Strafabgabe wegen zu geringem Stromverbrauch an Gemeinschaftsgaragenwart zulässig?

Jemand hat eine Mietgarage in einem Gemeinschaftsgaragenkomplex. Jährlich gibt es das selbe Spiel. Bei der Jahresabrechnung kommt der Garagenkomplexwart und gleichzeitig auch Stromgeldkassierer zu einem. Er hat keine Rechnung und man bekommt auch keine. Er hat nur einen Zettel, wo draufsteht, was man zu zahlen hat. Da man immer zu wenig Strom verbraucht ( max. 2KW / Jahr), soll man eine Strafgebühr bezahlen. Ist so eine Gebühr rechtens bzw. welche Paragraphen kann ich dagegen verwenden, um diese Strafabgabe nicht zahlen zu müssen? Kann man mich aus der Mietgarage rauswerfen, wenn ich die Strafgebühr nicht zahle?  Vielen Dank im Voraus!

Hallo!

Was ist denn vereinbart ? Gibt es einen eigenen Stromzähler ? Warum wäre dann eine Mindestmenge(„Strafgebühr“) gefordert, wenn man so wenig, hier 2 kWh (nicht 2 KW !) verbraucht.
Ich nehme ja an, es ist eine private Abrechnung, es gibt einen Hauptzähler für die Abrechnung mit dem Versorger. Und alle Mieter haben Unterzähler, nach denen intern abgerechnet wird.

Und man muss doch eine Abrechnung bekommen. Was kostet die kWh-Strom ? Das musste doch einmal bei Anmietung vereinbart worden sein.
Sind das Grundkosten, die man umlegt ? Für das Bereitstellen des Stromes ?
Die würden aber immer anfallen, egal wie viel Verbrauch man hat.

Alles ziemlich merkwürdig.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über Strafgebühr oder sonst etwas.
Es gibt nur die Pflicht der nachvollziehbaren Abrechnung.

Alles andere müsste im Mietvertrag der Garage stehen. Da kann man fast alles vereinbaren, auch unsinniges.

MfG
duck313

Hai!

Er hat keine Rechnung und man bekommt auch keine.

Dann bekommt er auch kein Geld.

Pretty easy, der Plem

Hallo

Bei der Jahresabrechnung kommt der Garagenkomplexwart und gleichzeitig auch Stromgeldkassierer zu einem. Er hat keine Rechnung und man bekommt auch keine. Er hat nur einen Zettel, wo draufsteht, was man zu zahlen hat.

Klingt so, als sei das als eine Art Schwarzgeld gedacht.
Wer keine Rechnungen verteilt, beabsichtigt auch nicht, auf die Einnahmen Steuern zu entrichten.

Bereitstellungskosten
Hallo Duck

Warum wäre dann eine Mindestmenge(„Strafgebühr“) gefordert,
wenn man so wenig, hier 2 kWh (nicht 2 KW !) verbraucht.

Weil der Hauptzähler eine jährliche Grundgebühr kostet, die auch irgendwie umgelegt werden muß? Aber die Umlegung einer Grundgebühr „Strafgebühr“ zu nennen, ist schon ein bißchen komisch.

Ich nehme ja an, es ist eine private Abrechnung, es gibt einen
Hauptzähler für die Abrechnung mit dem Versorger. Und alle
Mieter haben Unterzähler, nach denen intern abgerechnet wird.

Nehme ich auch an, wie sonst weiß der Vermieter, daß der Mieter nur 2kWh gebraucht hat.

Bei dieser Abrechnungsweise gibt es ein weiteres Problem. Nehmen wir an, der Mieter hat kleine Dauerverbraucher wie Garagentorantrieb oder Ladegeräte für Akkuwerkzeug in der Garage. Kann durchaus sein, daß der Anlaufstrom der Zähler höher als der betriebene Verbraucher ist. Was kommt raus? Kaum Verbrauch an den Unterzählern, obwohl die alle technisch in Ordnung sind, aber sehr wohl am Hauptzähler. Diese Differenz muß ja dann auch irgendwie umgelegt werden.

Und man muss doch eine Abrechnung bekommen.

Sehe ich auch so. Ich würde halt die Zählergrundgebühr durch die Anzahl der Garagen teilen, zusätzlich aber vielleicht eine „Zwischenzählergrundgebühr“ oder eben „Bereitstellungskosten“ verlangen, denn auch die Eichung dieser Zähler läuft ja mal ab, was wieder Kosten verursacht. Zusätzlich muß ja die Differenz der Einzel- zum Hauptzähler irgendwo hin.

Aber warum macht man da keine Abrechnung? Vielleicht blickt der Vermieter da einfach nicht durch.

Sind das Grundkosten, die man umlegt ? Für das Bereitstellen
des Stromes ?
Die würden aber immer anfallen, egal wie viel Verbrauch man
hat.

Genau.

Aber „Strafgebühr“? Wer denkt sich denn sowas aus…

Hans