gesetzt dem Fall, ein Verkehrsteilnehmer (z.B. Radfahrer) wird im normalen Straßenverkehr von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen unachtsamkeit leicht verletzt (kleinere Schürfwunden).
Polizei nimmt diesen Unfall auf.
2 Wochen später flattert dem leicht verletzten - aber am Unfall unschuldigen - Verkehrsteilnehmer ein schreiben der Polizei ins Haus, die anfragt, ob der Verkehrsteilnehmer einen Strafantrag stellen will.
a) Was hat der verletzte Verkehrsteilnehmer davon und
b) Was blüht dem beschuldigten Verkehrsteilnehmer im Falle des Falles?
Dadurch, dass daraufhin die Staatsanwaltschaft ermittelt und der Sachverhalt aktenkundig wird, eventuell einen Vorteil bzgl. der Beweisbarkeit des Geschehensablaufs, falls die gegnerische Versicherung anfängt zu zicken, und das passiert sehr oft.
b) Was blüht dem beschuldigten Verkehrsteilnehmer im Falle des
Falles?
Nun, das Gesetz (§ 229 StGB) spricht von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In der Praxis wird, je nach Verhalten des Schädigers, eine geringe Geldstrafe (zwei Monatsgehälter) oder gleich eine Einstellung und Abgabe an dei Bußgeldstelle erfolgen.
Falls der Verletzte sich in seiner Opferrolle gefällt und bisher nciht auf die Idee gekommen ist, seine berechtigten Ansprüche auf schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen, kann er auch das mit dem Strafantrag sein lassen. Ebenso, wenn sich der Gegner kooperativ verhält und vermuten läßt, dass die Schadensregulierung unkompliziert ablaufen wird. Näheres weiß ein Rechtsanwalt, dessen Kosten auch von der gegnerischen versicherung getragen werden.
Dadurch, dass daraufhin die Staatsanwaltschaft ermittelt und
der Sachverhalt aktenkundig wird, eventuell einen Vorteil
bzgl. der Beweisbarkeit des Geschehensablaufs, falls die
gegnerische Versicherung anfängt zu zicken, und das passiert
sehr oft.
Das ist so nicht ganz richtig. Die Polizei/Staatsanwaltschaft ermittelt den Sachverhalt auch ohne Strafantrag. Der Strafantrag ist lediglich Prozeßvoraussetzung, d.h. wenn der Geschädigte denn will, dass der Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
Falls der Verletzte sich in seiner Opferrolle gefällt und
bisher nciht auf die Idee gekommen ist, seine berechtigten
Ansprüche auf schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen,
kann er auch das mit dem Strafantrag sein lassen. Ebenso, wenn
sich der Gegner kooperativ verhält und vermuten läßt, dass die
Schadensregulierung unkompliziert ablaufen wird. Näheres weiß
ein Rechtsanwalt, dessen Kosten auch von der gegnerischen
versicherung getragen werden.
Auch hier Einwand: Der Strafantrag hat keinerlei Auswirkungen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Strafantrag hat ausschließlich etwas mit der strafrechtlichen Würdigung zu tun.
Das ist so nicht ganz richtig. Die Polizei/Staatsanwaltschaft
ermittelt den Sachverhalt auch ohne Strafantrag. Der
Strafantrag ist lediglich Prozeßvoraussetzung, d.h. wenn der
Geschädigte denn will, dass der Täter strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen wird.
Aber wie viel Aufwand wird die Polizei denn noch betreiben, wenn der Geschädigte erklärt, keinen Strafantrag stellen zu wollen? Wenn also mit anderen Worten klar ist, dass ein Prozesshindernis vorliegt.
Auch hier Einwand: Der Strafantrag hat keinerlei Auswirkungen
auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Strafantrag hat
ausschließlich etwas mit der strafrechtlichen Würdigung zu
tun.
Was worldwidefab damit sagen wollte, ergibt sich ja aus seinem Posting. Man muss es schon im Ganzen lesen und im Zusammenhang.
Im Ausgangsposting wurde geschrieben, dass 2 Wochen nach dem Unfall der Strafantragsvordruck ins Haus flatterte. Ich kann Dir aus eigener Erfahrung versichern, dass zu diesem Zeitpunkt bei solch einem Bagatellunfall sämtliche Ermittlungen bereits abgeschlossen sind. Der Strafantrag ist nur noch der letzte Akt…
Dachsgruß
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Im Ausgangsposting wurde geschrieben, dass 2 Wochen nach dem
Unfall der Strafantragsvordruck ins Haus flatterte. Ich kann
Dir aus eigener Erfahrung versichern, dass zu diesem Zeitpunkt
bei solch einem Bagatellunfall sämtliche Ermittlungen bereits
abgeschlossen sind. Der Strafantrag ist nur noch der letzte
Akt…
Juht. Danke.
Der betroffe hat sich vermutlich auch dazu entschieden, den punkt „ich behalte mir die Stellung eines Strafantrages vor“ anzukreuzen
Also wenn ich mich an meine Ausbildung richtig erinnere dann ist ein Strafantrag nur bei Strafantragsdelikten notwendig, das bedeutet eine Körperverletzung / fahrlässige Körperverletzung im Staraßenverkehr wird nur nach Stafantrag verfolgt ( Strafrechtlich ). Ist die Tat aber von großen Interesse für die Öffentlichkeit so kann die StA das Öffentliche Interesse an dem Fall bekunden und eröffnet die Klage!!!
Aber in der Regel wird das kein Staatsanwalt machen, dafür ist der Verkehrsunfall zu geringfühgig: " leichte schrammen"