Stornierung von personalisierter Ware möglich?

Lieber Experte,

eines vorweg: Die wer-weiss-was-Regeln verpflichten mich, die folgende Frage als reines Fallbeispiel anzugeben. In diesem Sinne:
Mal angenommen, jemand hat bei einem Unternehmen personalisierte Miniaturfiguren bestellt, die auf Basis eingesandter Fotos hergestellt werden sollten. Es wird kein garantiertes Lieferdatum genannt und es gibt immer wieder Verzögerungen um einige Wochen, die jedoch jeweils vom Unternehmen angekündigt werden. Schließlich werden Fotos der Gesichter der Figuren gesendet, damit der Kunde Korrekturen angeben kann. Die Gesichter haben - auch bei objektiver Betrachtungsweise - nur sehr entfernte Ähnlichkeit zu den eingereichten Fotos. Der Kunde verlangt Korrekturen, die nur bei einer von zwei Figuren durchgeführt werden und auch da nur sehr mangelhaft. Welche Rechte hätte nun der Kunde? Könnte er aufgrund seiner Unzufriedenheit mit dem bisherigen Ergebnis den Vertrag als nicht erfüllt ansehen und sein Geld zurückfordern? Oder wäre die Erfüllung in diesem Fall Auslegungssache und nur über einen teuren Gutachter zu klären? Vielen Dank für im Voraus für Ihre Antworten!

Wenn klare Vorgaben für das Produkt dagewesen wären, könnte eine Nichterfüllung wirklich ein Tatbestand sein. Jedoch scheint es ja eher so als hätte es klare Vorgaben nie gegeben. Entsprechend haben sich wohl beide Parteien diese Vermasselung zu verantworten. Ohne klaren auftrag, kann es keine klare Erfüllung des selbigen geben.

Hallo

also ich versuche mal etwas licht ins dunkel zu bringen :smile:

zunächstmal hast du ein recht auf eine mangelfreie Ware. Wenn dir figuren nicht dem versprochenen entsprechen oder nur teilweise angepasst wurden kannst du nachbesserung verlangen.

nach dem bgb gibt es bei Mangelhaften Sachen:

  • Nachbesserung - also ein mangelfreies produkt
  • Minderung - produkt behalten preis anpassen
  • Rücktritt

grundsätzlich hast du freie wahl was du tust

allerdings wäre hier nachbesserung sinnvoll
ist die nachbesserung zu aufwendig oder zu teuer oder nicht sinnvoll dann ist sie so zu sagen nicht zumutbar und dir bleibt rücktritt

das sind die gewährleitungsrechte und die gelten 2 jahre ab kauf unabhängig ob personalisiert oder nicht

der lieferant sollte hier nachbessern wenn die nachbesserung nichts bringt dann rücktritt. dabei wird das geschäft rückwirkend abgewickelt…

nichterfüllung sehe ich hier nicht die wäre auch kein rücktrittsgrund… denn das geschäft ist ja schon abgeschlossen mit der Lieferung

achtung es gibt auch ein widerrufsrecht falls es über das internet bestellt wurde … 14 tage nach erhalt der ware bzw. ersten teillieferung!!!

deine gewährleistungsrechte sind nicht eingeschränkr dürfen sie auch garnicht! das dass macher hersteller gern uminterpretiert ist mir klar also net unterkriegen lassen

fordere die nachbesserung schriftlich mit einer frist von 14 tagen und der ankündigung das du nach dem erfolglosen verstreichen der frist vom vertrag zurücktritts…

punkt um…

solltest du dich wirklich geirrt haben und eine ganz andere erwartung vom produkt gehabt haben weil es dir so suggeriert wurde … könnte man auf irrtum anfechten das muss allerding unverzüglich nach kenntnis des irrtums passieren das aber hier schonmal nachgebessert wurde fällt das aus…

vorstellbar ist auch das aufgrund der ersten nachbesserung die zweite hinfällig wird und demnach gleich rücktritt ansteht…

ncohr fragen ?? dann einfach nochmal melden

gern feedback erwünscht

LG Mario

Hallo lieber Schleicher66,

so wie ich es sehe, handelt es sich hier um keinen wahren Katalogkauf, sondern eher um einen Kauf einer Sonderanfertigung. Je nach Größe der Miniaturfigur kann die Personalisierung wohl nicht immer ganz „lebensecht“ wirken. Da eine (von zwei) Figuren nachträglich bearbeitet wurde, könnte man unterstellen, dass der Verkäufer eine Art „Schuldeingeständnis“ eingeräumt hat. Andererseits würde der Verkäufer aller Wahrscheinlichkeit nach gegen argumentieren, dass er lediglich aus Kulanz eine Nachbearbeitung im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorgenommen habe, ohne „Schuldeingeständis“. Wie groß wären denn in deinem Beispiel diese Figuren? Modellbaugröße oder Tischfußballfigurengröße oder Gartenzwerggröße?
Denke, dass dies wohl von großer Bedeutung ist - zumindest was eine Entscheidungsfindung eines Unabhändigen betrifft.

Viele Grüße,
TT

Hallo,

maßgeblich zur Beantwortung Ihrer Frage sind die Regeln zum Werkvertrag. Diese finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 631 bis 651.
Im Werkrecht wird dem Werkbesteller ein bestimmter (vereibarter) Erfolg geschuldet, was diesen Vertrag z.B. vom Dienstvertrag (vgl. §§ 611 ff. BGB) unterscheidet. Dort schuldet der Diestleister lediglich die Ausführung des Dienstes.

Auf den von Ihnen geschilderten Fall bezogen ergibt sich nun folgendes:

Personalisierte Miniaturfiguren heißen ja deshalb so, weil die Figuren nach ihrer Fertigstellung so aussehen sollen (oder zumindest erkennbare Ähnlichkeit aufweisen!) wie ihre Vorlagen aussehen. Salopp fomuliert: Wenn ich ein Bildnis von mir bestelle, kann ich zumindest erwarten, dass die Figur nachher nicht aussieht wie meine Oma. Will heißen, die wesentlichen Merkmale (Gesichtszüge, Form von Mund, Augen etc.) müssen hinreichende Ähnlichkeit mit dem „Original“ aufweisen.
Dies ist der geschuldete Erfolg!

Eine Leistung, die diesen Anforderungen nicht entspricht ist mithin mangelhaft, vgl. § 633 BGB (vereinbarte Beschaffenheit!).
Bei einer mangelhaften Leistung bestehen diverse Gewährleistungsrechte, vgl. § 634 BGB:

a) Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neufertigung)
b) Selbstvornahme auf Kosten des Werkunternehmers
c) Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Preises
d) Schadensersatz

Zuvorderst ist beim Werkvertrag stets die Nacherfüllung zu verlangen (Recht der zweiten Andienung). Wenn, wie hier, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert wird, entfällt das Erfordernis der Fristsetzung (Frist, in der die mangelfreie Leistung zu erfolgen hat), vgl. § 636 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Werkbesteller unmittelbar vom Werkvertrag zurücktreten kann. Rechtsfolge des Rücktritts ist gem. § 346 I BGB, dass die gewährten Leistungen rückabzuwickeln sind.

Der Werkbesteller hat demnach einen Anspruch auf Rückgewähr des Werklohns, wenn die Figuren objektiv keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem Original aufweisen. Wenn also ein objektive Betrachter beim Anblick von Original und Kopie sagen würde: „Das hat mit Dir keine Ähnlichkeit! Das könnte genauso gut Nachbarin Wilhelmine Weißwurst sein!“

Mit freundlichen Grüßen
Luxuria86

Hallo
wesentlicher Vertragsbestandteil ist doch die annähernde Ähnlichkeit der Fotos mit den Miniaturfiguren. Insofern hast du natürlich das Recht wegen fehlender Geschäftsgrundlage aus dem Vertrag auszusteigen.
Der Lieferant kann dann klagen, muss aber dann selbst den Gutachter bestellen und bezahlen. Letztendlich entscheidet dann der Richter!

Hallo, wenn keine Einigung -was wohl der Fall sein wird- erzielt wird, steht, was die Ausführung der Figuren angeht, Aussage gegen Aussage. Sie verweigern die Abnahme und Bezahlung der Ware. Sollte die ausführende Firma der Meinung einer einwandfreien Arbeit/Lieferung sein, kommt es eh zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wobei mit Sicherheit gerichtsseitig ein Gutachter eingebunden wird. Die jetzige Einschaltung eines Gutachters kostet nicht unerheblich.

Hallo,

Experte bin ich zwar nicht, aber ich würde schon sagen, dass du Anspruch auf korrekte Leistungen hast - du zahlst ja auch entsprechend dafür.
Da der Verkäufer bereits einmal eine Nachbesserung vorgenommen hat, darf er es noch einmal versuchen. Sollte das Ergebnis danach noch immer nicht vernünftig sein, so darfst du vom Kaufvertrag zurück treten. Das ist allgemeines Recht.

Ob nun die Qualität der Aufdrucke nicht akzeptabel ist, kann ich nicht bewerten. Ich denke, es kommt auch auf die Größe der Figuren an. Je kleiner die Ware, umso schwieriger ist es natürlich auch, einen personalisierten Aufdruck naturgetreu hinzubekommen.

Viel Erfolg und alles Gute,

TT

Hallo,

da wäre wichtig, was in den AGB des Anbieters steht. Wenn er sich vorbehält, dass Gesichter nach eingereichten Fotos nur annähernd getroffen werden können oder ähnliches, habe Sie da kaum eine Möglichkeit. Wurde aber klar zugesichert, dass die Gesichter deutlich erkennbar getroffen werden, dann hat er sein Versprechen nichr eingehalten und den Vertrag somit nicht erfüllt.

Gruß,

twilight666