eine 1999 abgeschlossene Lebensversicherung wurde 2000 gekündigt.
Seit dem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) bekannt ist, wurde um den „Stornoabzug“ und Korrektur der beitragsfreien Versicherungssumme gebeten.
Nach einem langen hin und her schreibt die Versicherungsgesellschaft nun, dass dies bereits bei der Kündigung alles berücksichtigt worden sei. Kann das so stimmen und wie kann man das überprüfen? (Von der Versicherungsgesellschaft bekommt man keine Auskunft)
eine 1999 abgeschlossene Lebensversicherung wurde 2000
gekündigt.
gekündigt oder beitragsfrei gestellt?
Seit dem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober
2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) bekannt ist, wurde um
den „Stornoabzug“ und Korrektur der beitragsfreien
Versicherungssumme gebeten.
Nach einem langen hin und her schreibt die
Versicherungsgesellschaft nun, dass dies bereits bei der
Kündigung alles berücksichtigt worden sei.
wohl kaum damals da die urteile nicht festanden.
beruf dich auf die urteile und fordere mit fristsetzung per einschreiben die neuberechnung an.
ansonsten anwalt einschalten bzw dem fall dem ombudsmann melden.
Kann das so stimmen
und wie kann man das überprüfen?
ja der bund der versicherten bietet glaube so was an bzw. die verbraucherschutzverbände ( kostet allerdings )
da bin ich mir nicht sicher - allerdimgs müssten die ergebisse
auch auf beitragsfreie vers. anwendbar sein- meine bescheidene
rechtsaufaunfassung.
Auch bei Beitragsfrei gestellten Verträgen wird ein Stornoabzug gemacht. Dieser richtet sich nach der Höhe der noch ausstehenden Beiträge. Also um so höher die Restlaufzeit der Beitragszahlung um so höher der Stornoabzug. Sollte Dein Vertrag also davon doch betroffen sein, so hast Du das Recht die Versicherungssumme anpassen zu lassen.
Der reagiert auch sehr schnell (ca. 5-6 Wochen) und kostet wie gesagt im Gegensatz zum Rechtsanwalt nichts.
Übrigens es gibt wirklich Gesselschaften die von dem BGH Urteil nicht betroffen sind, oder einige ihrer Tarife, da Sie in Ihren Bedingungen sehr explizit auf die Stornokosten hingewiesen haben, im Gegensatz zum den 90% der restlichen Mitbewerber.
Übrigens es gibt wirklich Gesselschaften die von dem BGH
Urteil nicht betroffen sind, oder einige ihrer Tarife, da Sie
in Ihren Bedingungen sehr explizit auf die Stornokosten
hingewiesen haben, im Gegensatz zum den 90% der restlichen
Mitbewerber.
danke sven dachte mir dass dies auch auf beitragsfreise vers. anwendbar ist - sonst wäre es unlogisch.
selbst der explizite ausweis ändert nichts daran ( bverfg beschluss mitte 2006
Az 1 BvR 1317 / 96
sorry, ich wollte das nicht kommentarlos stehen lassen.
Dass die Verjährungsfrist erst mit dem Urteil beginnt ist EINE Rechtsauffassung, es gibt genug Stimmen, die das anders sehen.
Nun mal auch rein praktisch: Es gibt eine Aufbewahrungsfrist für Unterlagen. Wenn ein Vertrag 1994 abgeschlossen und 1995 gekündigt wurde, könnte es durchaus vorkommen, dass heute einfach keinerlei Unterlagen mehr über den Vertrag existieren. Auch deshalb gibt es Verjährungsfristen (nicht nur im Versicherungsbereich) - damit die Vertragspartner irgendwann auch mal Dinge abschließen können.
Ich kann das ja auch weiter spinnen - Zillmerung gibt es seit geschätzen 100 Jahren (bin kein Historiker). So, angenommen seit dieser Zeit sind die Bedingungen angeblich nicht transparent und die Formulierungen ziemlich gleich und ein Gericht sieht das so - kann ich heute für meinen UrUr…opa einen höheren Rückkaufswert seiner damals vor dem 2. Weltkrieg gekündigten Versicherung verlangen?
Nochmal - Verjährungsfristen sind keine Erfindung der Versicherungsunternehmen, sondern erfüllen im Wirtschaftsleben einen Zweck.
Aber zum Thema zurück: Ist der Vertrag beitragsfrei und läuft noch ist er selbstverständlich auch für die Versicherung greifbar. Hier kann und wird (so die Versicherungsgesellschaft sich denn vom BGH-Urteil betroffen fühlt) der Vertrag umgerechnet. Man sollte dann m.E. einen Nachtrag über eine höhere beitragsfreie Versicherungssumme bekommen.
Viele Grüße
Thomas K.
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sorry, betroffen sind verträge verträge ab mitte 1994 also
nicht mit uropa.
diese verträge ( Mitte 1994 bis 2001 ) waren mit dem treuhänderverfahren versehen und um die ging es beim bgh.
hier gibt es keine diskussion über verjährungsfristen - es gibt unterschiedliche rechtmeinungen darüber ob der vr von sich aus über die betroffenen verträge die vn anschreiben muss. bisher laut meines kenntnisstandes nicht entschieden. laut bafin nicht.
nach den verfassungsurteilen jüngeren datums sind theoretisch verträge auch vor 1994 betroffen allerdings greifen hier verjährungsfristen