Strafantrag unter Vorbehalt

Hallo,

wenn man einen Strafantrag (z.B. wegen Beleidigung und Körperverletzung) stellt kann man dies unter Vorbehalt tun. Wenn man sich 3 Monate nach der Tat dann nicht meldet gilt der Strafantrag als nicht gestellt. Die Unterlagen gehen aber trotzdem zum Staatsanwalt.

Fragen:
a) Welchen Sinn hat das?
b) Welche Konsequenzen kann das haben?

Mit den besten Grüßen

Max

wenn man einen Strafantrag (z.B. wegen Beleidigung und
Körperverletzung) stellt kann man dies unter Vorbehalt tun.

Einen bedingten Strafantrag sieht die StPO nicht vor, darum gilt vielmehr:

Wenn man sich 3 Monate nach der Tat dann nicht meldet gilt der
Strafantrag als nicht gestellt.

Mit anderen Worten: Wer sich „vorbehält“, einen Strafantrag zu stellen, hat noch gar keinen gestellt.

Die Unterlagen gehen aber
trotzdem zum Staatsanwalt.

Ei freilich.

Fragen:
a) Welchen Sinn hat das?

Der Staatsanwalt - und niemand sonst! - entscheidet ja darüber, was nun passiert.

b) Welche Konsequenzen kann das haben?

Der Staatsanwalt kann z.B. Anklage erheben. Er ist weder bei der Beleidigung noch bei der Körperverletzung auf einen Strafantrag angewiesen.

Levay

Hi Levay,

danke für die Antwort.

Wenn man also einen Strafantrag stellt, muss der Staatsanwalt der Sache nachgehen. Wenn man es nicht tut (z.B. Strafantrag unter Vorbehalt) überlegt sich der Staatsanwalt ob er es macht oder nicht. Das ganze würde somit dazu dienen der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Bagatellen zu ersparen, von denen der Aufgeber der Anzeige z.B. einfach nur will dass Sie dokumentiert sind. Kann man das so sehen?

Oder anderst an einem willkürlichen Beispiel erklärt:
Person A wird von unbekannter Person B lang anhaltend belästigt. Person A bringt Person B unter vorheriger Androhung durch eine Tätlichkeit dazu ihn nicht mehr zu belästigen. Person B verletzt danach Person A.
Person A stellt danach eine Anzeige wegen der Belästigung und der Körperverletzung.

Hier wird der Staatsanwalt einen Strafantrag gegen A wegen der Tätlichkeit wahrscheinlich eher nicht davon abhängig machen ob ob A die Anzeige mit einem Strafantrag verbindet oder sich einen Strafantrag vorbehält, oder?

Beste Grüße

Max

Wenn man also einen Strafantrag stellt, muss der Staatsanwalt
der Sache nachgehen.

Der Staatsanwalt muss grundsätzlich aktiv werden, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, sonst macht er sich nämlich der Strafvereitelung im Amt schuldig. Er muss aber nicht zwingend Anklage erheben, sondern kann (auch ähnliche Wege gehen oder) das Verfahren einstellen, z.B. nach §§ 153 ff. StPO, aber auch bei allen sog. Privatklagedelikten (§ 374 StPO); denn für sie bestimmt § 376 StPO, dass die öffentliche Klage (= Anklage) nur erhoben wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Was die Strafanträge angeht, so muss man unterscheiden. Einige Delikte können und müssen ohne Antrag verfolgen. Für einige Delikte ist zwingend ein Antrag erforderlich (z.B. Hausfriedensbruch, § 123 II StGB), und bei vielen Delikten verhält es sich so, dass grundsätzlich ein Antrag erforderlich ist, die Staatsanwaltschaft das Fehlen aber auch überwinden und also doch Klage erheben kann, wenn ein *besonderes* öffentliches Interesse daran gegeben ist (z.B. Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB).

Wenn man es nicht tut (z.B. Strafantrag
unter Vorbehalt) überlegt sich der Staatsanwalt ob er es macht
oder nicht.

Nein: Bei den absoluten Antragsdelikten (= Antrag zwingend erforderlich) tut er ohne Antrag gar nix. Bei den relativen Antragsdelikten (= fehlender Antrag kann überwunden werden) muss keine Anklage erhoben werden. Bei den übrigen Delikten muss jedenfalls im Grundsatz angeklagt werden (natürlich immer nur bei hinreichendem Tatverdacht), es sei denn, es liegt ein Privatklagedelikt vor. Übrigens: Wenn der Staatsanwalt das besondere öffentliche Interesse bejaht, bejaht er damit natürlich auch gleich das (nicht besondere) öffentliche Interesse. Das Antragsdelikt, das zugleich Privatklagedelikt ist, wird dann also auch angeklagt.

Das ganze würde somit dazu dienen der
Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Bagatellen zu ersparen,
von denen der Aufgeber der Anzeige z.B. einfach nur will dass
Sie dokumentiert sind. Kann man das so sehen?

Meines Erachtens, nicht, nein.

Hier wird der Staatsanwalt einen Strafantrag gegen A wegen der
Tätlichkeit wahrscheinlich eher nicht davon abhängig machen ob
ob A die Anzeige mit einem Strafantrag verbindet oder sich
einen Strafantrag vorbehält, oder?

Das habe ich nicht verstanden. Der Staatsanwalt stellt ja selbst keinen Strafantrag.

Levay

Hi Levay,

Hier wird der Staatsanwalt einen Strafantrag gegen A wegen der
Tätlichkeit wahrscheinlich eher nicht davon abhängig machen ob
ob A die Anzeige mit einem Strafantrag verbindet oder sich
einen Strafantrag vorbehält, oder?

Das habe ich nicht verstanden. Der Staatsanwalt stellt ja
selbst keinen Strafantrag.

Ich meine ob der Staatsanwalt gegen A vorgeht weil dieser einen Strafantrag gestellt hat. Beziehungsweise ob er davon absieht, weil A keinen Strafantrag gestellt hat.

Danke für die Antwort.

Gruß

Max