Strafanzeige, was passiert da eigentlich? (

Nehmen wir einen Fall an, den es hoffentlich nicht gibt :smile:

Ein Kunde, der aus ungeklärten Gründen mit einer Leistung nicht zufrieden ist (ein Kaufmann, kein Privatmann) droht dem Lieferanten.

Exakter: Eine Werbeagentur erstellt eine umfangreiche Webseite für den Kunden. Der Kunde scheint plötzlich finanzielle Schwierigkeiten zu haben und findet die seite plötzlich schlecht programmiert, schlechtes Design, etc. Alles Dinge, die er vorher abgenommen hatte.
Nun will er sen Geld zurück (!!). Er droht, „wenn man sich nicht darauf einlasse, würde man das sein Leben lang bereuen, er wüßte schon, wie man jemanden das Leben zur Hölle machen könnte,…“
Ein Anwalt rät dazu, Strafanzeige wegen Nötigung zu stellen.

Jetzt die Frage: Was bedeutet das denn eigentlich. Bekommt der dann einen Zettel von der Polizei? Wird der bestraft? Stürmt die GSG9 sein Haus? Welche Konsequenzen hat denn ein solcher Schritt?

Hoffen wir, daß diese erfundene GEschichte niemanden wirklich passiert :smile:

Danke, grüße Rankin

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft würde Ermittlungen aufnehmen, wozu wohl auch eine Befragung des Beschuldigten gehört. Die Entscheidung darüber, wie es weitergeht, trifft die Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich wird sie, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, Anklage erheben. Dann geht die Sache zum Strafgericht und wenn dort die Schuld des Angeklagten nachgewiesen wird, wird er verurteilt.

Aber auch folgende Möglichkeiten sind sehr realistisch:

  1. Die Staatsanwaltschaft kann keinen hinreichenden Tatverdacht feststellen und stellt das Verfahren ein.

  2. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen „Geringfügigkeit“ ein, ggf. unter einer Auflage.

  3. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht einen sog. Strafbefehl. Das heißt, das Gericht legt ohne mündliche Verhandlung eine Strafe fest. Der Beschuldigte kann sie dann akzeptieren oder dagegen Einspruch einlegen. In letzterem Fall käme es zur mündlichen Verhandlung. Und dann wären wir wieder bei der Frage der Beweisbarkeit.

Levay

Zunächst mal Danke…

Also ist das alles in irgendeiner Form Ermessenssache der Staatsanwaltschaft. Aber der Angezeigte würde in jedem Fall Kontakt mit der Exekutive bekommen?

Grüße rankin

Hallo,

ja, er muss ja zunächst dazu Stellung nehmen. Ob er aber gleich vorgeladen wird und bei der Polizei seine aussage macht oder per Brief weiss ich nicht, nur wenn es keine Beweise für die Drohung gibt wird es eh zu 99 % in den Sand verlaufen (behaupte ich mal) es sei der Täter gibt diese Tat zu.

Gruß

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Hallo,

Zunächst mal Danke…

Also ist das alles in irgendeiner Form Ermessenssache der
Staatsanwaltschaft. Aber der Angezeigte würde in jedem Fall
Kontakt mit der Exekutive bekommen?

Grüße rankin

ja, er muss ja zunächst dazu Stellung nehmen. Ob er aber
gleich vorgeladen wird und bei der Polizei seine aussage macht
oder per Brief weiss ich nicht, nur wenn es keine Beweise für
die Drohung gibt wird es eh zu 99 % in den Sand verlaufen
(behaupte ich mal) es sei der Täter gibt diese Tat zu.

Nein, er muss weder Stellung dazu nehmen noch muss er bei der Polizei eine Aussage machen.

Gruß

Christian

Nein, er muss weder Stellung dazu nehmen noch muss er bei der
Polizei eine Aussage machen.

… aber bei der Staatsanwaltschaft schon.

Levay

Nein, er muss weder Stellung dazu nehmen noch muss er bei der
Polizei eine Aussage machen.

… aber bei der Staatsanwaltschaft schon.

Er muss nach § 161a StPO bei der Staatsanwaltschaft erscheinen.
Eine Aussage muss er aber nach § 55 StPO auch da nicht machen.

Gruß

Christian

moin!ich lach mich wech!
ich seh ja,es haben einige antwort gegeben.
ich habe da nur mal ne frage zu:
wie kann es sein,das der kunde „sein“ geld zurück will,ohne den von ihm beauftragten webdesigner über seine genauen wünsche in info zu setzen?(ich denke,das der gute,der schon gezahlt hat,auch nicht mehr machen kann,als der,der noch schuldet)
und wie könnte es überhaupt zu einer strafanzeige kommen,-wenn der auftraggeber zahlte,der beauftragte seine pflicht nicht erfüllte,ok,dann gehts doch-meiner meinung nach-erstmal über das normale zpo verfahren.stgb ist für meine-kleinen-begriffe nicht erkennbar.

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Er muss nach § 161a StPO bei der Staatsanwaltschaft
erscheinen.
Eine Aussage muss er aber nach § 55 StPO auch da nicht machen.

Klar, aussagen muss er nicht - niemand muss sich selbst belasten. Richtiger Hinweis.

Levay

Entschuldigung, dann hast Du die Frage nicht verstanden.
Ob der Geld zurück will, wie da die Rechtslage ist, ist unerheblich. Er hat in unserer fiktiven Geschichte jedenfalls gedroht, das Leben zur Hölle zu machen, wenn nicht zurückbezahlt wird. Punkt.
Das ist Nötigung. Das kann man zur Anzeige bringen, eben zur Strafanzeige. Was ich wissen wollte war nur, was dann eigentlich passiert…

Grüße Rankin