angenommen, jemand hat schon seit längerer Zeit eine junge Nachbarin, die öfters einfach so zum Ratschen vorbeikommt, im Verdacht, daß sie sich immer wieder an der Ladenkasse vergreift. Er fängt also an, den ganzen Tag über, das Geld zu zählen und stellt dann tatsächlich fest, daß nach ihrem Weggehen 150,- Euro fehlen. Da er keine Beweise hat, besorgt er sich eine Überwachungskamera und sorgt dafür, daß nur noch das nötigste Wechselgeld in der Kasse ist. Prompt fehlen nach ihrem nächsten Besuch 96,- Euro und der ganze Diebstahl ist eindeutig auf dem Film zu sehen. Er geht also zur Polizei und erstattet Anzeige. Dabei erhält er von dem Polzeibeamten die Auskunft, daß wegen einer solchen Geringfügigkeit kein Strafantrag in Frage kommt. Schließlich kann man nur von einem Schaden von 96,- Euro ausgehen, die 150,- vom vorherigen Besuch sind ja nicht bewiesen und alles andere sind ja ohnehin nur vage Vermutungen. Und selbst die 96,- Euro sind nicht bewiesen, weil man auf dem Film der Überwachungskamera nicht alle Geldscheine eindeutig erkennen kann.
Der Geschäftinhaber hat inzwischen erfahren, daß die ganze Nachbarschaft seit langem wußte, daß sich die 18-jährige auf diese Weise immer ihr Taschengeld besorgte. Er fragt sich jetzt, ob man das wirklich nur als Geringfügigkeit ansehen kann.
Die eigentliche Frage lautet: Kann der Geschäftsinhaber selbst einen Strafantrag stellen?
Und wie könnte die ganze Sache jetzt weiter gehen? Mit oder ohne Strafantrag?
Der Polizist verkennt seinen Aufgabenbereich. Es ist nun seine Aufgabe bzw. die der Polizei, weitere Nachweiswe zu finden, ggf. auch durch Tatprovokation. Von Geringfügigkeit könnte man event. noch sprechen (eher nicht, weil --> ggf. gewerbsmäßig), aber von Geringwertigkeit auf keinen Fall. Ein Strafantrag ist darum gar nicht erforderlich, sondern es reicht eine Strafanzeige.
Wenn der Polizist sich weigert, diese aufzunehmen, könnte eine Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft helfen,
gegen die Frau wegen Diebstahls und
gegen den Beamten wegen Strafverteitelung im Amt durch Unterlassen.
Gem. § 163 StPO sind Polizeibeamte verpflichtet, Straftaten zu erforschen. Nach der Schilderung liegen hier wohl ausreichende Gründe für die Einletung eines Strafverfahrnes vor - dies hat nichts mit der Schadenhöhe zu tun. Ferner handelt es sich bei Diebstahl (§ 242 StGB) nicht einmal um ein Antragsdelikt.
Ich würde die Strafanzeige direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft senden.
Also, es gibt da den feinen Unterschied zwischen dem „herkömmlichen“ Diebstahl und dem Diebstahl(und Unterschlagung) geringwertiger Sachen.
Dem Diebstahl muss die Polizei nachgehen, beim anderen bedarf es des Antrags. Als geringwertig wird im Allgemeinen ein Betrag bis 25 EUR früher 50 DM beziffert. Verstehe hier nicht ganz das Problem des Beamten.
Für die Videoüberwachung muss der Ladenbesitzer übrigens ein Schild am Eingang anbringen auf dem dies dem Kunden mitgeteilt wird zusammen mit dem Betreiber der Anlage. Nur ein Tipp um evtl. Problemen vorzubeugen.