Was passiert wenn in einem strafantrag Personalausweisnummer und Geburtsdatum nicht übereinstimmen? Ist er dann noch gültig?
Was passiert wenn in einem strafantrag Personalausweisnummer
und Geburtsdatum nicht übereinstimmen? Ist er dann noch
gültig?
Hallo Sauerländerin1965
auf die doch einfach anmutende Frage könnte man jetzt leichthin einfach antworten, leider kommt wie immer ein großes ABER dazwischen:smile:
Die erste Frage, die sich mir förmlich aufdrängt lautet: Warum sind in einem Strafantrag derartige Personalien a) falsch erfasst und b) überhaupt erhoben worden?
Die zweite Frage würde sich anschließen: Um was für ein angezeigtes Delikt handelte es sich?
Und Drittens: Welche Maßnahmen (Vernehmung etc.) wurden bereits durchgeführt und wie wurde sich, z.B. in einer Vernehmung, geäußert?
Um eine kleine Erklärung zum Strafantrag überhaupt liefern zu können, folgt (es muss sein) eine kleine Abhandlung zur Thematik Strafantrag.
Das Strafantragserfordernis gem. § 158 StPO dient dem Schutz der Rechtspflege auf der einen Seite (Schutz vor unnötigen, weil geringfügigen Verfahren) und soll auf der anderen Seite bei bestimmten Delikten dem Opfer Dispositionsfreiheit darüber einräumen, ob der Täter bestraft werden soll.
Dabei muss, de lege late, darauf hingewiesen werden, dass in Sachen Formerfordernis lediglich auf die Art der Antragstellung abgezielt wird, also mündlich oder schriftlich.
Wenn der Strafantrag, also die Manifestation des individuellen Strafverfolgungswillens mündlich, z.B. bei einer Polizeidienststelle, abgegeben wird, wird dieser mündliche Antrag regelmäßig schriftlich protokolliert. Dabei werden natürlich die Personalien, vor allem aber Name und Vorname des Antragstellers, dokumentiert. Inwieweit in einigen Bundesländern auch weitergehende Personalien aufgenommen werden, ist mir a) nicht bekannt und b) auch irrelevant.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn der entscheidungsbefugte Antragsteller dies kund tut. In wie weit nun die Personalien richtig oder falsch aufgenommen werden, ist vor allem erstmal ein Problem der aufnehmenden Behörde. Es muss nur klar sein, dass der Antragsteller tatsächlich auch derjenige ist, dessen Antrag protokolliert wird. Dabei kommt indes der Unterschrift eine besondere Bedeutung zu. Die überwiegende Lehrmeinung geht davon aus, dass eine Unterschrift zwingend notwendig sei. Andere Meinungen und wohl auch der BGH gehen jedoch von einer Heilbarkeit bei fehlender Unterschrift aus, insbesondere dann, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen.
Zusammenfassend ist also lediglich die Manifestation des Antragswillens zu dokumentieren. Wenn Fehler dabei auftreten, macht dies den Antrag nicht schon von vornherein ungültig.
Ich hoffe, ich konnte etwas aufhellen
MfG
Daniel
Was passiert wenn in einem strafantrag Personalausweisnummer
und Geburtsdatum nicht übereinstimmen? Ist er dann noch
gültig?Hallo Daniel,
danke für deine ausführliche Antwort.
Zu deinen Fragen:
Es handelte sich um einen „Ladendiebstahl“ begangen am 17.05. Wert ca. 1,95€. Die Filailleiterin hat den Personalausweis verlangt. Die Peronalausweisnummer wurde in den vorgefertigten Strafantrag der Filiale richtig übernommen, statt des Geburtsdatums hat Sie jedoch ein anderes Datum aus dem Auswei übertragen. Die Polizei wurde verständigt hat jedoch ein Kommen abgelehnt. Bis heute haben wir weder von dem Laden noch von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft gehört bzw. gelesen. Was kann den jetzt im schlimmsten Fall passieren? Kann man jetzt schon Wiederspruch einlegen oder erst wenn wenn Polizei/Laden sich meldet? Die Filiale will 75€ „Fangprämie“. Was passiert wenn man Zahlung verweigert? Der Täter ist vorher noch nie straffällig aufgefallen.
LG
Sauerländerin
Hallo Sauerländerin1965
Es handelte sich um einen „Ladendiebstahl“ begangen :am 17.05. Wert ca. 1,95€.
Das wäre dann Diebstahl geringwertiger Sachen gem. § 248 a StGB.
Die Filailleiterin hat den Personalausweis
verlangt. Die Peronalausweisnummer wurde in den :vorgefertigten Strafantrag der Filiale richtig :übernommen, statt des Geburtsdatums hat Sie jedoch :ein anderes Datum aus dem Ausweis übertragen. Dieolizei wurde verständigt hat jedoch ein Kommen :abgelehnt.
Dann ist es so, dass hier der Anzeigeerstatter, in diesem Fall die Filialleiterin, Fehler in der Aufnahme der Personalien gemacht hat. Fehler wiederum, die in irgendeiner Weise im Rahmen der Stellung einer Strafanzeige resp. eines Strafantrages gemacht werden, können dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden. Durch die Herausgabe des Ausweises wurde der Pflicht zur Personalienangabe Genüge getan. Alles andere liegt nicht mehr in der Hand des Beschuldigten.
Bis heute haben wir weder von dem Laden noch
von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft gehört bzw. :gelesen.
Da die Anzeige erst am 17.05 erstattet wurde, wäre es jetzt schon vermessen, mit einer staatlichen Reaktion zu rechnen. Auch von der Polizei werden in derartigen Fällen normalerweise, d.h. wenn keinen anderen Gründe vorliegen, keine Vorladungen verschickt. Es handelt sich hier um Bagatellkriminalität, so dass sich hier die ermittlerischen Maßnahmen tatsächlich nur im Knicken, Lochen und Abheften erschöpfen.
Was kann den jetzt im schlimmsten Fall passieren?
Im schlimmsten Fall käme es zu einer Verhandlung vor Gericht, was indes eher unwahrscheinlich ist. Wahrscheinlicher ist entweder ein Strafbefehl mit einer geringen Geldstrafe oder die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit.
Kann man jetzt schon Wiederspruch einlegen oder erst wenn wenn Polizei/Laden sich meldet?
Widerspruch ist immer möglich, die Frage ist, gegen was Widerspruch eingelegt werden soll? Ich persönlich würde einen Rechtsanwalt (übrigens gibt es dafür Prozesskostenhilfe) einschalten und ihm die weitere Arbeit überlassen. Ansonsten würde ich abwarten, was irgendwann von der Staatsanwaltschft kommt. Erst dann würde ich, wenn mir die Entscheidung nicht gefällt, Widerspruch einlegen.
Sollte es wider Erwarten doch zu einer polizeilichen Vorladung für eine Beschuldigtenvernehmung kommen, muss dieser nicht nachgekommen werden. Man sollte immer bedenken, der Beschuldigte einer Straftat muss sich a) nicht selbst belasten und b) nicht aktiv zur Aufklärung der Straftat beitragen.
Die Filiale will 75€ „Fangprämie“.
Was passiert wenn man Zahlung verweigert
Bei der sog. „Fangprämie“ wird es dann schon etwas verzwickter. Bei der „Fangprämie“ handelt es sich nach ganz überwiegender Meinung um die vom Firmeninhaber in Eigenleistung ausgelobte Pauschalsumme zur Förderung der Achtsamkeit der Mitarbeiter und zur Begrenzung von Eigentumsdelikten.
Fraglich ist hierbei, ob die Höhe von 75 Euro bei einem Warenwert von 1,95 Euro angemessen ist? Ich meine eher nein und so sieht es auch der BGH in seinem Urteil v. 06.11.1979 (VI ZR 254/77). Hier ging der BGH von einem pauschalen Satz von 50 DM (25 Euro) aus, aber nur dann, wenn der Warenwert auch in angemessenem Verhältnis zur „Fangprämie“ steht. Bei geringwertigen Sachen wie hier für 1,95 Euro geht der BGH zutreffend davon aus, dass eine Fangprämie nicht mehr angemessen erscheint. In diesem Fall ist also die Fangprämie von 75 Euro schon höhe als die Pauschalsumme des BGH von 25 Euro und weiterhin auch unangemessen in Bezug zum Warenwert der entwendeten Sache.
Die „Fangprämie“ muss mithin nicht gezahlt werden. Im Zweifel würde ich jedoch einen Rechtsanwalt mit der ahrnehmung der Interessen beauftragen.
Der Täter ist vorher noch nie straffällig aufgefallen.
Das kann für den Beschuldigten sprechen.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen
Grüße
Daniel
Hallo Daniel,
vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Du hast mir sehr geholfen.
LG
Inge