Sehr geehrter Herr Daberstiel,
Ich habe mehrere Fragen zum Stiftungsrecht.
Gibt es ein Mindestvermögen, mit dem eine Stiftung zu einem gemeinnützigen Zweck gegründet werden kann ? Welche Auflagen muß eine Einzelperson erfüllen, um z.B. etwas Geld in bestimmter Weise steuerabzugsfähig spenden zu können ? Ich meine nicht an eine bestehende Stiftung, sondern eine eigene (weil es z.B. keine bestehenden Stiftungen gibt, die die Absichten des Stifters, der Stifterin verfolgen)?
In einem Zeitungsartikel las ich über sehr alte und sehr kleine Stiftungen, deren Zweck heute immer noch erfüllt wird.Z.B. hatte jemand im 19. Jahrhundert verfügt, einmal im Jahr „einer ehrbaren Jungfer“ (oder so ähnlich) ein Nachthemd zu stiften. Ich frage mich, wie die Verwaltung solcher Nachlässe vonstatten geht und wer heute dafür sorgt, daß die Mittel möglichst genau im Sinne des Erblassers (soweit das überhaupt möglich ist) aufgewendet werden.
Für Ihre Antwort möchte ich mich im voraus bedanken.
Mit freundlichen Grüßen,
Dendrite
Hallo Dedrite,
ich beantworte die Fragen gleich mal direkt.:
Gibt es ein Mindestvermögen, mit dem eine Stiftung zu einem gemeinnützigen Zweck gegründet werden kann ?
Nein ein Mindestvermögen gibt es nicht. Da eine Stiftung aber nur von Ihren Erträgen lebt ist alles unter 500.000 Euro kaum lebensfähig. Es sei denn es steckt auch viel ehrenamtliches Engagement drin.
Die Stiftungsaufsicht beurteilt die Höhe des kapitals und damit die Zulassung immer unter dem Aspekt des Stiftungszwecks. Ist dieser Zweck mit den Erträgen aus der Stiftung sinnvoll leistbar, dann kann die Stiftung auch mit weniger gegründet werden. Im Durchschnitt gilt:
50.000 Euro für treuhänderische Stiftungen
250.000 für selbständige Stiftungen als Startkapital
Welche Auflagen muss eine Einzelperson erfüllen, um z.B. etwas Geld in bestimmter Weise steuerabzugsfähig spenden zu können? Ich meine nicht an eine bestehende Stiftung, sondern eine eigene?
Keine Auflagen. Das Geld muss dem Stifter gehören und er muss es der Stiftung unwiederbringlich zur Verfügung stellen. Die Person muss rechtsfähig sein und die eigene Stiftung als gemeinnützig anerkannt sein.(Finanzamt!) Dann gibts auch den Steuerabzug (bis zu 1 Million über 10 Jahre verteilt).
In einem Zeitungsartikel las ich über sehr alte und sehr kleine Stiftungen, deren Zweck heute immer noch erfüllt wird. Z.B. hatte jemand im 19. Jahrhundert verfügt, einmal im Jahr „einer ehrbaren Jungfer“ (oder so ähnlich) ein Nachthemd zu stiften. Ich frage mich, wie die Verwaltung solcher Nachlässe vonstatten geht?
Meist sind dafür Notare oder Rechtsanwälte zuständig, weil ein richtiger Vorstand fehlt, die dann geeignete „Jungfern“ suchen. In Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht kann der Stiftungszweck aber auch „gedehnt“ werden. So könnte eine solche Stiftung heute sicher soziale Frauenprojekte fördern.
Viele Grüße
Matthias Daberstiel