Strafanwendungsrecht

Hallo zusammen,

grundsätzlich verstehe ich das StGB dahingehend, dass ein Mord unter zwei Chinesen in China in der Regel nicht in Deutschland verfolgt werden kann, da der Inlandsbezug fehlt und keine Katalogtat der §§ 5 f StGB vorliegt.

Frage: Wie ist § 9 I StGB hier auszulegen? Was ist vorliegend der zum Tatbestand gehörende Erfolg. Vermutlich doch der Erfolg des Todeseintritts, d.h. das Opfer ist in China verstorben und nicht in der BRD. Stimmt das?

Andererseits ist der tatbestandliche Erfolg des § 211 der Tod eines anderen Menschen. Und der ist ja zweifelsfrei in Deutschland ebenfalls tot. Kann man jetzt § 9 I StGB und damit das deutsche Strafrecht zur Anwendung bringen?

§ 9 I StGB

Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder :im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand :gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters :eintreten sollte.

Danke für Eure antworten.

Grüße und noch einen angenehmen 2. Weihnachtsfeiertag.

Hallo!

Andererseits ist der tatbestandliche Erfolg des § 211 der Tod
eines anderen Menschen. Und der ist ja zweifelsfrei in
Deutschland ebenfalls tot.

Der Erfolg (= Tod eines Menschen) ist aber nicht in Deutschland „eingetreten“, sondern in China.

Gruß,

Florian.