Ich habe mit einem Landschaftsgärtner einen „Allgemeinen Bauvertrag“ über die Gestaltung unseres Gartens abgeschlossen, dieser dient auch als Auftragsbestätigung des zugrundeliegenden erteilten Auftrages.
Im Vertrag steht, im Falle einer Auftragsstornierung müsse ich 20% der Auftragssumme als Stornokosten tragen.
Ich habe ihn bereits zweimal, zuletzt am 28.06., gebeten, einen Termin zu nennen, wann er mit der Arbeit beginnen werde (im Vertrag steht zudem, vereinbarte Termine seien nicht verbindlich), aber ich möchte wenigstens einigermaßen planen können. Auf meine erste Anfrage atnwortete er, er könne noch keinen Termin nennen. Auf die zweite Anfrage vom 28.06.12 hat er bislang gar nicht erst geantwortet.
Ich möchte ihn nun mit Fristsetzung zu einer Terminnennung auffordern und ihn bei Überschreiten dieser Frist in Verzug setzen, um dann den Auftrag zu stornieren. Bin ich dann weiterhin verpflichtet, die Stornokosten zu entrichten? M. E. ist der Vertrag sittenwidrig, denn ich habe keine Möglichkeit, ihn zur Leistungserfüllung zu bewegen. Termine sind immer unverbindlich und wenn „es mir zu bunt wird“ und ich den Vertrag storniere, stehen im dennoch 20% der Auftragssumme zu, egal wie er mich hängen läßt… .
Vertragsgrundlage ist die VOB/B.
Vorab vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
Oli