Strafanzeige zurückziehen?

Hi,

ist es in Deutschland möglich eine Strafanzeige wegen Einbruchs (Wohnung/Gartenlaube/Keller/…) zurück zu ziehen? Zum Beispiel weil man es sich anders überlegt hat? Muss man das dann begründen? Wenn es der Nachbar „aus versehen“ war und man es mit dem dann persönlich regeln möchte. Wäre das Grund genug für eine Einstellung?
Eine Straftat soll natürlich nicht vorgetäuscht werden, es wäre tatsächlich eine unbefugte Zutrittsverschaffung.

Mit Dank und Grüßen,
J~

Offizialdelikt
Hallo J~,

die Frage ist, ob die Straftat ein Offizialdelikt ist. Dann hast Du eigentlich keine Anzeige gemacht, sondern nur eine Meldung und die Strafverfolgung MUSS von sich aus in Aktion treten (z.B. bei Bankraub, schwerer Körperverletzung, …).

Dann ist es völlig egal, ob der konkret Geschädigte auf eine Strafverfolgung verzichtet.

Für Sachbeschädigung kann ich mir das vorstellen, aber ob Einbruch nicht generell verfolgt wird …

Gruß

Stefan

Hallo,

theoretisch ist das bei Offizialdelikten nicht möglich.

Praktisch aber schon.

Erstens einmal werden die meisten Verfahren sowieso mangels Täter eingestellt. Es wird noch nicht einmal ermittelt. Also hilft auch reiner Zeitablauf in 99,9 % der Fälle.

Sollte die Polizei wider Erwarten ermitteln, weil es Anhaltspunkte für den Täter gibt, dann kann man diesen Tatendrang bremsen, indem man der Polizei / StA schreibt, dass an der weiteren Strafverfolgung kein Interesse mehr besteht (ohne weitere Begründung).

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

ist es in Deutschland möglich eine Strafanzeige wegen
Einbruchs (Wohnung/Gartenlaube/Keller/…) zurück zu ziehen?

Grundsaetzlich = Nein

§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

§ 244 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Beides sind offizialdelikte und werden auch ohne Strafantrag verfolgt.

Zum Beispiel weil man es sich anders überlegt hat?

Das hat grundsaetzlich keinen Einfluss auf die Strafverfolgung.

Muss man
das dann begründen? Wenn es der Nachbar „aus versehen“ war und
man es mit dem dann persönlich regeln möchte. Wäre das Grund
genug für eine Einstellung?

Wenn der Nachbar „ausversehen“ -wie geht das- die falsche Tuer aufgebrochen hat, weil er dachte er hat den schluessel zu seinem Keller verloren, hatte er keinen Vorsatz einen Diebstahl zu begehen, somit waere es auch kein -versuchter- Einbruchsdiebstahl sonder nur eine Sachbeschaedigung…
Die wuerde grundaetzlich nur auf Antrag verfolgt und das Verfahren wohl eingestellt…
Wenn allerdings was weggekommen ist kommt es drauf an. Ob der Einruch in einer Wohnung war oder nicht… Wenn nicht…

§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

kommt es wieder auf den Wert der Sache an - ich glaube grreingwertig war bis 50Euro(?)

§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Dann waere es wiederum ein Antragsdelikt… aber da es ein relatives AD ist koennte es auch ohne Antrag verfolgt werden (aber lassen wir dass)

Vielleicht war es ja auch ein Fall nach:

§ 247 Haus- und Familiendiebstahl

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Also naehere Erklaerung waere vielleicht sinnvoll…

DM

Frage wg. Offizialdelikt
Hallo Dirk,

woran kann ich feststellen, ob eine Straftat (StGB) ein Offizialdelikt ist. Steht das in dem Gesetz selbst, oder hat es dazu Ausführungsbestimmungen, die solche Straftaten auflisten?

Ich würde nämlich gerne wissen ob § 283 StGB (Bilanzfälschung/-verschleierung) so etwas ist.

Gruß

Stefan

Hallo!

woran kann ich feststellen, ob eine Straftat (StGB) ein
Offizialdelikt ist.

In der Regel handelt es sich um Offizialdelikte. Die Ausnahmen erkennt man daran, dass in der entsprechenden Strafvorschrift selbst steht „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“.
Die von Dir angesprochenen Insolvenzstraftaten sind sämtlich Offizialdelikte.

Gruß,

Florian.

Hi,

danke für deine Antwort.

theoretisch ist das bei Offizialdelikten nicht möglich.

Praktisch aber schon.

Erstens einmal werden die meisten Verfahren sowieso mangels
Täter eingestellt.

Sollte die Polizei wider Erwarten ermitteln, weil es
Anhaltspunkte für den Täter gibt,

Der Geschädigte hätte in unserem Fall einen konkreten Verdacht. Um dort einzubrechen müsste zu erst noch eine andere Tür überwunden werden. Diese Tür ist unbeschädigt, den Schlüssel haben nur zwei andere Leute. Einer würde vom Geschädigten befragt, er würde den Einbruch verneinen. Der Geschädigte würde dieser Aussage vertrauen (*puhh* :wink: )

dann kann man diesen
Tatendrang bremsen, indem man der Polizei / StA schreibt, dass
an der weiteren Strafverfolgung kein Interesse mehr besteht
(ohne weitere Begründung).

Geht das auch, nach dem man den konkreten Tatverdacht bereits der Polizei mitgeteilt hätte? Ist der Geschädigte eigentlich verpflichtet seinen konkreten Tatverdacht gegenüber der Polizei zu äußern?

Sorry, wenn ich hier etwas naiv frage. Diese Thema zu verstehen fällt mir aber nicht immer leicht.

Danke und Grüße,
J~

Einbruch Sachbeschädigung
Hi,

Für Sachbeschädigung kann ich mir das vorstellen, aber ob
Einbruch nicht generell verfolgt wird …

wie kann man denn zwischen Einbruch und Sachbeschädigung unterscheiden, wenn nichts entwendet wurde?

Angenommen, in Keller A befindet sich der rechtmäßig von Frau B geliehene Rasenmäher. Frau B zerstört das Schloß von Keller A und nimmt sich ihren eigenen Rasenmäher zurück. Ein Diebstahl liegt dann nicht vor, aber doch ein Einbruch, oder?

Grüße,
J~

so könnte es gewesen sein… Fallidee
Hi Dirk,

danke für deine Antwort.
Ehrlich gesagt fällt es mir nicht leicht, deine Gesetzestexte zu lesen (und zu verstehen).

§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Es wäre wohl nichts geklaut worden. So 100%ig könnte der Geschädigte es nicht sagen, im Raum befände sich nur „Gerümpel“. Ob von z.B. 30 Wäscheklammern 5 fehlen kann nicht gesagt werden. Auf alle Fälle geringwertig wenn überhaupt.

Zum Beispiel weil man es sich anders überlegt hat?

Das hat grundsaetzlich keinen Einfluss auf die
Strafverfolgung.

Ahja…

Muss man
das dann begründen? Wenn es der Nachbar „aus versehen“ war und
man es mit dem dann persönlich regeln möchte. Wäre das Grund
genug für eine Einstellung?

Wenn der Nachbar „ausversehen“ -wie geht das- die falsche Tuer
aufgebrochen hat,

Folgendes angenommen: Im Keller von Ahrens befindet sich Behrens Stromzähler der Stadtwerke. Der Stromzähler muss turnusmäßig gewartet werden (kein „Notfall“, Gefahr im Verzug oder ähnliches). Behrens knackt den Keller von Ahrens um dem Monteur Zutritt zu verschaffen. Ahrens weiß davon nix, denkt an den bösen Buben und geht zur Polizei. Später beichtet Behrens alles und bezahlt den Schaden. Ahrens möchten den Strafantrag daraufhin zurückziehen.
Das ist ja einhellige Meinung hier, dass das nicht möglich ist.

Aber Einbruch ist dass doch immer noch, oder nicht? Doch nur Sachbeschädigung?

Wenn allerdings was weggekommen ist kommt es drauf an. Ob der
Einruch in einer Wohnung war oder nicht… Wenn nicht…

Kellerräume gehören doch rechtlich zur Wohnung dazu, oder?

Vielleicht war es ja auch ein Fall nach:
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl

Nein. Das passte nicht.

Also naehere Erklaerung waere vielleicht sinnvoll…

Reicht das schon?

Grüße,
J~

Ich würde nämlich gerne wissen ob § 283 StGB
(Bilanzfälschung/-verschleierung) so etwas ist.

Hallo,

Antragsdelikte sind Delikte, bei denen ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung im typischen Fall nicht besteht, wenn der Geschädigte es nicht will.

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Diebstahl geringwertiger Sachen

Bilanzfälschung kann nicht dazu gehören, denn richtige Bilanzen liegen im öffentlichen Interesse und „Geschädigter“ ist ja jeder, der der Bilanz vertraut (Banken, Geschäftspartner, …)

Grüße
EK

dann kann man diesen
Tatendrang bremsen, indem man der Polizei / StA schreibt, dass
an der weiteren Strafverfolgung kein Interesse mehr besteht
(ohne weitere Begründung).

Geht das auch, nach dem man den konkreten Tatverdacht bereits
der Polizei mitgeteilt hätte? Ist der Geschädigte eigentlich
verpflichtet seinen konkreten Tatverdacht gegenüber der
Polizei zu äußern?

Hallo,

das geht immer.

Wenn der Täter gar nichts stehlen wollte, dann liegt nur Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor. Beides Antragsdelikte. Wenn also den Ermittlungsbehörden glaubhaft gemacht werden kann, dass keine Entwendung von Sachen geplant war und kein Antrag gestellt wird, dann wird eingestellt.

Seinen Verdacht mitteilen muss man nicht. Strafvereitelung durch Unterlassen kann nur begehen, wer eine Garantenstellung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hat. Man muss nur bei Gericht wahrheitsgemäß aussagen.

Grüße
EK

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Hi Dirk,

danke für deine Antwort.
Ehrlich gesagt fällt es mir nicht leicht, deine Gesetzestexte
zu lesen (und zu verstehen).

Wenn es so einfach waere braeuchte man keine Anwaelte und Polizisten kein 2,5 - 3 Jahre Ausbildung, etc. :wink:

Folgendes angenommen: Im Keller von Ahrens befindet sich
Behrens Stromzähler der Stadtwerke. Der Stromzähler muss
turnusmäßig gewartet werden (kein „Notfall“, Gefahr im Verzug
oder ähnliches). Behrens knackt den Keller von Ahrens um dem
Monteur Zutritt zu verschaffen. Ahrens weiß davon nix, denkt
an den bösen Buben und geht zur Polizei.

Na das ist doch mal was - ein Sachverhalt wie aus dem Lehrbuch…:smile:) Ich dachte sowas gibts in Wirklichkeit gar nicht…

In diesem Fall laege kein „Einruch“ also Eindringen mit Diebstahls(-sabsicht) vor.
D.h. es wuerde sich um eine Sachbeschaedigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch handeln.

§ 123 Hausfriedensbruch

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 303 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 303c Strafantrag

In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

D.h. auf deutsch:

Der Hausfriedensbruch kann gar nicht verfolgt werden, wenn der Strafantrag nicht gestellt oder zurueckgezogen wird, die SB wuerde aus den gleichen gruenden nicht verfolgt werden, weil ueber den Strafantrag hinaus wohl kaum oeffentl. interesse besteht.

Soviel dazu, aaaaaaber:

Die Polizei weiss ja nicht was wirklich passiert ist und „ermittelt“ wegen „Einbruch“ - muss sie ja wie oben in den threads beschrieben.
Und da es ja nur ein Versuch gewesen sein koennte, muss nicht mal was weggekommen sein…

Später beichtet
Behrens alles und bezahlt den Schaden. Ahrens möchten den
Strafantrag daraufhin zurückziehen.
Das ist ja einhellige Meinung hier, dass das nicht möglich
ist.

In diesem Fall waere das moeglich wenn B und A am besten gemeinsam schriftlich den sachverhalt darlegen.

Allerdings - es werden wahrscheinlich keine verwertbaren spuren genommen worden sein - wird der fall mangels aufklaerung wohl eh eingestellt und landet in der riesen ablage bsi zur vernichtung.
Wurden allerdings fingerspuren gesichert und B ist in einer datenbank, wird man ihn als taeter ermitteln…

Das ist was mir dazu einfaellt. Was A und B nun machen muessen sie selber wissen…

Aber Einbruch ist dass doch immer noch, oder nicht? Doch nur
Sachbeschädigung?

Wie gesagt…

Wenn allerdings was weggekommen ist kommt es drauf an. Ob der
Einruch in einer Wohnung war oder nicht… Wenn nicht…

Kellerräume gehören doch rechtlich zur Wohnung dazu, oder?

Doch - bei einer Durchsuchung auf jeden Fall - ob sie aber unter 243 oder 244 fallen bin ich mir jetz nicht so sicher…

Vielleicht war es ja auch ein Fall nach:
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl

Nein. Das passte nicht.

Waere auch ne loesung A schreibt der polizei sein sohn/tocher/frau eben was aus 247 war das (wegen den Zeahler ablesen) und hat ihm jetzt bescheid gesagt und zieht den strafantrag zurueck und entschuldigt sich fuer den unnuetzen ermittlungsaufwand…- einstellung und ende…

Also naehere Erklaerung waere vielleicht sinnvoll…

Reicht das schon?

Ja

DM

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Hallo!

Diebstahl liegt dann nicht vor, aber doch ein Einbruch, oder?

„Einbruch“ als Straftatbestand gibt es in der Form nicht. Wer irgendwo einbricht, nur um mal drin gewesen zu sein, begeht (u.U.) eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch.

Florian

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