Stimmrecht bei Eigentümern

Hallo, nehmen wir mal an eine WEG besteht aus 4 Eigentümern wobei ein Eigentümer 60 % der Liegenschaftsanteile trägt. Kann dieser aufgrund der prozentualen Mehrheit die anderen Eigentümer „überstimmen“ oder geht es nach der Anzahl an Stimmen? Zum Beispiel bei Verweigerung zur Bildung von Rücklagen obwohl der Rest dafür ist? Gibt es Ausnahmen?

Vielen Dank für die Antwort und Grüße
Andreas

Hallo Andreas,
jeder hat natürlich nur eine Stimme :smile: sonst könnte er allein im Chor singen, aber mal im Ernst -mit 60% hat er halt die Mehrheit.
-Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Entscheidend für die Beschlußfähigkeit sind die für den einzelnen Wohnungseigentümerr im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile- so sieht es das Gestz vor.
Gruß Frank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Frank,

d.h. wenn sich 3 Eigentümer treffen die nur über die 40% der Anteile verfügen, können diese keine Entscheidung treffen da ein Eigentümer über 60% verfügt? Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Viele Grüße
Andreas

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Andreas,

die Antwort meines „Vorgängers“ ist meiner Meinung nach nicht ganz korrekt. Oftmals steht in der Gemeinschaftsordnung (Bestandteil der Teilungserklärung) etwas über das Abstimmverhältnis in besonderen Fällen. Bei einer Abstimmung nach dem „Kopfprinzip“, sähe die Angelegenheit nämlich etwas anders aus.

Grüße
Sandra

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  1. Treffen alleine genügt nicht. Es sind an beschlussfassende Eigentümerversammlungen gewisse Ansprüche zu stellen, ohne die kein bestandskräftiger Beschluss gefasst werden kann:
    z.B. Einladung durch Verwalter, Tagesordnung, kein öffentlicher Versammlungsort, Protokoll usw.
  2. beim ersten einberufenen Termin ist die Mehrheit der MEA notwendig; falls die Versammlung mangels Masse nicht beschlussfähig ist wird eine neue Versammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
  3. bei den zu fassenden Beschlüssen gibt es Unterschiede: einige sind mit Mehrheit zu beschließen; andere erfordern Einstimmigkeit aller Eigentümer (nicht nur der Anwesenden). Beschlüsse die zu einem Geschäft mit einem Miteigentümer führen, folgen wiederum anderen Regeln.
  4. Meistens bestimmt die Teilungserklärung ob nach Kopf oder MEA abgestimmt wird. Falls hier keine Regelung getroffen wurde gilt das WEG http://dejure.org/gesetze/WEG/25.html
    je Wohnung eine Stimme.

Gruß n.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

großer Irrtum

Hallo Andreas,
jeder hat natürlich nur eine Stimme :smile: sonst könnte er allein
im Chor singen, aber mal im Ernst -mit 60% hat er halt die
Mehrheit.
-Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile vertreten. Entscheidend für die
Beschlußfähigkeit sind die für den einzelnen
Wohnungseigentümerr im Grundbuch eingetragenen
Miteigentumsanteile- so sieht es das Gestz vor.
Gruß Frank

Hallo Frank,
Du irrst Dich grundlegend!

es ist richtig, dass eine Eigentümergemeinschaft erst beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend (persönlich oder Vollmacht ist egal) sind.

die Stimmen in einer Eigentümerversammlung richten sich aber nach DREI möglichen Kriterien:
a) Gesetz; hier sagt das WEG, dass jeder Eigentümer - egal wieviel Eigentum er hat - nur EINE Stimme hat (kommt Die entgegen, oder?)

b) Teilungserklärung; hier gibt es entweder das „Objektprinzip“, d.h. Jeder Eigentümer hat pro Wohnung EINE Stimme oder

c) Teilungserklärung; das „Wertprinzip“, d.h. Jedes Eigentum (jeder Miteigentumsanteil) hat EINE Stimme.

Um auf die Frage von Andrea einzugehen:

Also, grundsätzlich gilt das oben ausgesagte, es ist also entscheidend inder TE nachzuschauen, welches System gilt. Ein zweiter Schritt ist die Unterscheidung der Anträge zum Beschluss in einer ETV, es gibt die Beschlüsse mit einfacher MEhrheit - dazu gehören u. a. die Verwalterbestellung (habt Ihr einen??), die Jahresabrechnung (hierzu zählt auch die Rücklagenbildung!!) oder der Wirtschaftsplan (fürs mtl. Wohngeld).

Wenn Du also wissen willst, ob Dein Mehrheitseigentümer auch die Mehrheit (in der Versammlung - hat NIX mit den Kosten oder den MEA zu tun!) hat, schau bitte in die TE.

wenn Du Fragen hast, meld Dich…

Gruß
Ralf

1 „Gefällt mir“

Hallo Sandra,
richtig!
Gruß
Ralf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]