Person A möchte seine Mutter in seine Zweitwohnung hinzuziehen lassen.Darf die Mutter in der Wohnung ein stilles Gewerbe betreiben - ohne vorherige Zustimmung des Vermieters?
Hallo,
was soll ein „Stilles Gewerbe“ sein ???..
Grundsätzlich ist ein Wohnraum-Mietvertrag ausschließlich für Wohnraum-Zwecke gedacht und jede andere Nutzung bedarf der Genehmigung des Vermieters und meistens auch der Behörden.
Da ich nicht weiß, was ein stilles Gewerbe ist, verzichte ich auf eine Antwort.
Da noch ein paar Anschläge fehlten, müsste es jetzt aber reichen.
Hallo Nicole,
Person A möchte seine Mutter in seine Zweitwohnung hinzuziehen
lassen.
Wenn die Zweitwohnung eine gemietete Wohnung ist, sollte man den Vermieter über den Zuzug informieren. eine Zustimmung ist hier aber nicht zwingend.
http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/angeh…
Darf die Mutter in der Wohnung ein stilles Gewerbe
betreiben - ohne vorherige Zustimmung des Vermieters?
Eine Zustimmung zum betreiben eines Gewerbes wird immer vom Vermieter benötigt, der bestehende Mietvertrag ist ein Wohnraummietvertrag und kein Gewerbemietvertrag.
Beispiel hier lesen:
http://www.juraforum.de/mietrecht/mietwohnung-gewerb…
https://www.das.de/de/rechtsportal/gewerbeinformatio…
Gruß
BHShuber
Nein! Wohnräume dürfen nicht zweckentfremdet werden für Gewerbenzwecke.
Gruß connection
Falsch!
Das stimmt nicht, wie man u.a. hier nachlesen kann:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gewerb…
(zweiter Punkt von oben)
Wenn vom Gewerbe keine Störung ausgeht (z.B. Schild, Publikumsverkehr), dann darf der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern.
Auch wenn einige hier das wohl gerne anders hätten!
Petra
Hallo Petra,
vielleicht solltest du einmal ALLES lesen…
Die geschäftliche Aktivität darf jedoch nicht nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil
vom 10.04.2013 Aktenzeichen: VIII ZR 213/12).
Außerdem ist als Quelle der Deutsche MIeterbund wohl besser geeignet,der sich auf das Urteil des BGH Urt. v. 14.07.2009, AZ: VIII ZR 165/08 bezieht.
Ich zietiere daraus:
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge ist für die Frage, ob die Wohnung auch
für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit genutzt werden darf, ausschlaggebend, ob
Mieter/innen mit ihrer gewerblichen Tätigkeit „nach außen treten“. Das bedeutet, je
öffentlicher die Tätigkeit ist, desto stärker ist die gewerbliche Nutzung der Wohnung –
wiegt die gewerbliche Nutzung schwerer als die zu reinen Wohnzwecken, liegt
vertragswidriger Gebrauch der Wohnung vor.
Sowas kann man immer nur anhand des konkreten Falles einschätzen…aber der Fragesteller bleibt ja die Antwort auf die Frage
was ist ein „Stilles“ Gewerbe ?
schuldig…
Denn der Österreicher versteht darunter zum B. eine Artzpraxis,die nach Ö-Recht im Wohnraum zulässig ist…nach deutschem Recht aber nicht…siehe oben --> Außenwirkkung…Publikumsverkehr
Würdest Du uns einmal verraten, was wir unter einem stillen Gewerbe verstehen dürfen ?
Person A möchte seine Mutter in seine Zweitwohnung hinzuziehen
lassen.
Darf die Mutter in der Wohnung ein stilles Gewerbe
betreiben - ohne vorherige Zustimmung des Vermieters?
Wenn man wüsste was ein stilles Gewerbe wäre - wäre auch eine Antwort möglich.
Sinnvoll wäre auf jeden Fall den Vermieter zu informieren.
Ergänzend könnte auch die Möglichkeit bestehen, dass in einem reinen Wohngebiet lt. Auflagen der Baubehörde - dieses „stille Gewerbe“ überhaupt nicht erlaubt ist.
Gruß Merger
das was NIcole schon geantwortet hat hätte ich auch geantwortet.
Das Wohnhaus ist sicher nicht bei den Behörden als gewerbsmäßige Vermietung angemeldet…
das könnte ohne Zustimmund des Vermieters gewaltig ärger bedeuten…
mfg
MT