Stinkefinger ?!? - Was passiert bei Anzeige?

Hallo,

nehmen wir an ein Autofahrer zeigt einem anderem Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn den Stinkefinger und faehrt dicht auf und betaetigt die Lichthupe.

Wenn der Genoetigte nun eine Anzeige erstattet was wuerde passieren?

Sofern sich Nötigung und Beleidigung und Verursacher beweisen, bzw. ermitteln lassen:
evtl. Gerichtsverfahren; Geldstrafe, Punkte in Flensburg.
Höhe der Geldstrafe hängt vom Einkommen ab.
Punkte sind nachzulesen beim KBA.
Nötigung 5 Punkte, Beleidigung als andere Straftat dito.

Ich erkenne in dem Szenario eine beleidigte Person, aber keine genötigte nach StGB.

Gruß Andreas

Danke für die Antwort.

Beweise sind in solchen Verfahren wahrscheinlich nur Zeugenaussagen, richtig? Wenn eine Partei in der Überzahl ist, kann man dann davon ausgehen das diese Gewinnt (wenn die Zeugen vertrauenswürdig sind)?

Ich stelle mir den Job als Richter natürlich schwer vor wenn nur Aussage gegen Aussage steht aber so wird das doch wahrscheinlich in den meisten dieser Fälle sein.

Kommen den auf die Person die dann Anzeige erstattet irgendwelche Kosten zu (da du von Gerichtsverhandlung sprichst) oder eventuell sogar das Gegenteil, z.B. das eine Zahlung an Ihn stattfindet?

Da ich leider kein StGb zur Hand habe, ab wann spricht man von Nötigung?

Nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an.
Auto A fährt auf die Autobahn und wechselt vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur. Vor A fährt Auto B. Nun blinkt A links und beschleunigt um auf die mittlere Spur zu wechseln. Als A auf ca. gleicher Höhe wie B ist, blinkt B links und zieht einfach auf die mittlere Spur. Der Fahrer von Auto A drückt nur noch auf die Hupe und rettet sich halb auf die linke Spur wo (zum Glück) gerade kein Auto von hinten kommt (denn Zeit zum gucken ob frei ist hätte A nicht gehabt). (Die schwangere Beifahrerin von A bricht jetzt in Tränen aus da sie schon dachte dass sich ein Unfall entwickelt). Nun zeigt B den Stinkefinger, heftig gestikulierend zu A aber bremst erst nach einigen Sekunden ab so das A zurück auf die mittlere Spur kann. B setzt sich nur wenige Meter (definitiv weniger als eine Wagenlänge) hinter A und betätigt 4 mal lange die Lichthupe und überholt dann A auf der linken Spur und setzt sich vor Ihn. Da sich der Fahrer von A nicht in irgendwelche Machtspielchen verstricken will verringert er seine Fahrt ein wenig und lässt B von dannen ziehen.

Wurde A nun von B genötigt oder nicht?

Kosten entstehen wenn sich der Anzeigenerstatter einen Anwalt leistet oder selbst auf der Anklagebank landet.
Das da was bei rausspringt halte ich für unwahrscheinlich.

Eine Nötigung liegt beim geschilderten Auffahren und Aufblenden nicht vor, sofern das nur ganz kurzfristig passierte.
Zog es sich jedoch über mehrere Kilometer / eine längere Zeitspanne sieht es anders aus.

Da hat sich was überschnitten.
Eine Nötigung erkenne ich nach den neuen Schilderungen nicht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Strafrecht!
Hallo!

Kommen den auf die Person die dann Anzeige erstattet
irgendwelche Kosten zu (da du von Gerichtsverhandlung
sprichst)

Eine blosse Anzeige kosten natuerlich nichts. Und die Gerichtsverhandlung wird vom Staat angestrebt, organisiert und bezahlt. Auch bei einem Freizpruch kommen auf den Anzeigenerstatter keine Kosten zu; es handelt sich hier naemlich um Strafrecht.

Gruss
Paul

Danke fuer die Antworten. Nun bin ich doch ein wenig schlauer.

Antwort aus der Praxis, keine Paragrafen-Theorie:

Der „Verursacher“ wird von der Polizei/Staatsanwaltschaft um Stellung gebeten und gibt den Vorwurf dort natürlich nicht zu, sondern erzählt irgendwas von „in der Nase gepopelt“ oder „kein Stinkefinger, nur Scheibenwischerbewegung mit offener Hand“ oder oder oder.

Wenn der „Geschädigte“ keine Zeugen benannt hat, wird das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft i.d.R. eingestellt, der „Geschädigten“ aber darauf hingewiesen, dass er den zivilen Rechtsweg einschlagen kann (was allerdings nichts bringen würde, wenn man immer noch keine Zeugen hat).

Wenn der „Geschädigte“ keine Zeugen benannt hat, wird das
Verfahren bei der Staatsanwaltschaft i.d.R. eingestellt, der
„Geschädigten“ aber darauf hingewiesen, dass er den zivilen
Rechtsweg einschlagen kann (was allerdings nichts bringen
würde, wenn man immer noch keine Zeugen hat).

Im „normalen“ Leben wäre das richtig, im Straßenverkehr aber grundsätzlich nicht. Zudem wird grundsätzlich bei Fällen aus dem Straßenverkehr auch davon ausgegangen, dass Anzeigen nur begründet gestellt werden, weshalb grundsätzlich von der Schuld des Angezeigten ausgegangen wird, wenn Aussage gegen Aussage steht - das ist meine Erfahrung aus der Praxis.

Gruß Andreas

Da ich leider kein StGb zur Hand habe, ab wann spricht man
von Nötigung?

Wenn A durch Gewalt bzw. durch Drohungen B dazu bringen will, eine bestimmte Handlung durchzuführen bzw. zu unterlassen.

Wenn ich also dicht auffahre mit der Absicht, Dich von der Fahrspur zu drängen, dann kann man in der Regel von Nötigung sprechen.