Nachdem nun das Landgericht Hamburg entschieden hat wer ein
unverschlüsseltes WLAN betreibt haftet mit, stellt sich mir
da ein Verständnisproblem. http://www.lampmannbehn.de/wlan.html
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, hieß es doch auch folgendes.
Jemand läßt sein Auto unverschlossen stehen, ein Böser kommt daher und
klaut den Wagen und begeht eine Straftat. Nach dem Urteil mußte
nun auch der Fahrzeughalter (oder Fahrzeugabsteller?) mithaften.
Darf man das so sehen oder warum ist der oben genannte Fall etwas
anderes?
Hallo Stefan,
das Offenstehende Auto ist im Juristen-Deutsch eine „Verleitung zum Diebstahl“ und die Polizei ist berechtigt, das Auto zur Sicherstellung abzuschleppen. Wenn es dann wirklich geklaut wird, bekommt man denk ich mal Probleme mit der Versicherung, wenn die nachweisen können, dass das Auto offen stand.
Ansonsten ist das meiner Meinung nach ein ähnlicher Tatbestand.
Grüße
Almut
Komisch, das habe ich noch nie gehört. Das mit der Sicherstellung stimmt zwar, aber was an „Verleitung zum Diebstahl“ ein juristendeutscher Ausdruck sein soll, ist mir schleierhaft.
Was die Ausführung von Almuth betrifft, so gehen diese am Thema vorbei. Zwar ist richtig, dass hier eine Sicherstellung möglich ist (jedenfalls in NRW), das hat aber mit der Frage von Verantwortlichkeit nichts zu tun. Beispiel: In NRW dient die Sicherstellung dem Schutz des Eigentümers, und nur für die Kostenfrage ist relevant, wer verantwortlich ist, wenn ein Auto unverschlossen vorgefunden und deswegen abgeschleppt wird.
Es gibt drei Möglichkeiten, verantwortlich im rechtlichen Sinne zu sein: strafrechtlich, zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich. Immer kommt es dabei auf eine Zurechenbarkeit von Erfolg und Handlung (bzw. hier Unterlassung) an. Zurechenbarkeit setzt zunächst Kausalität voraus und ist im Übrigen eine Wertungsfrage.
So, was ist nun der Unterschied, nach dem du fragst? Im einen Fall betreibt jemand ein WLAN unverschlüsselt und ermöglicht es somit anderen, illegal Musik vom eigenen Computer herunterzuladen. Das ist je nach Einzelfall so, als würde er die Musik direkt und aktiv angeboten haben. Ob man hier nur ein rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen annehmen mag, ist sicher eine Einzelfall- und Wertungsfrage. Grundsätzlich verneinen kann man die Rechtswidrigkeit nicht.
Aber: Wenn ich ein Auto nicht abschließe und jemand das klaut und dann ein Verbrechen begeht, dann habe ich ja nicht mal eine typische Gefahr geschaffen. Es liegt überhaupt nicht nahe, dass jemand mein Auto stiehlt, um dann z.B. damit jemanden absichtlich zu überfahren. Und genau hier liegt der Unterschied: die Schaffung einer (rechtlich missbilligten) Gefahr fehlt völlig. Das kann man dann auch Schutzzweck der Norm nennen, das Ergebnis ist dasselbe.
ich kenn den Ausdruck tatsächlich in Form von „Verleitung zum Kameradendiebstahl“.
So hieß das damals beim Bund, wenn man den Spind offen oder seine G-3 rumliegen ließ.
Ist also mehr „Militärdeutsch“ als „Juristendeutsch.“
Komisch, das habe ich noch nie gehört. Das mit der
Sicherstellung stimmt zwar, aber was an „Verleitung zum
Diebstahl“ ein juristendeutscher Ausdruck sein soll, ist mir
schleierhaft.
Hallo Levay,
was auch immer der Grund war § 14 II StVO zu erlassen, die „Verleitung zum Diebstahl“ zu verhindern scheint mir ein sinnvoller.
Oder kennst du nen besseren?
Was die Ausführung von Almuth betrifft, so gehen diese am
Thema vorbei. Zwar ist richtig, dass hier eine Sicherstellung
möglich ist (jedenfalls in NRW), das hat aber mit der Frage
von Verantwortlichkeit nichts zu tun. Beispiel: In NRW dient
die Sicherstellung dem Schutz des Eigentümers, und nur für die
Kostenfrage ist relevant, wer verantwortlich ist, wenn ein
Auto unverschlossen vorgefunden und deswegen abgeschleppt
wird.
Hallo,
sagen wir mal so, zumindest gab es schon einige Urteile, in denen der Halter eines entwendeten Fahrzeuges aus § 823 II BGB, § 14 II StVO für Unfallschäden zur Verantwortung gezogen wurde.
Wer ein Auto nicht ordentlich gegen die Entwendung sichert, trägt eine Verantwortung für die daraus entstehenden Folgen.
Natürlich nicht im strafrechtlichen Sinne! Sondern er hat wegen des Verstoßes gegen ein Schuzgesetz (§ 14 II StVO), weil er den Wagen nicht gegen das Entwenden gesichert hat, aus § 823 II BGB zivilrechtlich für Unfallschäden einzustehen.
zunächst mal ist das Urteil sicher streitbar.
Diesen Satz bezüglich des W-Lan-Urteils möchte ich jedoch gerne doppelt unterstreichen und einrahmen!
OK, da sind wir uns einig. Man ist auch schon eine Menge gewohnt
vom LG Hamburg.
Prinzipiel stimme ich mit dir in den meisten Sachen überein nur…
Und genau hier liegt der
Unterschied: die Schaffung einer (rechtlich missbilligten)
Gefahr fehlt völlig.
Ich halte es für eine abenteuerliche Behauptung, das ein WLAN eine
Gefahr schafft. Ein Messer, eine Schere und auch ein Auto halte
ich dafür geeignet Gefahren zu schaffen aber ein WLAN?
In meiner Meinung ist hier die Verhältnismäßigkeit überhaupt nicht
mehr gegeben.
Die Ratlosigkeit gegenüber Urheberrecht und Urheberschutz in unserer
Gesetzgebung ist beeindruckend. Es fehlt jegliche durchgängige Linie
und jeder Richter entscheidet mehr oder minder nach gut dünken. Die
Strafen, im Vergleich zu anderen Vergehen, sind exorbitant und zeigen
einmal mehr die Machtlosigkeit.
Das soll nicht heißen, dass ich Urheberrecht nicht wichtig und
notwendig finde, nur unser Gesetz ist nicht lebbar.
Ich für meinen Teil halte das Urteil für einen schlechten Witz.