Stillschweigende Verlängerung Mietvertrag

Moin Gemeinde,

folgender fiktiver Fall:

Ein Paar war mit der Mietzahlung 3 Monate im Rückstand.

Vermieter kündigte darauf hin den Mietvertrag und verlangte an einem bestimmten Termin im Februar die herausgabe der Wohnung.

In der Kündigung stand geschrieben das selbst bei noch rechtzeitiger Zahlung, der fotführung des Mietverhältnisses wiedersprochen würde.

Das Paar hat letztendlich gezahlt und wohnt immernoch in dieser Wohnung.

Hat das Paar überhaubt noch einen gültigen Mietvertrag ?

LG Bernd

Hat das Paar überhaubt noch einen gültigen Mietvertrag ?

M. E. ja, denn es ist erlaubt, Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) unter eine sog. Potestativbedingung zu stellen, soll heißen: Die Gültigkeit einer Kündigung darf unter die Bedingung gestellt werden, dass sich ein Mieter soundso verhält, etwa dass er nicht zahlt. Zahlt er dann doch, tritt die Bedingung nicht ein und die Kündigung ist hinfällig.

Levay

Hallo.

Für Fälle wie diesen könnte man § 545 BGB konsultieren: http://dejure.org/gesetze/BGB/545.html

In der Kündigung stand geschrieben das selbst bei noch
rechtzeitiger Zahlung, der fotführung des Mietverhältnisses
wiedersprochen würde.

Das Paar hat letztendlich gezahlt und wohnt immernoch in
dieser Wohnung.

Hat das Paar überhaubt noch einen gültigen Mietvertrag ?

Sofern die Klausel gültig ist, tendenziell nicht (mehr).

mfg M.L.

Hi Levay,

ist es denn auch so wenn der Vermieter ausdrücklich der stillschweigenden Verlängerung wiedersprochen hat ?

LG Bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hat das Paar überhaubt noch einen gültigen Mietvertrag ?

JA, wenn nur außerordentlich (fristlos) nach §§ 543, 569 gekündigt wurde.
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen erheblichem Zahlungsverzug kann einmal innerhalb von 2 Jahren durch vollständigen Zahlungsausgleich (einschl. etwaiger verursachter Kosten) UNWIRKSAM gemacht werden > § 543, 569 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html
UNWIRKSAM gewordene Kündigung = keine Kündigung

Aber anders , wenn der Vermieter zugleich auch „ordentlich“ (mit gesetzlicher Frist) wegen erheblicher Pflichtverletzung gekündigt hat > § 573 BGB. Eine WIRKSAME „ordentliche“ Kündigung wird durch Zahlungsausgleich NICHT UNWIRKSAM.

In der Kündigung stand geschrieben das selbst bei noch rechtzeitiger Zahlung, der fotführung des Mietverhältnisses wiedersprochen würde.

Grundsätzlich ist das der vom Gesetzgeber nach § 545 BGB vorgesehene „normale“ Widerspruch im Fall einer Gebrauchsfortsetzung/Nichträumung bei einer wirksamen bzw. WIRKSAM GEBLIEBENEN Kündigung - z.B. um anschließend Räumungsklage einreichen zu können.

Ohne den vollständigen Wortlaut des Kündigungsschreibens zu kennen und wegen der möglichen schlimmen Folgen (Räumungsklage/Zwangsräumung/Kostenersatzpflicht) im Fall einer Falschdeutung, möchte ich hier keine Deutung wagen.

Vielen Dank für die Antworten ! owT
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