Stimmt es was die Kanzelei vorgeworfen hat?

  1. es bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung
    unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges
    fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 (in Worten:
    Euro zehntausend) zu unterlassen,
  1. den oben aufgeführten Unternehmen die durch die
    Einschaltung der Kanzlei B entstandenen Kosten auf der
    Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 75.000,00 in Höhe
    einer 1,3 Regelgebühr gem. Nr.2300 VV RVG zuzüglich einer
    Erhöhungsgebühr von 1,8 gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie
    Auslagenpauschale (insgesamt EUR 3.740,00) zu erstatten.

Das bedeutet für Person A doch, dass sie 10.000 + 3.740,00
Euro zahlen muss?

nein, zunächstmal „nur“ 3740!
die 10000 sind nur eine Vertragstrafe, falls A gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt!

Welche möglichkeiten gibt es?
Hallo, nochmals Danke für die Hilfe!

Hier ein Screenshot von der Abgemahnten Seite:

http://abmahnungpc.ab.funpic.de/1.jpg

Einen sozusagen gleichen Fall gab es bei heise:
http://www.heise.de/heisevsmi/

Auch die Abmahnung von Person A sah bis auf einige Abweichungen gleich aus.

Die Kosten des Verfahrens bei heise wurden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die eigenen Kosten zu tragen hatte.


Soll Person A nun einen Rechtsanwalt aufsuchen, was vermutlich auch sehr viel Kosten wird, oder die Kosten der Anwaltskosten von 3740 Euro zahlen.

Gibt es für Person A keine andere der beiden Möglichkeiten ohne eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden?

Der Wohnsitz von Person A ist in Deutschland, jedoch ist die Domainendung .net

Hi

AnyDVD ist nicht indiziert und kann daher völlig bedenkenlos
erwähnt werden.

Und warum hat die c’t die auch einen Link zum Hersteller von AnyDVD in ihrem NewsTicker stellte den Prozess verloren (8 Firmen klagten) nachdem se deswegen abgemahnt wurden?

AnyDVD umgeht den Kopierschutz von kopiergeschützten VideoDVDs :wink:
Die Benutzung solcher Software ist in Dtl. nicht erlaubt.
Auch Links zu setzen ist verboten.
Ein Bericht darüber zu schreiben (also die Anleitung evtl.) nicht.

Aber das stand auch alles in dem Link den ich postete.

MfG
Lilly

Kommt mir immer noch Spanisch vor
Hallo Lilliy,

ich hab hier gerade die PCgo liegen. Da steht auf dem Titel:
„So geht’s. Demos in Vollversionen verwandeln!“
Dazu gibt es das „Time Crack-Paket“ auf DVD.

Jetzt frag ich mich natürlich: Warum können die das und ein Sechzehnjähriger muss mit extremen Strafen rechnen?

Immer noch irritiert…

Horst

Hallo,
A’s Möglichkeiten haben ich und andere dir doch schon beschrieben.
Aber nochmal in Kürze:

  1. A ist der Meinung sein Verhalten wäre in Ordnung und es bestünde kein Unterlassungsanspruch, sollte er die Abmahnung fristgerecht widerufen und eventuell weitere Maßnahmen ergreifen (Schutzschrift, Gegenabmahnung, …)

  2. A akzeptiert den Unterlassungsanspruch, löscht die Seiten, unterzeichnet die Unterlassungserklärung und zahlt 3740 EUR Anwaltskosten.

  3. A akzeptiert den Unterlassungsanspruch, löscht die Seiten und unterzeichnet die Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Vertragsstrafe bei Nichtbeachtung. Gleichzeitig ficht er aber die Höhe des Streitwertes und somit der Anwaltskosten an.

  4. A akzeptiert den Unterlassungsanspruch, löscht die Seiten und unterzeichnet die Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Vertragsstrafe bei Nichtbeachtung. A lehnt jedoch ab, die Anwaltsgebühren zu zahlen (Begründung: siehe in meinem anderen Beitrag).

Die Folgen wären:

bei 1.) vermutlich würde die Sache gerichtlich verhandelt werden und ein sehr hohes Kostenrisiko beinhalten.

bei 2.) alles wäre erledigt, bei Nichtbeachtung hätte A eine Vertragsstrafe zu zahlen.

bei 3) der eigentliche Grund der Abmahnung wäre erledigt! Strittig wären nur noch die Kosten des Anwalts, der sich möglicherweise auch mit einer Zahlung der halben Gebühr begnügen wird. Im Klagefall wäre das Kostenrisiko überschaubar.

bei 4) der eigentliche Grund der Abmahnung wäre erledigt! Strittig wären nur noch die Kosten des Anwalts. Im Klagefall wäre das Kostenrisiko überschaubar. Und wenn es sich bei den durch B vertretenen Parteien um große Firmen mit eigener Rechtsabteilung handeln sollte, sollte man davon ausgehen dürfen, dass kein Erstattungsanspruch besteht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin Wildalf

ich hab hier gerade die PCgo liegen. Da steht auf dem Titel:
„So geht’s. Demos in Vollversionen verwandeln!“
Dazu gibt es das „Time Crack-Paket“ auf DVD.

Naja PC Zeitschriften. Was die sich manchmal ungestraft aus dem Fenster lehnen und Anleitungen zu illegalen Tun liefern schockt mich manchmal. Hab schon eine Anleitung in der PC Welt gesehen wie man im Internet Serial/Produktkeys zu jeder Software findet und Shareware somit in eine Vollversion wandelt. Da dies an einer legalen Lizenz vorbeigeht dürfte das auch mal verboten sein :wink:
Es wurde aber keine Links genannt XD
Dafür aber erwähnt das dies nur „erlaubt“ sei wenn man enie gültige Lizenz hätte diese aber abhanden gekommen sei, oder irgendwie so >.>
(wo ich normalerweise sagen würde „tja Pech gehabt“)

Manche Zeitschriften (wie die CHIP) allerdings haben reißerische Überschriften und nur lauwarme Luft im Artikel.

Nen Crack der urheberrechtlich geschützte Dateien verändert ist auch nicht erlaubt. Sonst wären sämtliche noCD Patches für Spiele legal.
Ein „Crack“ der das nicht macht sollte nicht verboten sein.
Weiß nicht ob die Zeitbeschränkungen von Shareware als Kopierschutz gilt, ich würde aber nicht annehmen. Von daher sollte es auch nicht verboten sein diese auszuhebeln.
Das geht ja manchmal schon wenn man vorm Start der Software einfach das Datum zurück stellt, oder beim Installieren das Datum 2 Jahre vor und nachm Installieren wieder zurück… manche Zähler geben einem dann über 2 Jahre Testzeit.

MfG
Lilly

Hallo,
diesen Teil der Erklärung solltest Du streichen:

  1. den oben aufgeführten Unternehmen die durch die
    Einschaltung der Kanzlei B entstandenen Kosten auf der
    Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 75.000,00 in Höhe
    einer 1,3 Regelgebühr gem. Nr.2300 VV RVG zuzüglich einer
    Erhöhungsgebühr von 1,8 gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie
    Auslagenpauschale (insgesamt EUR 3.740,00) zu erstatten.

Das hat nichts mit der eigentlichen Unterlassungserklärung zu tun. Was der Anwalt da geschickt hat, ist nur ein Vorschlag.
Aber: NUR EIN PASSENDER ANWALT kann Dir dabei helfen, eine wasserdichte Erklärung zu formulieren!

Das bedeutet für Person A doch, dass sie 10.000 + 3.740,00
Euro zahlen muss?

Nein. Nur die 3740€.
Aber der Streitwert ist in diesem Fall zu hoch angesetzt. Laut c’t 13/06, die meine Informationsquelle ist, wird der Streitwert von Gerichten bei Verstößen gegen das Urheberrecht bei 10000…50000€ festgelegt. Hier geht es aber nur um einen Link, deshalb erscheint mir (ianal!) die genannte Summe zu hoch - und damit auch die Anwaltskosten. Bei 25000€ Streitwert etwa lägen sie nur noch bei 1057€.
Nochmal: GEH ZUM ANWALT! Dringend! Bevor die garantiert im Schreiben genannte Frist abgelaufen ist! Eine zu erwartende Unterlassungsklage wird richtig teuer! Unterschreib aber nichts, bevor Du Dich richtig informiert hast. Das Forum hier ist NICHT der richtige Ort. Versuch ggf. eine Fristverlängerung zu bekommen (telefonisch, Fax als Bestätigung).
Ein Anwalt, der sich mit derartigen Fällen auskennt, muss auch nicht notwendigerweise vor Ort sein - das geht telefonisch.
Gruß
loderunner