Ein Strafantrag wegen Freiheitsberaubung ist folgendermaßen zurückgewiesen worden, Auszug: Der Zeitpunkt der Aushändigung des psychiatrischen Gutachtens ist für die Frage der Verjährung ohne Belang.
Im nächsten Absatz heißt es: Sie werden bereits jetzt darauf hingewiesen, daß Sie mit weiteren Bescheiden nur bei einem erheblichen neuen Sachvortrag rechnen können.
In der Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Antragsteller eine 4-Wochenfrist eingeräumt, um eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, die von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht gestellt worden, weil kein Anwalt gefunden wurde, der sich mit dieser Sache befassen mochte.
Frage: Der oben erwähnte erhebliche neue Sachvortrag ist vom Antragsteller aus Krankheitsgründen 5 Jahre später vorgetragen worden. Aber weil der Fall schon abgeschlossen wäre, nicht weiter bearbeitet worden. Ist diese Begründung rechtens?