Stimmt es was die Kanzelei vorgeworfen hat?

Person A hat eine private Computerwebseite gemacht auf der Sie die Funktion eines in deutschland verbotenes Programms beschrieben hat.

Ein direkter Downloadlink wurde nicht angegeben lediglich ein Link zum Hersteller.

Es wurde von Person A jedoch geschrieben, dass die Software in Deutschland nicht erlaubt ist.

Eine Kanzelei B hat Person A nun eine Abmahnung geschickt, in der Sie aufgefordert wird, bis nächste Woche Mittwoch eine Abmahnungsgebühr von 13740 Euro zu zahlen.

Person A ist 16 Jahre alt.

Könnt ihr Person A helfen und ihr sagen ob Sie nun wircklich diese riesige Summe zahlen muss?

Hi!
Nimm Deine abgemahnte Seite SOFORT aus dem Netz. Mach vorher eine Kopie davon wg. evtl. Beweispflicht. Dann würde ich diese Ärsche in München anschreiben (schnell per fax) das Du die Seite aus dem Netz genommen hast, das Du Dir einer Straftat nicht bewußt warst und das Du 16 bist und kein Hab und Gut hast aus dem Du eine solch riesige Summe zahlen könntest. Dann mal abwarten was passiert. Ich denke mal die wollen nur abkassieren und wenn nichts zu holen ist geben sie vieleicht auf. LG seth

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Noch was: Die Verpflichtungserklärung solltest Du AUF GAR KEINEN FALL unterschreiben!!! Ich würde es ggf. auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen (wenn es überhaupt soweit geht!) Zahlen kannst Du ja so und so nicht und holen kann man auch nichts bei Dir. GGF. legst Du einen Offenbahrungseid ab, das Du nichts hast.

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Bitte nicht!
Hallo,
ianal. Nur durch einen Artikel in der c’t informiert.

Noch was: Die Verpflichtungserklärung solltest Du AUF GAR
KEINEN FALL unterschreiben!!!

Warum nicht?
Natürlich sollte man da das streichen, was direkt Kosten verursachen könnte. Was das genau ist, weiß ein Anwalt.

Ich würde es ggf. auf ein
Gerichtsverfahren ankommen lassen (wenn es überhaupt soweit
geht!)

Damit es noch teurer wird? Guter Rat. Dein Geld ist es ja nicht.

Zahlen kannst Du ja so und so nicht

Aber verhandeln wäre eine Möglichkeit.

und holen kann man
auch nichts bei Dir. GGF. legst Du einen Offenbahrungseid ab,
das Du nichts hast.

Ein Titel gilt für 30 Jahre. Soll er solange abtauchen oder unter der Pfändungsgrenze bleiben?

Es gibt da nur einen Rat: SOFORT zum Anwalt, der sich damit auskennt. Alles andere kostet richtig Geld, weil man als Laie nur alles falsch machen kann.

Gruß
loderunner

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Na ja, hatte mal eine ähnliche Abmahnung! Da habe ich es entsprechend gemacht - mit Erfolg. Habe zuletzt dann eine Erklärung unterschrieben, aber genau wie Du richtig sagst, ohne Zustimmung zur Zahlungsverpflichtung.
Allerdings: Der Gang zum Anwalt (den man immer noch machen kann wenn man sich die reaktion der Idioten in Münche angehört hat) kostet bei diesem Streitwert auch ein nettes Sümmchen (schätze ca. 1000-2000 Euro). Gruß seth

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Hi

Person A hat eine private Computerwebseite gemacht auf der Sie
die Funktion eines in deutschland verbotenes Programms
beschrieben hat.

Ein direkter Downloadlink wurde nicht angegeben lediglich ein
Link zum Hersteller.

Es wurde von Person A jedoch geschrieben, dass die Software in
Deutschland nicht erlaubt ist.

Weiß auch noch das es verboten ist und tut es trotzdem :wink:

Nehme an es ist von Software die Rede die einen Kopierschutz von Audio- oder Video(datenträgern) entfernen kann.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#…
§ 95a Abs. 3
Software ist davon ausgeschlossen (noch).

MfG
Lilly

Hallo Profis: Was ist jetzt eigentl. der Vorwurf?
Hallo zusammen,

soweit ich da bisher verstanden habe, hat ein Minderjähriger ein Programm für gut befunden, dass aber böse ist. Er hat es beschrieben und keinen Link gesetzt.

Da hat er doch eigentlich nix Böses getan, oder sehe ich das falsch?

Bin im Moment selber etwas irritiert. Klärt mich auf!

Gruß!

Horst

Hallo,

Es wurde von Person A jedoch geschrieben, dass die Software in
Deutschland nicht erlaubt ist.

Da fehlen mir ein wenig die Details. Inweifern nicht erlaubt? Die Nutzung? Der Besitz? Oder sogar schon die Bewerbung, weil indiziert (dann wird’s natürlich haarig für A)?
Die Abmahnung muss klar darauf hinweisen, weshalb genau abgemahnt wird. Ist das nicht der Fall, kann sie gleich im Papierkorb vrschwinden (trotzdem sollte man sich in diesem Fall mal genau überlegen, ob die Abmahnung nicht eigentlich richtig war).

Eine Kanzelei B hat Person A nun eine Abmahnung geschickt, in
der Sie aufgefordert wird, bis nächste Woche Mittwoch eine
Abmahnungsgebühr von 13740 Euro zu zahlen.

Am besten gleich an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten (außer man würde sich dabei selbst ins Bein schießen - siehe oben Indizierung).

Ist für mich ein klarer Fall von Betrug, da hier vorgespiegelt wird die Kanzlei würde berechtigterweise einer Geschäftsführung ohne Auftrag nachkommen, obwohl ganz klar ist, dass es sich um eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag handelt. Also Vorspiegelung falscher Tatsachen um sich zu bereichern - Bingo: Betrug.

Ach ja… das schöne: Auch der Versuch ist strafbar.

Grüße,

Anwar

Stimmen die Zahlen?

Eine Kanzelei B hat Person A nun eine Abmahnung geschickt, in
der Sie aufgefordert wird, bis nächste Woche Mittwoch eine
Abmahnungsgebühr von 13740 Euro zu zahlen.

Hallo Marc,
hast du nicht gestern einen Fall geschildert, wo die Anwälte „nur“ 3.740 Euro für ihre „Leistung“ haben wollten? Da tauchte auch noch eine Summe von 10.000 Euro auf. Die wäre aber nur zu zahlen, wenn da irgendetwas weiter gemacht wird.
Grüße
Ulf

Weil mich dieser Abzocker unendlich aufregen, hier nochmal der Senf.

soweit ich da bisher verstanden habe, hat ein Minderjähriger
ein Programm für gut befunden, dass aber böse ist. Er hat es
beschrieben und keinen Link gesetzt.
Da hat er doch eigentlich nix Böses getan, oder sehe ich das
falsch?
Bin im Moment selber etwas irritiert. Klärt mich auf!

genau so ist es.

Wenn bspw ein Chirurg beschreibt wie eine Abtreibung funktioniert,
dann beschreibt er einen Vorgang.
Setzt er freundlicherweise noch hinzu, dass das illegal ist,
dann schadet das auch nichts.
Er hat es nicht gemacht, ja noch nicht einmal empfohlen.

So sehe ich den Fall auch hier.

Und zu Anwar’s Vorschlag:
Ich würde den Fackel auch sofort an den Staatsanwalt schicken;
denn diesen Brüdern gehört das Handwerk auf der Stelle gelegt.

Man bedenke, dass eine solche Kanzlei u.U. einige Dutzend minderbezahlter, unbedarfte Helfer
im Hintergrund beschäftigt, die den Lieben langen Tag nichts weiter zu tun haben,
als das Internet auf derart Vorkommnisse zu durchflöhen.

§85a -3
Da kann ich nichts finden, dass diese Sache für Software (noch) nicht gilt.

Gruss - digi

Hi

soweit ich da bisher verstanden habe, hat ein Minderjähriger
ein Programm für gut befunden, dass aber böse ist. Er hat es
beschrieben und keinen Link gesetzt.
Da hat er doch eigentlich nix Böses getan, oder sehe ich das
falsch?
Bin im Moment selber etwas irritiert. Klärt mich auf!

genau so ist es.

Nein so ist es nicht.
Er hat auf einer Webseite beschrieben wie man ein in Dtl. illegales Programm benutzt (wahrscheinlich um was zu rippen oder zu kopieren mit Kopierschutz… was auch verboten ist) und auch noch einen Link zur Herstellerseite gesetzt wo man das Programm nat,. auch herunterladen kann.

Das ist hier im Forum nicht ohne Grund auch verboten.
Die Sache mit der c’t die einen Link zum Hersteller einer auch verbotenen Software setze, abgemahnt wurde und deswegen vor Gericht ging, sollte jemandem der Anleitungen schreibt eigentlich bekannt sein.

„Zivilrechtliche Entscheidungen zum Linkrecht“
http://www.internet4jurists.at/link/urt_de01.htm

Die Forderung find ich auch total überzogen und da kann man evtl. was machen… aber generell richtig war es trotzdem nicht.
Und da er auch noch wußte das es verboten ist, fällt mir nur ein: selbst Schuld.

Vielleicht sollte er sich an die GVU wenden *g*
Die „bekämpft“ offiziell Raubkopierer… aber wenn nicht genug da sind helfen se gerne nach -.-
„GVU gibt Raubkopierern Geld“
http://www.br-online.de/bayern3/pc_co/news/artikel/2…
Und eine Anleitung käme ihnen wohl recht.

MfG
Lilly

Hallo,

Da hat er doch eigentlich nix Böses getan, oder sehe ich das
falsch?
Bin im Moment selber etwas irritiert. Klärt mich auf!

genau so ist es.

Nein so ist es nicht.
Er hat auf einer Webseite beschrieben wie man ein in Dtl.
illegales Programm benutzt (wahrscheinlich um was zu rippen
oder zu kopieren mit Kopierschutz… was auch verboten ist)
und auch noch einen Link zur Herstellerseite gesetzt wo man
das Programm nat,. auch herunterladen kann.

Das ist ja so nur alles Spekulation. Solange Marc nicht damit rausrückt welche Art von illegalem Programm hier gemeint sein soll (ich hatte ja einige Vermutungen angestellt), kann man dazu gar nichts sagen.

Grüße,

Anwar

Hallo!

(schätze ca. 1000-2000 Euro). Gruß seth

Woher diese Schätzung?

Gruß
Tom

A sollte es sehr ernst nehmen
Hallo,

Tipps wie wegschmeißen oder einfach liegenlassen und abwarten, sollte A auf gar keinen Fall befolgen!
Gesetzt den Fall, dass es sich wirklich um eine echte Abmahnung handelt, sollte A zur Vermeidung weiterer Kosten auf jeden Fall auch innnerhalb der gesetzten Fristen reagieren. Das gilt auch, wenn es sich, wie vermute, bei B um ein auf Abmahnabzocke spezialisiertes Unternehmen handelt. Und selbst bei vollkommen unbegründeten Abmahnungen.

Fakt ist, A hat auf seiner Seite irgendeine Kopiersoftware beschrieben und mit Hilfe eines Links wohl auch zugänglich gemancht.
Fakt ist auch, dass die Musikindustrie das gar nicht gern sieht und sich durch §95a des Urheberrechtsgesetzes bestärkt sieht, mittels strafbewährter Unterlassungserklärungen Abschreckung zu betreiben.

Wenn das ganze Thema der Kopiersoftware auch bislang noch nicht abschließend rechtlich Bewertet wurde, scheint doch vieles dafür zu sprechen, dass nach derzeitiger Sicht der Dinge, die Abmahnung nicht ganz zu unrecht erfolgte und auch ein Gericht der abmahnenden Seite zumindest zum Teil recht geben würde. Abgesehen wäre das Kostenrisiko des A in einer Gerichtsverhandlung enorm. Dewegen soltte A (fast) alles tun, um weitere Kosten zu vermeiden.

Daraus ergibt sich für A:

  • schnellstens die betroffenen Seiten aus dem Netz nehmen (und natürlich sichern)
  • falls möglich auch Zahlen über eventuell wegen Bedeutungslosigkeit gar nicht vorhandene Zugriffe sichern
  • eigene Unterlassungserklärung ohne die Verpflichtung zur Kostenübernahme abgeben.

Damit wäre der Grund für die Abmahnung, nähmlich ein tatsächliches rechtswidriges Verhalten des A vom Tisch und das Kostenrisiko gemindert.

Strittig wären jetzt nur noch die Rechtsanwaltsgebühren.
Diese richten sich nach dem Streitwert, der in Abmahnfällen oftmals zu hoch angesetzt wird. Zum einen zur Einschüchterung, zum anderen um in Vergleichsverhandlungen genügend Spielraum zu haben.
Die genannten Gebühren lassen auf einen angegebenen Streitwert schließen, der weit über dem vergleichbarer Fälle liegt. Daher ließen sich sicherlich einige Gründe finden, warum der Streitwert und damit auch die Gebühren wesentlich zu mindern wären.

Sollten B mit seiner Abmahnung die Interessen größerer Firmen der Musikindustrie vertreten, wäre es überdies fraglich, ob überhaupt eine Gebührenpflicht besteht.
Mit Verweis auf das BGH-Urteil vom 6. 5. 2004 (BGH I ZR 2/ 03) könnte A demnach die Übernahme der Anwaltskosten ablehnen, da es sich bei den vertretenen Firmen um Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt, die ohne weiteres in der Lage sind, sich mit solch typischen Rechtsverstößen, wie im vorliegenden Fall auseinander zu setzen. Da die Einschaltung eines Anwalts in diesem Fall nicht erforderlich erscheint, sind die geforderten Gebühren nicht erstattungspflichtig.

Viele Grüße,
Dietmar

Hallo,
Erstmal Danke das ihr so viel helft.

Bei der Software handelt es sich um AnyDVD.

Ich dachte, dass ich die Software nicht erwähnen darf deswegen habe ich sie nicht geschrieben.

Hier einmal wie das Programm beschrieben wurde. Die Beschreibung war von der Herstellerseite.:

AnyDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme scheint diese DVD niemals einen Kopierschutz oder Regionalcode-Beschränkungen gehabt zu haben. Mit Hilfe von AnyDVD sind somit auch DVD-Kopierprogramme wie CloneDVD, Pinnacle InstantCopy, Intervideo DVDCopy u.a. in der Lage, kopiergeschützte DVD-Filme verarbeiten zu können.

AnyDVD entschlüsselt aber nicht nur DVDs: AnyDVD ermöglicht auch das abspielen, kopieren und rippen kopiergeschützter Audio CDs!

AnyDVD kann aber natürlich noch viel mehr: So ist es z.B. möglich, DVDs beim Abspielen auf minimale Geschwindigkeit herabzudrosseln, was den Filmgenuss durch reduzierte Laufwerksgeräusche deutlich erhöht.

Nicht nur, dass AnyDVD das automatische Starten von auf der DVD befindlichen DVD-Viewern (z.B. PC-Friendly) unterdrückt, es kann darüber hinaus auch je nach Art der DVD benutzerdefinierte Programme beim Einlegen und Auswerfen starten.

Auch eine vordefinierte Bildwiederholrate (z.B 72 Hz bei NTSC und 75 Hz bei PAL) lässt sich beim Starten entsprechender Filme automatisch auswählen.

Ganz nebenbei werden übrigens auch Benutzungsbeschränkungen aufgehoben, wie z.B. lästige Wartezeiten bei den Copyright-Meldungen zu Beginn einer DVD oder Zwangsuntertitel.

Hinweis:
AnyDVD darf in Deutschland wegen des Urheberrechtsgesetzes nicht eingesetzt werden.


Ist es erlaubt ein Bild von der abgemahnten Seite hier einzustellen?
Dann werde ich das tun.

  • eigene Unterlassungserklärung ohne die Verpflichtung zur
    Kostenübernahme abgeben.

In der Abmahnungs E-Mail von Kanzlei B stand:

Rein vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass ein schlichtes Versprechen, das gegenständliche Verhalten künftig unterlassen zu wollen, oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geeignet sind, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Soll Person A trotzdem eine Unterlassungserklärung an B schicken?

Hallo,

In der Abmahnungserklärung für Person A stand folgendes:

Person A… verpflichtet sich:

  1. es bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) zu unterlassen,

die Software AnyDVD zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

insbesondere den Bezug dieser Software durch das Setzen eines Links auf einen Internetauftritt, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.

  1. den oben aufgeführten Unternehmen die durch die Einschaltung der Kanzlei B entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 75.000,00 in Höhe einer 1,3 Regelgebühr gem. Nr.2300 VV RVG zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 1,8 gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie Auslagenpauschale (insgesamt EUR 3.740,00) zu erstatten.

Das bedeutet für Person A doch, dass sie 10.000 + 3.740,00 Euro zahlen muss?

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Hallo,

Tipps wie wegschmeißen oder einfach liegenlassen und abwarten,
sollte A auf gar keinen Fall befolgen!

Bitte richtig lesen!!! Ich schrieb nicht von „einfach wegschmeißen“, sondern erläuterte, dass das Abmahnschreiben den Grund für die Abmahnung enthalten muss ansonsten ist dieses Schreiben wirkungslos und kann unbesorgt - ja, unbesorgt! - in den Papierkorb wandern.

Fakt ist, A hat auf seiner Seite irgendeine Kopiersoftware
beschrieben und mit Hilfe eines Links wohl auch zugänglich
gemancht.

Das war bis eben noch gar nich „Fakt“, sondern wurde lediglich gemutmaßt!

grüße,

Anwar

Ja, sollte er.

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, einen Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen.
Der A verspricht damit etwas zu unterlassen. Für den Fall, dass er dennoch an seinem Tun festhält, wird üblicherweise eine Vertragsstrafe festgesetzt, die bei Einhaltung der Unterlassungserklärung natürlich nicht zu zahlen ist.

Also: Vertragsstrafen sind nur im Falle weiterer Vertöße gegen die Unterlassungspflicht fällig.

Was A bestreiten sollte ist die Fälligkeit der Anwaltsgebühr. Oder aber zumindest die Höhe des Streitwerts.

Grüße,
Dietmar

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Hallo,

Bei der Software handelt es sich um AnyDVD.

Ich dachte, dass ich die Software nicht erwähnen darf deswegen
habe ich sie nicht geschrieben.

AnyDVD ist nicht indiziert und kann daher völlig bedenkenlos erwähnt werden.

Grüße,

Anwar