Stornierungs-Kosten bei Rücktritt von einer Reise

Hallo,

nehmen wir einmal folgenden Fall an:

A bucht im Internet über das Portal ab-in-den-Urlaub bei TUI einen Hotelaufenthalt mit eigener Anreise für Mai 2011.

Das Hotel verfügt über ein Haupthaus und ein Nebengebäude. Im TUI-Katalog steht bei der Zimmerbeschreibung: „Zimmer mit Bad oder Dusche, teilweise Balkon“.

Bei der Buchung gibt A in einem gesonderten Feld an „Bitte buchen Sie mich in ein Zimmer mit Badewanne und möglichst Balkon ein“.

Am nächsten Tag kommt per eMail die Buchungsbestätigung mit dem Vermerk: „Wir haben Sie in ein Zimmer mit Dusche und Balkon eingebucht“.

A moniert dies sofort und es wird ihm erklärt, der Wunsch des Kunden sei eine „unverbindliche Bitte“ auf die der Reiseveranstalter halt einfach nicht eingegangen ist.

A ruft daraufhin direkt im Hotel an und erfährt dort, dass das Hotel mit dem Reiseveranstalter nur Verträge für das Haupthaus hat und in diesem Haupthaus gar keine Zimmer mit Badewanne zur Verfügung stehen.

A storniert daraufhin beim Vermittler und beim Reiseveranstalter die Reise und bucht direkt im Hotel das von ihm gewünschte Zimmer.

Nun verlangt der Reiseveranstalter eine Stornopauschale in Höhe von ca. 25 % des Reisepreises.

A weiß, dass das Fernabgabegesetz bei Reisen nicht greift. Er meint aber aus der Tatsache, dass der Reiseveranstalter im Katalog ja etwas angeboten hat, („Bad oder Dusche“) was gar nicht gebucht werden konnte, (es gibt im Haupthaus kein Bad) diese Stornokosten nicht bezahlen zu müssen.

Kann A mit dieser Argumentation durchkommen?

Gibt es da evtl. Rechtsprechung oder Argumentationen etc. ?

Danke

Hallo,

nehmen wir einmal folgenden Fall an:

A bucht im Internet über das Portal ab-in-den-Urlaub bei TUI
einen Hotelaufenthalt mit eigener Anreise für Mai 2011.

Das Hotel verfügt über ein Haupthaus und ein Nebengebäude. Im
TUI-Katalog steht bei der Zimmerbeschreibung: „Zimmer mit Bad
oder Dusche, teilweise Balkon“.

Bei der Buchung gibt A in einem gesonderten Feld an „Bitte
buchen Sie mich in ein Zimmer mit Badewanne und möglichst
Balkon ein“.

„buchen Sie mich in ein Zimmer mit Badewanne und möglichst Balkon ein“ scheint mir nicht eine verbindliche Vereinbarung sein, alleine schon wegen „möglichst“, auch wenn dies nach „Badewanne“ steht,…

Am nächsten Tag kommt per eMail die Buchungsbestätigung mit
dem Vermerk: „Wir haben Sie in ein Zimmer mit Dusche und
Balkon eingebucht“.

A moniert dies sofort und es wird ihm erklärt, der Wunsch des
Kunden sei eine „unverbindliche Bitte“ auf die der
Reiseveranstalter halt einfach nicht eingegangen ist.

Welche Bedeutung hätte denn das oben bezeichnete „gesonderte Feld“: waren hier Bitten einzutragen oder definitiv Reservierungwünsche,…??

A ruft daraufhin direkt im Hotel an und erfährt dort, dass
das Hotel mit dem Reiseveranstalter nur Verträge für das
Haupthaus hat und in diesem Haupthaus gar keine Zimmer mit
Badewanne zur Verfügung stehen.

A storniert daraufhin beim Vermittler und beim
Reiseveranstalter die Reise und bucht direkt im Hotel das von
ihm gewünschte Zimmer.

Nun verlangt der Reiseveranstalter eine Stornopauschale in
Höhe von ca. 25 % des Reisepreises.

A weiß, dass das Fernabgabegesetz bei Reisen nicht greift. Er
meint aber aus der Tatsache, dass der Reiseveranstalter im
Katalog ja etwas angeboten hat, („Bad oder Dusche“) was gar
nicht gebucht werden konnte, (es gibt im Haupthaus kein Bad)
diese Stornokosten nicht bezahlen zu müssen.

M. E. hätten Sie dem Veranstalter die Möglichkeit geben müssen, den Mangel zu beheben, wenn Sie aber erst die Reise gar nicht antreten, konnte kein Mangel vorliegen, der zu beheben gewesen wäre,… und was ist, wenn der Reiseveranstalter „beweisen“ könnte, dass doch Bad buchbar war? Ob das Hotel im Streitfall bestätigen würde, Ihnen eine solche Auskunft erteilt zu haben???

Kann A mit dieser Argumentation durchkommen?

Gibt es da evtl. Rechtsprechung oder Argumentationen etc. ?

Ja, viele, Grundlage generell der abgeschlossene Vertrag sowie dass Mängel dem Veranstalter sofort gemeldet werden müssen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Aber Sie treten ja die Reise nicht an,…das dürfte m.E. reines Glückspiel sein, welches Amtsgericht Ihnen hier zustimmt und welches nicht.

Danke