Hat das Paar überhaubt noch einen gültigen Mietvertrag ?
M. E. ja, denn es ist erlaubt, Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) unter eine sog. Potestativbedingung zu stellen, soll heißen: Die Gültigkeit einer Kündigung darf unter die Bedingung gestellt werden, dass sich ein Mieter soundso verhält, etwa dass er nicht zahlt. Zahlt er dann doch, tritt die Bedingung nicht ein und die Kündigung ist hinfällig.
Hat das Paar überhaubt noch einen gültigen Mietvertrag ?
JA, wenn nur außerordentlich (fristlos) nach §§ 543, 569 gekündigt wurde.
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen erheblichem Zahlungsverzug kann einmal innerhalb von 2 Jahren durch vollständigen Zahlungsausgleich (einschl. etwaiger verursachter Kosten) UNWIRKSAM gemacht werden > § 543, 569 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html
UNWIRKSAM gewordene Kündigung = keine Kündigung
Aber anders , wenn der Vermieter zugleich auch „ordentlich“ (mit gesetzlicher Frist) wegen erheblicher Pflichtverletzung gekündigt hat > § 573 BGB. Eine WIRKSAME „ordentliche“ Kündigung wird durch Zahlungsausgleich NICHT UNWIRKSAM.
In der Kündigung stand geschrieben das selbst bei noch rechtzeitiger Zahlung, der fotführung des Mietverhältnisses wiedersprochen würde.
Grundsätzlich ist das der vom Gesetzgeber nach § 545 BGB vorgesehene „normale“ Widerspruch im Fall einer Gebrauchsfortsetzung/Nichträumung bei einer wirksamen bzw. WIRKSAM GEBLIEBENEN Kündigung - z.B. um anschließend Räumungsklage einreichen zu können.
Ohne den vollständigen Wortlaut des Kündigungsschreibens zu kennen und wegen der möglichen schlimmen Folgen (Räumungsklage/Zwangsräumung/Kostenersatzpflicht) im Fall einer Falschdeutung, möchte ich hier keine Deutung wagen.