Stornokosten von 25% noch zulässig

Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,

letztes Jahr bei ITS gebuchte Urlaubsreise wurde aufgrund einer Erkrankung vorzeitig (mehr als 2 Monate vor Reisebeginn) storniert.

ITS hat dafür 25 % Stornogebühren berechnet.

Lat Stiftung Warentest gibt es jetzt dazu ein neues Urteil vom Amtsgereicht Hannover.
Die Stiftung Warentest schreibt dazu in der aktuellen Finanztest Ausgabe folgendes.:

„Pauschalreise: Stornogebühr zu hoch
Finanztest 06/2012
Veranstalter von Flugpauschalreisen dürfen maximal eine Stornopauschale von 20 Prozent für den Fall festsetzen, dass Kunden bis zum 31. Tag vor der Reise absagen. Die Klausel der Tui Deutschland GmbH, wonach 25 Prozent zu zahlen sind, ist unwirksam (Amtsgericht Hannover, Az. 450 C 9763/11).“

Von ITS die laut Finanztest zuviel bezahlten 5 % Stornogebür zurückgefordert.

ITS lehnt aber jegliche Erstattung ab, weil die AGB mit 25% ja vorab akzeptiert wurden.

Wie schätzen Sie die Sachlage ein? Hat mann durch das Gerichtsurteil einen Anspruch auf Erstattung? Loht da eine Klage?

Hallo,
man weiß nicht, ob durch das Urteil die alten AGBs für unzulässig erklärt wurden. Dies ist meiner Meinung nach passiert. Sie haben die Reise zu den alten AGBs gebucht. Für neue Reisen gilt dann das neue Gesetz.

Meiner Meinung nach, wäre eine Klage hier nur Nervenaufreibend. Es kommt natürlich auf die Höhe der Nachforderung an. Manchmal nutzt es auch schon etwas, wenn man mal zur Verbraucherzentrale geht und von denen mal einen netten Brief aufsetzen lässt, der dann an ITS geht.

Viele Grüße
Schneewittchen

Hallo Wissy,

lassen Sie sich nicht einschüchtern!

Ich habe zwar das Urteil nicht gelesen, allerdings scheint das Gericht den Meldungen zufolge ja gerade die AGB, auf der der Stornosatz beruht, für unzulässig, weil den Kunden unangemessen benachteiligend, zurückgewiesen haben. Diese Klausel wurde von dem Reisenden im konkreten Fall auch akzeptiert, sonst wäre sie nicht Vertragsbestandteil geworden und das Gericht hätte sich gar nicht damit beschäftigen müssen.

Je nachdem, ob die 5% einen erheblichen Betrag ausmachen oder nicht, würde ich an Ihrer Stelle beim örtlichen Amtsgericht persönlich (ggf. auch ohne anwaltliche Vertretung) Klage auf Rückzahlung erheben.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

H.K.

Guten Tag,

Sie haben die Rechtsquelle zutreffend zitiert und beschrieben. Was ITS dazu denken mag und auch kund tut ist sekundär, denn es ist gerichtlich entscheiden, dass derartige Stornokosten (i.Ef.25%) zu hoch sind. Inwieweit Sie jedoch nach den AGB`s damit einverstanden waren (hierauf beruft sich ITS jetzt) ist zudem auch sekundär. Nach §§ 305 ff BGB wäre eine solche Klausel ohnehin unwirksam, so dass man den Fall so zu betrachten hat, als wäre dies nicht vereinbart gewesen.

Mit dem Urteil, welches Sie zitierten, im Rücken dürfte eine Klage Aussicht auf Erfolg haben, evtl. hilft auch noch mal ein konkretes Anschreiben, indem man die Klageabsicht darlegt.

MfG

michael-sack

Hallo Wissy,
Deine Frage bezieht sich nicht auf mein Wissens- bzw. Spezialgebiet.
Freundlich
Schiebedach

Hallo,

das ist ohne genaue Sachverhaltskenntnis schwer zu beurteilen. Das zitierte Urteil ist ein AG-Urteil, also 1. Instanz, ein anderes Gericht könnte es auch anders sehen. Möglicherweise sind auch die besonderen Umstände in dem Fall ausschlaggebend gewesen, die bei einem anderen Reisenden nicht vorliegen.

Wenn die 25%-Klausel hinfällig sein sollte, greift das Gesetz, wonach dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zusteht. Ob das dann teurer wird als die 25%, kann nur im konkreten Fall geprüft werden. Wenn der gekündigte Reiseplatz von einem neuen Reisenden besetzt wird, hätte eine Klage gute Aussicht, weil dem Veranstalter kein Verlust entstanden wäre.

Gruß
cosis

Es kommt auf das Urteil an. Ggfls. lohnt eine Klage. Das Akzeptieren von AGB ist jedenfalls unerheblich.

aus mangelnder Fachkenntnis kann ich dazu keine Stellungnahme abgeben.
MfG

Durch das Gerichtsurteil hat man sicher keinen Anspruch; ein Amtsgerichtsurteil hat immer nur Wirkung für die am Streit beteiligten. Die Antwort von ITS ist aber natürlich auch Quatsch; nur weil man eine nichtige AGB-Klausel unterschreibt, wird sie nicht wirksam. Was das im Einzelfall für Sie bedeutet, kann fürchte ich nur ein Rechtsanwalt, dem Sie die Einzelheiten zeigen können, sagen.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

da ich das Urteil im Volltext nicht kenne, kann ich Ihnen leider hierzu keine detaillierte Antwort geben. Mir ist nur bekannt, dass es sich bei dem Urteil um einen Sachverhalt mit einer Pauschalflugreise handelt. Ob das zu 10% auf Ihren Fall übertragbar ist, kann ich erst sagen, wenn ich einerseits das Urteil, andererseits Ihren Fall kenne.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

hallo wissy,

zunächst gilt einmal das, was mit deinem reiseveranstalter vereinbart wurde. aber der genannte prozentbetrag erscheint mir bei einem rücktritt von nachezu 2 monaten vor reisebeginn als doch etwas zu hoch.

hier werden i.d. regel etwa 20 % genommen.jedoch gibt es keine gesetzliche regelung hierrüber. bei den genannten urteilen muß man etwas vorsichtig sein. was interessiert den richter in dortmund z.b. die entscheidung eines amtsgerichtes in hannover ? manchmal nicht allzuviel bis garnichts !

versuche ähnliche urteile bei dem für dich zuständigen amtsgericht zu erhalten. orientiere dich dannach.

ob sich die klage wegen 5 % lohnt ? entscheiden mußt du das selbst. wieviel sind diese 5 % 100,- EUR ? dann lohnt sich die klage nicht - bedenke, wenn du verlierst sind mit etwa der doppelten summe an kosten zu rechnen- natürlich sollte mann aber auch nicht alles hinnehmen.

schreibe den reiseveranstalter nochmal an, bezoehe dich auf das urteil, drohe mit klage und presse, meist hilft das schon etwas.

ich hoffe ich konnte etwas helfen,

grüße hook