Strafanzeige mit falschem Delikt weitergeleitet

Hallo Guten Tag:

Jemand erstattet eine Anzeige wegen Delikt A, die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen Delikt B ein. Hier ist zu beachten, dass Delikt B niemals angezeigt worden ist und niemals Gegenstand einer Anzeige war, SONDERN DELIKT A!

Offenbar, das ist die Vermutung des Opfers, hat die Polizei auf der Wache eine Anzeige mit falschem Delikt (Delikt B) weitergeleitet.
Was kann man hier machen? Auf dem Blatt, auf dem die Vorgangsnummer steht, steht aber Delikt A(=Richtig)
Das Opfer überlegt, wieder zu dieser Polizeiwache zu gehen und eine erneute Strafanzeige mit richtigem Delikt (A) zu erstatten. Ist das richtig? Kann man das machen?

Was kann man überhaupt in so einem Fall machen?

Danke im Voraus

Viele Grüsse
Rafael

Hallo,

eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Verdachtes an die zuständigen Stellen. Ob sich der Verdacht auf genau diese Straftat bestätigt oder ob vielleicht doch ein anderer Straftatbestand erfüllt sein könnte, wird durch die Polizei ermittelt und durch den StA festgestellt. Und so kann z.B. aus einem vermeintlichen Diebstahl ganz schnell eine Unterschlagung werden. Wird dann die Tat eingestellt, dann muss es nicht unbedingt die Tat sein, die der juristische Laie angezeigt hat.

Gruss

Iru

Hallo!

Jemand erstattet eine Anzeige wegen Delikt A, die
Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen Delikt B ein.
Hier ist zu beachten, dass Delikt B niemals angezeigt worden
ist und niemals Gegenstand einer Anzeige war, SONDERN DELIKT
A!

Es kommt darauf an, ob Du die Handlung an sich meinst oder deren rechtliche Bewertung. Wenn Du zB schreibst: „Der Müller hat mir das Portemonnaie aus der Manteltasche gestohlen. Ich zeige ihn wegen Raubes an“ und die Staatsanwaltschaft schreibt „Das Verfahren wegen Diebstahls wird eingestellt“, dann war alles in Ordnung. Nur wenn die Staatsanwaltschaft einen falschen Sachverhalt darstellt („Müller hat Zepper geschlagen. Das Verfahren wird eingestellt“), ist das relevant.

Die Staatsanwaltschaft lässt sich in ihre rechtliche Bewertung nicht reinreden. Man muss bei einer Strafanzeige daher auch nicht schreiben, welche Straftatbestände in Betracht kommen. Das ist allein Sache der Staatsanwaltschaft.

Offenbar, das ist die Vermutung des Opfers, hat die Polizei
auf der Wache eine Anzeige mit falschem Delikt (Delikt B)
weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft lässt sich bei der rechtlichen Bewertung auch nicht von Polizeibeamten reinreden.

Das Opfer überlegt, wieder zu dieser Polizeiwache zu gehen
und eine erneute Strafanzeige mit richtigem Delikt (A) zu
erstatten. Ist das richtig? Kann man das machen?

Kann man machen, ist aber sinnlos. Gegen die Einstellung gibt es Rechtsmittel.

Was kann man überhaupt in so einem Fall machen?

Nichts, außer: Jura studieren, Examen mit mindestens „vollbefriediegend“ bestehen, Referendarzeit absolvieren, Examen mit mindestens „vollbefriediegend“ bestehen, um eine Stelle als Staatsanwalt bewerben, Assessmentcenter absolvieren, als Staatsanwalt eingestellt werden. Dann kann man selbst die rechtliche Bewertung von Strafanzeigen vorbnehmen.

Man muss bei einer Strafanzeige
daher auch nicht schreiben, welche Straftatbestände in
Betracht kommen.

Also ich habe bis jetzt von dem die Anzeige aufnehmenden Polizisten die Auskunft bekommen, man müsse den Straftatbestand angeben und dürfe bei der Auswahl davon auch nicht von der Polizei beraten werden.
Was die Angabe des Straftatbestandes bringt, weiß ich auch nicht. Ich weiß nur, dass sie das von mir haben wollten.
Wie das bei der Anzeigenstellung bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht aussieht, weiß ich nicht.

Gruß
Paul

Jo, und mir wollte mal einer von einer Anzeige abraten, weil der Täter ja sowieso alles abstreiten würde. Die wollen einfach nur so wenig Arbeit haben wie möglich, da muss man standhaft bleiben.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

na das ist ja mal eine lustige Idee! Wenn ich mir ansehe, dass genug Volljuristen oft vortrefflich über Instanzen hinweg darüber streiten, welchen Straftatbestand eine bestimmte Handlung erfüllt hat, ist es wirklich putzig, vom Laien eine entsprechende Einordnung zu verlangen, der normalerweise nicht mal alle in Frage kommenden Strafvorschriften kennt, und noch viel weniger deren genaue Definition bzw. Unterschiede zu anderen Strafvorschriften.

Zeig mir einen Laien, der Diebstahl, Diebstahl mit Waffen, Raub und räuberische Erpressung sauber auseinander halten kann, um mal ein häufig vorkommendes Beispiel zu nennen?

Insoweit ist es natürlich ganz nett, wenn da jemand sagt, er sei „beraubt“ worden, und die Polizei dann „Raub“ aufschreibt. Aber zum Glück sitzen bei der StA die Profis, die dann ggf. die entscheidenden Rückfragen stellen, und sich dann entscheiden, dass sie wegen räuberischer Erpressung anklagen, weil sie meinen, dass da nichts mit Gewalt weggenommen wurde, sondern jemand etwas unter Drohung mit Gewalt selbst rausgerückt hat. Und dann mag es da einen Richter geben, der das dann doch wieder anders sieht, … Was bleibt da zum Schluss wohl von der Laieneinschätzung übrig?

Die ist also ziemlich überflüssig und nicht mehr als ein in den dunklen Tunnel geworfener Ball.

Gruß vom Wiz

2 „Gefällt mir“

Also ich habe bis jetzt von dem die Anzeige aufnehmenden
Polizisten die Auskunft bekommen, man müsse den
Straftatbestand angeben und dürfe bei der Auswahl davon auch
nicht von der Polizei beraten werden.

Solche Geschichten und ähnliche hört man manchmal. Ich frage mich dann immer, wie die Polizisten auf so etwas kommen. Beigebracht habt man es ihnen nicht, im Gesetz steht es auch nicht, also wie?

1 „Gefällt mir“

Frag ich mich auch…ich krieg das immer hautnah mit :frowning:
und tröste mich damit, dass es nur Einzelfälle sind (die aber auffallen).

Gruss

Iru

1 „Gefällt mir“