Hi Dirk,
danke für deine Antwort.
Ehrlich gesagt fällt es mir nicht leicht, deine Gesetzestexte
zu lesen (und zu verstehen).
Wenn es so einfach waere braeuchte man keine Anwaelte und Polizisten kein 2,5 - 3 Jahre Ausbildung, etc. 
Folgendes angenommen: Im Keller von Ahrens befindet sich
Behrens Stromzähler der Stadtwerke. Der Stromzähler muss
turnusmäßig gewartet werden (kein „Notfall“, Gefahr im Verzug
oder ähnliches). Behrens knackt den Keller von Ahrens um dem
Monteur Zutritt zu verschaffen. Ahrens weiß davon nix, denkt
an den bösen Buben und geht zur Polizei.
Na das ist doch mal was - ein Sachverhalt wie aus dem Lehrbuch…
) Ich dachte sowas gibts in Wirklichkeit gar nicht…
In diesem Fall laege kein „Einruch“ also Eindringen mit Diebstahls(-sabsicht) vor.
D.h. es wuerde sich um eine Sachbeschaedigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch handeln.
§ 123 Hausfriedensbruch
…
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303c Strafantrag
In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
D.h. auf deutsch:
Der Hausfriedensbruch kann gar nicht verfolgt werden, wenn der Strafantrag nicht gestellt oder zurueckgezogen wird, die SB wuerde aus den gleichen gruenden nicht verfolgt werden, weil ueber den Strafantrag hinaus wohl kaum oeffentl. interesse besteht.
Soviel dazu, aaaaaaber:
Die Polizei weiss ja nicht was wirklich passiert ist und „ermittelt“ wegen „Einbruch“ - muss sie ja wie oben in den threads beschrieben.
Und da es ja nur ein Versuch gewesen sein koennte, muss nicht mal was weggekommen sein…
Später beichtet
Behrens alles und bezahlt den Schaden. Ahrens möchten den
Strafantrag daraufhin zurückziehen.
Das ist ja einhellige Meinung hier, dass das nicht möglich
ist.
In diesem Fall waere das moeglich wenn B und A am besten gemeinsam schriftlich den sachverhalt darlegen.
Allerdings - es werden wahrscheinlich keine verwertbaren spuren genommen worden sein - wird der fall mangels aufklaerung wohl eh eingestellt und landet in der riesen ablage bsi zur vernichtung.
Wurden allerdings fingerspuren gesichert und B ist in einer datenbank, wird man ihn als taeter ermitteln…
Das ist was mir dazu einfaellt. Was A und B nun machen muessen sie selber wissen…
Aber Einbruch ist dass doch immer noch, oder nicht? Doch nur
Sachbeschädigung?
Wie gesagt…
Wenn allerdings was weggekommen ist kommt es drauf an. Ob der
Einruch in einer Wohnung war oder nicht… Wenn nicht…
Kellerräume gehören doch rechtlich zur Wohnung dazu, oder?
Doch - bei einer Durchsuchung auf jeden Fall - ob sie aber unter 243 oder 244 fallen bin ich mir jetz nicht so sicher…
Vielleicht war es ja auch ein Fall nach:
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
Nein. Das passte nicht.
Waere auch ne loesung A schreibt der polizei sein sohn/tocher/frau eben was aus 247 war das (wegen den Zeahler ablesen) und hat ihm jetzt bescheid gesagt und zieht den strafantrag zurueck und entschuldigt sich fuer den unnuetzen ermittlungsaufwand…- einstellung und ende…
Also naehere Erklaerung waere vielleicht sinnvoll…
Reicht das schon?
Ja
DM