Stimmt oder stimmt nicht?

Hallo an alle!

Ich weiss nicht, ob ich hier richtig bin aber ich versuch es trotzdem…
Nehmen wir ein Mehrfamilienhaus, wo eine der Mitparteien eine Katze hat und im Erdgeschoss 2Mitparteien mit körperlich Behinderten. Und jetzt die Frage: stimmt es, wenn die Katze mal draussen ist und einer der Behinderten sich der Katze nähert, umfällt oder so und sich dabei verletzt, dass die Eigentümer der Katze dafür aufkommen müssen?

Hallo

Ein Tierhalter haftet grundsätzlich für Schäden, die sein Tier verursacht. (Halterhaftung)
Katzen sind idR in der normalen Haftpflicht eingschlossen (nachschauen) für Hunde und Pferde braucht es dagegen eigene Haftpflichtversicherungen.

Das Problem wird aber in vielen Fällen die Beweisbarkeit sein.

http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=katz…
http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitun…

Gruß
Maja

Hallo,

warum sollte das so sein? Wenn er auf die Katze zugeht, ist das doch sein vergnügen.

Etwas anderes wäre es evtl., wenn die Katze ihm zwischen die Beine laufen würde und er dann über sie stolpern und fallen würde.

Auf jeden Fall würde es nicht schaden, wenn der Tierhalter eine Haftpflichtversicherung hätte, in denen sind Katzen normalerweise mitversichert, die würde dann prüfen ob ein Anspruch besteht oder auch nicht.

Gruß
Tina

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Hallo,

kann man so pauschal nicht sagen. Es gibt im BGB die Tierhalterhaftung, wo grds. auch ohne Verschulden des Tierhalters für von der Katze verursachte Schäden gehaftet wird.

§ 833 Haftung des Tierhalters
1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

„Durch ein Tier“ heißt, es muss sich die spezifische Tiergefahr, d.h. die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgrufene Gefährdung von Leben, Gesundheit, Eigentum verwirklicht haben. Es ist außerdem ein Zurechnungszusammenhang erforderlich, wobei aber auch mittelbare Verursachung genügt. Will heißen: Ein überfahrener Hund, der auf der Straße liegt und einen Unfall verursacht, weil der nächste Wagen ihm ausweichen will, begründet eine Tierhalterhaftung ebenso wie Schreckreaktionen gegenüber dem Tier (alte Frau erschrickt vor großem Hund, der schwanzwedelnd auf sie zukommt, weicht zurück und stürzt, Kind läuft in Fahrzeug, nachdem es von Hund angesprungen wird, …).

Es gelten aber auch die Grundsätze des Mitverschuldens, so dass es dann auch wieder sein kann, dass der Schadensersatzanspruch im Einzelfall ausgeschlossen ist, weil die Verletzung des Behinderten auf überwiegendem Mitverschulden beruht.

Viele Grüße
EK

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Hallo,

ich kann ein reelles Beispiel bringen, kann es aber nicht begründen.

Unsere Katze hat es geschafft, nachts den Wasserhahn aufzudrehen und einen erheblichen Wasserschaden in der darunterliegende Wohnung anzurichten. Entgegen unserer Annahme ist nicht unsere Haftpflicht, sondern die Hausratversicherung des betroffenen Mieters eingesprungen. Ein von uns befragter Anwalt hat uns bestätigt, dass das so in Ordnung sei, weil man für eine Katze im Gegensatz zu einem Hund nicht (rechtlich) verantwortlich sei. Uns hat das wie gesagt auch gewundert, ich gehe aber davon aus, dass die Hausratversicherung der Gegenpartei die Kosten auf uns abgewälzt hätten, wenn sie gekonnt hätten.

Gruß, Hirse

Das Gesetz sagt es ganz klar anders:

http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html

Levay

Hallo!

Das Gesetz sagt es ganz klar anders:

http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html

Klar, die Auskunft war falsch. Aber man kann sich mal fragen, ob sich eine typische Tiergefahr realisiert, wenn eine Katze den Wasserhahn aufdreht. Bin mir da nicht so sicher, ohne genauer überlegt zu haben.

Gruß,

Florian.

Hallo,

Aber man kann sich mal fragen,
ob sich eine typische Tiergefahr realisiert, wenn eine Katze
den Wasserhahn aufdreht.

Was soll aus dieser ‚typischen Tiergefahr‘ denn folgen oder nicht folgen? Ich kann im verlinkten Paragraphen dazu nichts finden.

Die Hausrat wird vermutlich deshalb gezahlt haben, weil es ein Leitungswasserschaden war - und da zahlt die Hausratv. imho unabhängig davon, wie es zum Schaden kam. Und sie wird deshalb in Anspruch genommen worden sein, weil sie im Unterschied zur Haftpflichtversicherung nicht den Zeitwert, sondern den Neuwert ersetzt.
Gruß
loderunner (ianal)

Was soll aus dieser ‚typischen Tiergefahr‘ denn folgen oder
nicht folgen?

Dass die Norm überhaupt anwendbar ist.

Ich kann im verlinkten Paragraphen dazu nichts
finden.

Diese Einschränkung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, nicht aus dem Wortlaut.

Levay

Danke und * für die Erläuterung! (owT)
-nix-

Und sie wird deshalb in Anspruch genommen worden
sein, weil sie im Unterschied zur
Haftpflichtversicherung nicht den Zeitwert,
sondern den Neuwert ersetzt.

Nein, die Hausratversicherung wurde in Anspruch genommen, weil meine Haftpflichtversicherung mit der o.g. Begründung nicht gezahlt hat.

Hallo,

Nein, die Hausratversicherung wurde in Anspruch genommen, weil
meine Haftpflichtversicherung mit der o.g. Begründung nicht
gezahlt hat.

welche Begründung meinst Du jetzt? Neuwert/Zeitwert oder unerwartetes Katzenrisiko?
Gruß
loderunner

Die Begründung der Versicherung war sinngemäß, dass ich für meine Katze nicht haftbar zu machen bin und die Haftpflichtversicherung demnach auch nicht. Leider habe ich den genauen Wortlaut nicht mehr. Der von mir befrage Anwalt hat mir dann das gleiche gesagt.

Danke, alles klar!
-nix-