nicht“, „laufend Probleme“ und „akzeptiert“ und so) und nicht so sehr der aktuelle Gemahl. Darum frug ich nach…

Es geht nicht um mich. Der Vater des Kindes steht zu dem Kind und möchte nicht ausziehen.
Auch nicht mit dem Kind. Wie gesagt es geht nicht um mich

Um wen auch immer, sagen wir dann Frau A.

Das war nicht die Frage, sondern ob Frau A möchte, dass Vater+Kind ausziehen, oder ob sie nur möchte, dass das Kind auszieht.

Oh sorry, gemeint war „Frau A“.

Das sind aber zwei verschiedene Punkte. Es ist ja wundervoll wenn er zu dem Kind steht (das arme Wesen scheint ja auch sonst nicht viel Unterstützung zu haben…). Und es ist ebenso wundervoll wenn er mitsamt Kind dort wohnen bleiben möchte.

Die Frage war, was die Frau A denn möchte? Sollen beide ausziehen? Oder nur das Kind?

Beide sollen ausziehen, zumindest will sie räumliche Trennung von beiden. Von Scheidung ist noch nicht die Rede.

Das stelle ich mir etwas schwierig vor, den Ehemann der gemeinsamen Wohnung zu verweisen, ohne dass er sich hat etwas zu Schulden kommen lassen.

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Nö. Hast du das „b“ vergessen?

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

Zudem gilt auch der §1353 des BGB:
Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

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