großer Irrtum
Hallo Andreas,
jeder hat natürlich nur eine Stimme
sonst könnte er allein
im Chor singen, aber mal im Ernst -mit 60% hat er halt die
Mehrheit.
-Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile vertreten. Entscheidend für die
Beschlußfähigkeit sind die für den einzelnen
Wohnungseigentümerr im Grundbuch eingetragenen
Miteigentumsanteile- so sieht es das Gestz vor.
Gruß Frank
Hallo Frank,
Du irrst Dich grundlegend!
es ist richtig, dass eine Eigentümergemeinschaft erst beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend (persönlich oder Vollmacht ist egal) sind.
die Stimmen in einer Eigentümerversammlung richten sich aber nach DREI möglichen Kriterien:
a) Gesetz; hier sagt das WEG, dass jeder Eigentümer - egal wieviel Eigentum er hat - nur EINE Stimme hat (kommt Die entgegen, oder?)
b) Teilungserklärung; hier gibt es entweder das „Objektprinzip“, d.h. Jeder Eigentümer hat pro Wohnung EINE Stimme oder
c) Teilungserklärung; das „Wertprinzip“, d.h. Jedes Eigentum (jeder Miteigentumsanteil) hat EINE Stimme.
Um auf die Frage von Andrea einzugehen:
Also, grundsätzlich gilt das oben ausgesagte, es ist also entscheidend inder TE nachzuschauen, welches System gilt. Ein zweiter Schritt ist die Unterscheidung der Anträge zum Beschluss in einer ETV, es gibt die Beschlüsse mit einfacher MEhrheit - dazu gehören u. a. die Verwalterbestellung (habt Ihr einen??), die Jahresabrechnung (hierzu zählt auch die Rücklagenbildung!!) oder der Wirtschaftsplan (fürs mtl. Wohngeld).
Wenn Du also wissen willst, ob Dein Mehrheitseigentümer auch die Mehrheit (in der Versammlung - hat NIX mit den Kosten oder den MEA zu tun!) hat, schau bitte in die TE.
wenn Du Fragen hast, meld Dich…
Gruß
Ralf