Stornogebühr von 25 % noch zulässig?

Liebe/-r Experte/-in,

letztes Jahr bei ITS gebuchte Urlaubsreise wurde aufgrund einer Erkrankung vorzeitig (mehr als 2 Monate vor Reisebeginn) storniert.

ITS hat dafür 25 % Stornogebühren berechnet.

Lat Stiftung Warentest gibt es jetzt dazu ein neues Urteil vom Amtsgereicht Hannover.
Die Stiftung Warentest schreibt dazu in der aktuellen Finanztest Ausgabe folgendes.:

„Pauschalreise: Stornogebühr zu hoch
Finanztest 06/2012
Veranstalter von Flugpauschalreisen dürfen maximal eine Stornopauschale von 20 Prozent für den Fall festsetzen, dass Kunden bis zum 31. Tag vor der Reise absagen. Die Klausel der Tui Deutschland GmbH, wonach 25 Prozent zu zahlen sind, ist unwirksam (Amtsgericht Hannover, Az. 450 C 9763/11).“

Von ITS die laut Finanztest zuviel bezahlten 5 % Stornogebür zurückgefordert.

ITS lehnt aber ab, weil die AGB ja vorab akzeptiert wurden.

Wie schätzen Sie die Sachlage ein? Hat mann durch das Gerichtsurteil einen Anspruch auf Erstattung? Loht da eine Klage?

Der Gesetzgeber hat in §651i BGB die Möglichkeit zum Vertragsrücktritt vor Reisebeginn wegen Störungen in der Sphäre des Reisenden (z.B. Krankheit) geschaffen. Allerdigs muß dafür eine Stornoentschädigung bezahlt werden. Der Vertrag hat per AGB eine Pauschalierung dieses Anspruchs nach § 651i III vorgesehen. Bei Flugpauschalreisen sind bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn maximal 20% Stornokosten zulässig.
Jetzt hilft nur noch der sofortige Weg zum Anwalt mit Schwerpunkt Reiserecht. Der läßt den Veranstalter die höheren Kosten im Detail nachweisen. Möglicherweise fallen dann die Stornokosten noch geringer aus.

hallo,

individualabsprachen gehen vor die gesetzlichen Urteile.

Da die AGbs bei der Buchung akzeptiert wurden, sieht es schlecht aus, sein Recht zu bekommen.

Gesetzlich liegen in Ihrem Fall, die Stornierungskosten
bei 20%.

Ich habe dies noch einmal §651 i Reiserecht herausgesucht.

  1. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1 Rücktritt durch den Kunden:
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Heckel Tours GmbH. Es wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Heckel Tours GmbH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Heckel Tours GmbH hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisiert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung pro Person in Prozent des Gesamtpreises wird wie folgt berechnet:

a). Rücktrittsgebühren bei Flug-Pauschalreisen, PKW-Reisen, Bahn- und Buspauschalreisen:
Bis 30.Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
bis 9. Tag vor Reiseantritt 55 %
bis 2. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 100 %.

ich hoffe ich konnte ein wenig behilflich sein.

jetzt muß man entscheiden, ob sich eine Klage für 5% vom Reisepreis lohnt oder ob man nicht noch draufzahlt.

Viele Grüße von Nonne 213

hallo,
ein Klage würde ich an Ihrer Stelle nicht in die Wege leiten.

im Vergleich zu den anderen Veranstaltern habe ich
diese hier angfügt.
Alle nehmen 25 % !!!

Rücktrittstornierung bei den Veranstaltern
Rücktritt
5.1 Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers – Dieser sollte im Interesse des Reiseteilnehmers unter Beifügung der Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ITS Reisen oder bei der Buchungsstelle. Die Höhe der Rücktrittskosten ist von der gewählten Leistung abhängig. Abweichende Angaben zur Höhe der Rücktrittspauschale sind unter den Bedingungen beim jeweiligen Angebot zu entnehmen. Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises

ITS
5.1.1 Bei Flugpauschal- und Autoreisen, Mietwagenbuchungen, Nur-Hotel-Buchungen, Kombinationsbuchungen mit weiteren Leistungen, wie z.B. Rundreise, Tauch-, Wander-, Ski-, Tennis-Paket (außer Eintrittskarten, siehe Ziffer 5.1.7)
– bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
– bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%
– bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40%
– bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60%
– ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75%
– bei Nichterscheinen 90%
TUI
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20%
29. – 22. Tag: 25%
21. – 15. Tag: 35%
14. – 8. Tag: 50%
7. – 1. Tag: 65%
Am Abreisetag: 80%
Thoams Cook
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20%
29. – 22. Tag: 25%
21. – 15. Tag: 30%
14. – 7. Tag: 50%
ab dem 6. Tag: 65%
Am Abreisetag: 75%
Neckermann Reisen
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20%
29. – 22. Tag: 25%
21. – 15. Tag: 30%
14. – 7. Tag: 50%
ab dem 6. Tag: 65%
Am Abreisetag: 75%
Dertour
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20%
29. – 22. Tag: 25%
21. – 15. Tag: 30%
14. – 7. Tag: 50%
ab dem 6. Tag: 65%
ab 2. Tag: 80%
Jahn Reisen
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20%
29. – 22. Tag: 25%
21. – 15. Tag: 30%
14. – 7. Tag: 50%
ab dem 6. Tag: 65%
Am Abreisetag: 75%
Alltours
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 15%
29. – 22. Tag: 25%
21. – 15. Tag: 40%
14. – 7. Tag: 50%
ab dem 6. Tag: 65%
Am Abreisetag: 100%

Lieb grüße von Nonne 213

LT BGB: §651i

§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

Hallo,

was leider viele immer wieder vergessen, ein Urteil macht noch keine Grundsatzentscheidung aus. Ein anderes Gericht kann bei gleichem Sachverhalt zu Gunsten des Reiseveranstalter entscheiden, egal was Stiftung Warentest erzählt. Wenn der Veranstalter nachweisen kann, das ihm durch die Stornierung schon Kosten in etwa der Höhe entstehen (was bei Flügen mit tagesaktuellen Preisen = 100% Stornogebühren bei den Airlines ein Leichtes ist), dann bekommt er vor jedem Gericht recht.

Fakt ist, die AGB waren Ihnen bekannt und Sie haben zugestimmt. Wenn Sie wegen 5% jahrelang mit wenig Aussicht auf Erfolg klagen wollen, dann wünsche ich viel Spaß (und eine gute Rechtschutzversicherung.

Beim nächsten Mal einfach eine Reiserücktrittsversicherung abschließen und nicht auf irgendwelche Urteile vertrauen (außer Sie stammen vom Bundesgerichtshof bzw. Bundesverfassungsgericht, anstonsten sind sie das Papier nicht wert auf dem sie stehen!!!)