Hallo Rechtskundige,
jemand bestellt eine Leistung im Internet, muss aber spaeter die Bestellung stornieren. Der Besteller moechte nun Kostenerstattung beim Dienstleister. Der verweist auf seine umfangreiche Formularbibliothek: Bitte farbig herunterladen (12 Seiten!), maschinenlesbar ausfuellen und per Einschreiben mit Rueckschein absenden. Kosten der Aktion ca. 30 Euro, Erstattungswert ca. 100 Euro. Das ganz ist eindeutig schikanoes und Kostentraechtig angelegt, um Erstattungswuensche im Keim zu ersticken, und wer’s dennoch macht, kriegt das Ganze wohl wieder zurueck weil nicht maschinenlesbar…! Dabei stehen alle vom Dienstleister gewuenschten Daten bereits in der Bestellung.
Frage: Muss man sich so ein schickanoeses Verlangen gefallen lassen? Ich denke, wenn man schon per E-Mail bestellen kann, muesste man auf dem selben Weg stornieren und Kaufpreis zurueckverlangen koennen, oder kann der Dienstleister von sich aus etwas anderes verlangen?
Danke fuer Eure Hinweise.
Wolfgang D.
Huhu!
jemand bestellt eine Leistung im Internet, muss aber spaeter
die Bestellung stornieren.
Hier muss man gleich schon mal stoppen, denn es ist wichtig, zu erfahren, ob die Beteiligten als Verbraucher oder Unternehmer handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB.
Kosten der Aktion ca. 30 Euro,
Hoppla, wie schlüsseln sich diese auf?
oder kann der Dienstleister von sich
aus etwas anderes verlangen?
Wie schon angedeutet: Es hängt davon ab, ob der Besteller einen Anspruch gegen den Dienstleister hat oder nicht. Wenn nicht, dann ist die Rückerstattung quasi eine Schenkung des Dienstleisters, und dann kann dieser auch verlangen, dass der Besteller persönlich mit einem grünen Cowboyhut auf dem Kopf und einem gebratenen Fischstäbchen in der Hand vorbeikommt, um sich sein Geld abzuholen.
Vielen Dank schon mal fuer die Antwort.
jemand bestellt eine Leistung im Internet, muss aber spaeter
die Bestellung stornieren.
Hier muss man gleich schon mal stoppen, denn es ist wichtig,
zu erfahren, ob die Beteiligten als Verbraucher oder
Unternehmer handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB.
Es handelt sich um unverbrauchte Gebuehren an Dritte. Deren Rueckzahlung ist gem. einem Gerichtsurteil unstrittig und wird vom Dienstleister auch nicht in Abrede gestellt.
Kosten der Aktion ca. 30 Euro,
Hoppla, wie schlüsseln sich diese auf?
12 DIN A4- Seiten mit magentafarbigem Hintergrund ausgedruckt leert 1 Farbkartusche, dazu Einschreiben DIN A4 Brief mit Rueckschein.
oder kann der Dienstleister von sich
aus etwas anderes verlangen?
Wie schon angedeutet: Es hängt davon ab, ob der Besteller
einen Anspruch gegen den Dienstleister hat oder nicht.
Ja, Besteller hat Anspruch!
Wenn nicht, dann ist die Rückerstattung quasi eine Schenkung des
Dienstleisters, und dann kann dieser auch verlangen, dass der
Besteller persönlich mit einem grünen Cowboyhut auf dem Kopf
und einem gebratenen Fischstäbchen in der Hand vorbeikommt, um
sich sein Geld abzuholen.
Andersherum gesagt: ich kann dem Dienstleister vorgeben, das Geld dorthin zu ueberweisen, von wo er es geholt hat? Richtig verstanden?
Wolfgang D.