Wenn man also einen Strafantrag stellt, muss der Staatsanwalt
der Sache nachgehen.
Der Staatsanwalt muss grundsätzlich aktiv werden, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, sonst macht er sich nämlich der Strafvereitelung im Amt schuldig. Er muss aber nicht zwingend Anklage erheben, sondern kann (auch ähnliche Wege gehen oder) das Verfahren einstellen, z.B. nach §§ 153 ff. StPO, aber auch bei allen sog. Privatklagedelikten (§ 374 StPO); denn für sie bestimmt § 376 StPO, dass die öffentliche Klage (= Anklage) nur erhoben wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Was die Strafanträge angeht, so muss man unterscheiden. Einige Delikte können und müssen ohne Antrag verfolgen. Für einige Delikte ist zwingend ein Antrag erforderlich (z.B. Hausfriedensbruch, § 123 II StGB), und bei vielen Delikten verhält es sich so, dass grundsätzlich ein Antrag erforderlich ist, die Staatsanwaltschaft das Fehlen aber auch überwinden und also doch Klage erheben kann, wenn ein *besonderes* öffentliches Interesse daran gegeben ist (z.B. Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB).
Wenn man es nicht tut (z.B. Strafantrag
unter Vorbehalt) überlegt sich der Staatsanwalt ob er es macht
oder nicht.
Nein: Bei den absoluten Antragsdelikten (= Antrag zwingend erforderlich) tut er ohne Antrag gar nix. Bei den relativen Antragsdelikten (= fehlender Antrag kann überwunden werden) muss keine Anklage erhoben werden. Bei den übrigen Delikten muss jedenfalls im Grundsatz angeklagt werden (natürlich immer nur bei hinreichendem Tatverdacht), es sei denn, es liegt ein Privatklagedelikt vor. Übrigens: Wenn der Staatsanwalt das besondere öffentliche Interesse bejaht, bejaht er damit natürlich auch gleich das (nicht besondere) öffentliche Interesse. Das Antragsdelikt, das zugleich Privatklagedelikt ist, wird dann also auch angeklagt.
Das ganze würde somit dazu dienen der
Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Bagatellen zu ersparen,
von denen der Aufgeber der Anzeige z.B. einfach nur will dass
Sie dokumentiert sind. Kann man das so sehen?
Meines Erachtens, nicht, nein.
Hier wird der Staatsanwalt einen Strafantrag gegen A wegen der
Tätlichkeit wahrscheinlich eher nicht davon abhängig machen ob
ob A die Anzeige mit einem Strafantrag verbindet oder sich
einen Strafantrag vorbehält, oder?
Das habe ich nicht verstanden. Der Staatsanwalt stellt ja selbst keinen Strafantrag.
Levay