Hallo,
nehmen wir einmal folgenden Fall an:
A bucht im Internet über das Portal ab-in-den-Urlaub bei TUI einen Hotelaufenthalt mit eigener Anreise für Mai 2011.
Das Hotel verfügt über ein Haupthaus und ein Nebengebäude. Im TUI-Katalog steht bei der Zimmerbeschreibung: „Zimmer mit Bad oder Dusche, teilweise Balkon“.
Bei der Buchung gibt A in einem gesonderten Feld an „Bitte buchen Sie mich in ein Zimmer mit Badewanne und möglichst Balkon ein“.
Am nächsten Tag kommt per eMail die Buchungsbestätigung mit dem Vermerk: „Wir haben Sie in ein Zimmer mit Dusche und Balkon eingebucht“.
A moniert dies sofort und es wird ihm erklärt, der Wunsch des Kunden sei eine „unverbindliche Bitte“ auf die der Reiseveranstalter halt einfach nicht eingegangen ist.
A ruft daraufhin direkt im Hotel an und erfährt dort, dass das Hotel mit dem Reiseveranstalter nur Verträge für das Haupthaus hat und in diesem Haupthaus gar keine Zimmer mit Badewanne zur Verfügung stehen.
A storniert daraufhin beim Vermittler und beim Reiseveranstalter die Reise und bucht direkt im Hotel das von ihm gewünschte Zimmer.
Nun verlangt der Reiseveranstalter eine Stornopauschale in Höhe von ca. 25 % des Reisepreises.
A weiß, dass das Fernabgabegesetz bei Reisen nicht greift. Er meint aber aus der Tatsache, dass der Reiseveranstalter im Katalog ja etwas angeboten hat, („Bad oder Dusche“) was gar nicht gebucht werden konnte, (es gibt im Haupthaus kein Bad) diese Stornokosten nicht bezahlen zu müssen.
Kann A mit dieser Argumentation durchkommen?
Gibt es da evtl. Rechtsprechung oder Argumentationen etc. ?
Danke