A sollte es sehr ernst nehmen
Hallo,
Tipps wie wegschmeißen oder einfach liegenlassen und abwarten, sollte A auf gar keinen Fall befolgen!
Gesetzt den Fall, dass es sich wirklich um eine echte Abmahnung handelt, sollte A zur Vermeidung weiterer Kosten auf jeden Fall auch innnerhalb der gesetzten Fristen reagieren. Das gilt auch, wenn es sich, wie vermute, bei B um ein auf Abmahnabzocke spezialisiertes Unternehmen handelt. Und selbst bei vollkommen unbegründeten Abmahnungen.
Fakt ist, A hat auf seiner Seite irgendeine Kopiersoftware beschrieben und mit Hilfe eines Links wohl auch zugänglich gemancht.
Fakt ist auch, dass die Musikindustrie das gar nicht gern sieht und sich durch §95a des Urheberrechtsgesetzes bestärkt sieht, mittels strafbewährter Unterlassungserklärungen Abschreckung zu betreiben.
Wenn das ganze Thema der Kopiersoftware auch bislang noch nicht abschließend rechtlich Bewertet wurde, scheint doch vieles dafür zu sprechen, dass nach derzeitiger Sicht der Dinge, die Abmahnung nicht ganz zu unrecht erfolgte und auch ein Gericht der abmahnenden Seite zumindest zum Teil recht geben würde. Abgesehen wäre das Kostenrisiko des A in einer Gerichtsverhandlung enorm. Dewegen soltte A (fast) alles tun, um weitere Kosten zu vermeiden.
Daraus ergibt sich für A:
- schnellstens die betroffenen Seiten aus dem Netz nehmen (und natürlich sichern)
- falls möglich auch Zahlen über eventuell wegen Bedeutungslosigkeit gar nicht vorhandene Zugriffe sichern
- eigene Unterlassungserklärung ohne die Verpflichtung zur Kostenübernahme abgeben.
Damit wäre der Grund für die Abmahnung, nähmlich ein tatsächliches rechtswidriges Verhalten des A vom Tisch und das Kostenrisiko gemindert.
Strittig wären jetzt nur noch die Rechtsanwaltsgebühren.
Diese richten sich nach dem Streitwert, der in Abmahnfällen oftmals zu hoch angesetzt wird. Zum einen zur Einschüchterung, zum anderen um in Vergleichsverhandlungen genügend Spielraum zu haben.
Die genannten Gebühren lassen auf einen angegebenen Streitwert schließen, der weit über dem vergleichbarer Fälle liegt. Daher ließen sich sicherlich einige Gründe finden, warum der Streitwert und damit auch die Gebühren wesentlich zu mindern wären.
Sollten B mit seiner Abmahnung die Interessen größerer Firmen der Musikindustrie vertreten, wäre es überdies fraglich, ob überhaupt eine Gebührenpflicht besteht.
Mit Verweis auf das BGH-Urteil vom 6. 5. 2004 (BGH I ZR 2/ 03) könnte A demnach die Übernahme der Anwaltskosten ablehnen, da es sich bei den vertretenen Firmen um Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt, die ohne weiteres in der Lage sind, sich mit solch typischen Rechtsverstößen, wie im vorliegenden Fall auseinander zu setzen. Da die Einschaltung eines Anwalts in diesem Fall nicht erforderlich erscheint, sind die geforderten Gebühren nicht erstattungspflichtig.
Viele Grüße,
Dietmar