Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Stimmrecht bei einer WE-Versammlung. Im WE-Gesetz §25 Abs. 2 steht ja das jedem Eigentümer eine Stimme bei Abstimmungen zusteht. Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass man zum WE-Gesetz zusätzlich die Teilungserklärng betrachten muss… und hier ist mein Problem: In der TE steht nur welche Wohnung welchen Miteigentumsanteil (z.B. 34/1000)hat und das für die Eigentümer die Vorschriften der §§10 bis 29 des WE-Gesetzes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die TE ist von 1984. Eine andere Bestimmung steht nicht in der TE.
Gilt jetzt das Stimmrecht nach „Kopfstimmen“ oder nach „Prozentstimmen“. Bis jetzt wurde immer nach „Prozentstimmen“ abgestimmt. Die Hausverwaltung (bestehend aus 2 Miteigentümern) sagte außerdem, dass die „Kopfstimmen“ nicht für unsere WE-Gemeinschaft gelten, da wir eine „interne“ Verwaltung haben. Bei einer „externen“ Verwaltung würde die „Kopfstimme“ zählen. Gibt es eine Unterscheidung zwischen in- und extern?
hallo,
In der TE steht nur welche Wohnung welchen Miteigentumsanteil
(z.B. 34/1000)hat und das für die Eigentümer die Vorschriften
der §§10 bis 29 des WE-Gesetzes gelten, soweit nicht anderes
bestimmt ist. Die TE ist von 1984. Eine andere Bestimmung
steht nicht in der TE.
==> mangels anderer disposition in der teilungserklärung bleibt § 25 weg uneingeschränkt maßgebend.
bei einer beschlußfassung, bei der es um die tätigkeit der verwaltung geht, können die „internen“ verwalter möglicherweise vom stimmrecht ausgeschlossen sein, was aber an der gültigkeit der kopfregel im übrigen nichts ändert.
externe verwalter haben sowieso kein stimmrecht, es sei denn, es würde ihnen von eigentümern durch vollmacht eingeräumt.
lg dev