Stimmrecht bei Eigentümerversammlung

Hallo,

vielleicht bin ich ja zu blond um folgendes aus einer fiktiven Teilungserklärung richtig zu deuten:

In der TE steht, dass für die Eigentümer die Vorschriften der §§10 bis 29 des WE-Gesetzes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht richtet sich nach MEA.

Heisst das jetzt, daß bei 2 Eigentümern, der mit den höheren MEA der „Bestimmer“ ist? Oder gilt doch WEG §25 Abs. 2 ?

Konfuse Grüße

Jonas

Hallo,

hallo,

vielleicht bin ich ja zu blond um folgendes aus einer fiktiven
Teilungserklärung richtig zu deuten:

das kann ich von hier nicht deuten.

In der TE steht, dass für die Eigentümer die Vorschriften der
§§10 bis 29 des WE-Gesetzes gelten, soweit nicht anderes
bestimmt ist. Das Stimmrecht richtet sich nach MEA.

Heisst das jetzt, daß bei 2 Eigentümern, der mit den höheren
MEA der „Bestimmer“ ist? Oder gilt doch WEG §25 Abs. 2 ?

ich vermute dass damit zwei eigentümer des selben objektes gemeint ist?!
wenn meine vermutung richtig ist haben alle teil/miteigentümer eines sondereigentums ZUSAMMEN die stimme für das sondereigentum in höhe der mea.

Konfuse Grüße

Jonas

grüße

Hallo,

es geht in dem angesprochenen Fall um ein 3 Familienhaus, von dem 2 WE 1 Eigentümer gehören. Die MEA betragen, sagen wir mal, 600/1000. Die letzte Wohnung gehört einem anedern Eigentümer, mit 400/1000 MEA. Heisst das, egal was entschieden wird, der mit den höheren MEA ha die Entscheidungsgewalt?

Hallo,

Hallo,

es geht in dem angesprochenen Fall um ein 3 Familienhaus, von
dem 2 WE 1 Eigentümer gehören. Die MEA betragen, sagen wir
mal, 600/1000. Die letzte Wohnung gehört einem anedern
Eigentümer, mit 400/1000 MEA. Heisst das, egal was entschieden
wird, der mit den höheren MEA ha die Entscheidungsgewalt?

richtig. Wenn nach MEAßs abgestimmt wird, und einer 6/10 davon hat kann er alles, wofür eine einfache mehrheit reicht, alleine vorschlagen abstimmen und beschliessen. die anderen sind dabei nicht viel mehr als statiisten.

Grüße

In der TE steht, dass für die Eigentümer die Vorschriften der
§§10 bis 29 des WE-Gesetzes gelten, soweit nicht anderes
bestimmt ist. Das Stimmrecht richtet sich nach MEA.

Heisst das jetzt, daß bei 2 Eigentümern, der mit den höheren
MEA der „Bestimmer“ ist? Oder gilt doch WEG §25 Abs. 2 ?

Konfuse Grüße

Jonas

Prinzipiell heißt es das bei allen Fragen, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können…
Alle Fragen, die das Besitzverhältnis betreffen, z.B. Nutzungsrechte, Änderungen der Teilungserklärung und viele baulichen Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit.
Auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Objekts liegt in der Verantwortung des Verwalters und nicht im Gutdünken des Mehrheitseigentümers.

Trotzdem ist in der Praxis solch eine Verteilung unvorteilhaft.

Gruß n.