gelesen hatte, hab ich mir die Frage gestellt, ob man diese Geschäftsfrau nicht belangen kann.
Es sollte eigentlich jedem intelligenten Menschen klar sein, dass ein 1-jähriges nicht straffähig sein kann und eine Anzeige nur Zeit- und Kostenaufwand verursacht.
Gibt es für die Behörde die Möglichkeit in solchem oder ähnlichem Fall den Anzeiger zu bestrafen? Oder zumindest die Kosten einzufordern?
Gibt es für die Behörde die Möglichkeit in solchem oder
ähnlichem Fall den Anzeiger zu bestrafen? Oder zumindest die
Kosten einzufordern?
Wäre möglich.
Schau’n wer mal.
Aber in einem Land, in dem Knallerbsen, Maschdrahtzäune und Gartenzwerge nicht auf dem Dienstweg in Ablage Rund verlorengehen werden auch hier die Mühlen ordentlich mahlen.
Sieh es mal so, es könnte dabei viel Unterhaltungswert entstehen, ohne dass dafür Gagen an irgendjemand gezahlt werden.
Du solltest nicht alles glauben, was du liest. Falsch ist jedenfalls die Behauptung, die Polizei müsse das Kind vernehmen. Eine Vernehmung erfolgt nur dann obligatorisch, wenn Anklage erhoben wird, und das wird hier ja nicht passieren. Das Verfahren wird nach § 170 II StPO eingestellt - fertig.
Die Frau hat sich nicht strafbar gemacht. Sie hat ja nur die Wahrheit geschildert; das ist doch kein Verhalten, das eine Straftat darstellt.
Dass die Vernehmung ein Spass war, war ja auch an dem Hinweis auf Babysprache ersichtlich. Wir Österreicher sehen das nicht so tierisch ernst.
Aber die Polizei hat hinkommen müssen, hat eine Anzeige aufnehmen müssen mit der sich jetzt auch der Staatsanwalt(wenn auch nur kurz) befassen muss.
Die Kindesmutter hat mit dem Kind auf das Eintreffen der Polizei warten müssen…wird in einem Geschäft von der Polizei befragt, was freundliche Nachbarn in ihrem Klatsch gut verwenden können…etc.
Wenn ich der Firmenchef wäre, könnte sich diese Frau einen neuen Job suchen.
Wenn ich der Firmenchef wäre, könnte sich diese Frau einen
neuen Job suchen.
Genau das wird wahrscheinlich das Problem sein. Ich kann mir gut vorstellen, dass es eine Geschäftsführungsdirektive gibt, wonach alle Diebstähle angezeigt werden müssen, den Angestellten in der Hinsicht also keinerlei Ermessen oder Entscheidungsspielraum gelassen wird. Was sollte die Angestellte also machen? Gegen die Weisung ihres Chefs verstoßen und eine Abmahnung riskieren? Ich denke die Frau hat einfach so gehandelt, wie es ihr auf allen Betriebsfortbildungen etc. eingetrichert wurde. Dass das im vorliegenden Fall wahrscheinlich etwas dümmlich war steht dabei allerdings ausser Frage…
Ein weiteres Problem könnte ein versicherungsrechtliches sein, wobei ich mich dabei allerdings nicht sonderlich auskenne. Kann es sein, dass die Versicherung des Geschäfts bei Diebstahl nur zahlt, wenn der Diebstahl bei der Polizei angezeigt wurde?
meines Wissens gibt es schon einschlägige Rechtsprechung bezüglich „Quengelware“, die zwar angeeignet wurde, aber nicht bezahlt werden muss. Es kann durchaus sein, dass das Kind mit der Mitnahme schon Eigentümer der Sache wurde. Das ist zwar Zivilrecht, aber ich denke, dass analog dieser Rechtsprechung hier noch nicht einmal der Tatbestand des Diebstahls erfüllt wurde. Eine Frage nach der Rechtswidrigkeit oder Schuld dürfte sich dann erst recht nicht mehr stellen. § 170 II StPO ist die richtige Adresse dafür.
U.U. könnten sich die gerufenen Polizeibeamten selbst noch wegen der Verfolgung Unschuldiger strafbar machen.
Ich bin ja kein Jurist, aber wenn ein Kleinkind etwas aus dem Regal nimmt und das vor sich herträgt, dabei auch den Geschäftsbereich kurzfristig verläasst, würde ich nicht als Diebstahl bezeichnen.
Wir sprechen hier von einem 1-jährigem Baby, dann kann gerade mal laufen, noch nicht mal sprechen!!!
Ausserdem wurde der Vorfall ja sofort bemerkt und die Mutter wollte das „Diebsgut“ bezahlen. Also sofortige Wiedergutmachung leisten.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass in irgendeinem Kurs eine solche Vorgangsweise gelehrt wird. Als Mutter, und auch als Nichtbetroffener, würde ich dieses Geschäft ganz sicher für alle Zeiten meiden. Ausserdem würde ich, wenn möglich, rechtliche Schritte unternehmen. Ich muss mich nicht in der Öffentlichkeit als Dieb hinstellen lassen, nur weil eine durchgeknallte Geschäftsleiterin keinen Sinn für verhältnismässiges Handeln hat.
Und als Steuerzahler frage ich mich, wie ich dazu komme, solche hirnrissigen Anzeigen mitzufinanzieren. Da diese scheinbar gezwungen sind, diese aufzunehmen, stellte sich mir die Frage ob sich der Staat vor solchem Missbrauch schützen kann.
meines Wissens gibt es schon einschlägige Rechtsprechung
bezüglich „Quengelware“, die zwar angeeignet wurde, aber nicht
bezahlt werden muss. Es kann durchaus sein, dass das Kind mit
der Mitnahme schon Eigentümer der Sache wurde.
Es wäre nett, wenn du dazu mal was raussuchen könntest. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, wie man das zivilrechtlich begründen sollte. Klingt reichlich abenteuerlich!
Das ist zwar
Zivilrecht, aber ich denke, dass analog dieser Rechtsprechung
hier noch nicht einmal der Tatbestand des Diebstahls erfüllt
wurde.
Das ist denklogisch richtig und hat mit Analogie nichts zu tun. Wenn das Kleinkind Eigentümer der Sache wäre, könnt es die Sache auch nicht stehlen. Fremdheit ist TB-Merkmal von § 242 StGB.
Eine Frage nach der Rechtswidrigkeit oder Schuld dürfte
sich dann erst recht nicht mehr stellen. § 170 II StPO ist die
richtige Adresse dafür.
Jawohl, und zwar schon wegen § 19 StGB. Darüber muss man doch hier keine Sekunde nachdenken.
U.U. könnten sich die gerufenen Polizeibeamten selbst noch
wegen der Verfolgung Unschuldiger strafbar machen.
Ich bin ja kein Jurist, aber wenn ein Kleinkind etwas aus dem
Regal nimmt und das vor sich herträgt, dabei auch den
Geschäftsbereich kurzfristig verläasst, würde ich nicht als
Diebstahl bezeichnen.
Richtig, denn dem Kind wird es am Vorsatz, jedenfalls aber an der Absicht rechtswidriger Zueignung mangeln.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass in irgendeinem Kurs eine
solche Vorgangsweise gelehrt wird. Als Mutter, und auch als
Nichtbetroffener, würde ich dieses Geschäft ganz sicher für
alle Zeiten meiden.
Ich nicht, aber ich würde die Sache schon gaaaanz schön lächerlich finden
Ausserdem würde ich, wenn möglich,
rechtliche Schritte unternehmen.
Wozu? Um diese Lächerlichkeit noch lächerlicher zu machen, sich also auf dasselbe lächerliche Niveau zu begeben?
ich habe es selbst schon erlebt, dass eine einschlägig vorbestrafte Frau zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren dreijährige Tochter mit unbezahlter Ware aus dem Supermarkt gelaufen ist. Das Gericht hat ihr unterstellt, das Kind entsprechend als Werkzeug benutzt zu haben. Hier kann der Fall ähnlich liegen, und die Krone gilt ja nun nicht gerade als die Creme der Feinrecherche.
meines Wissens gibt es schon einschlägige Rechtsprechung
bezüglich „Quengelware“, die zwar angeeignet wurde, aber nicht
bezahlt werden muss. Es kann durchaus sein, dass das Kind mit
der Mitnahme schon Eigentümer der Sache wurde.
Es wäre nett, wenn du dazu mal was raussuchen könntest. Ich
kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, wie man das
zivilrechtlich begründen sollte. Klingt reichlich
abenteuerlich!
Hallo,
stimmt, klingt ziemlich abenteuerlich. Wie Du sicher bemerkt hast, schrieb ich „kann“ . Es gab deswegen aber tatsächlich schon gerichtliche Auseiandersetzungen die zum Nachteil des Supermarktes ausgingen. Ich muss mich aber selbst mal belesen und werde nach meinem Lehrgang in zwei Wochen im Juris suchen, vielleicht finde ich etwas. Ich melde mich dann wieder zu dem Thema.
stimmt, klingt ziemlich abenteuerlich. Wie Du sicher bemerkt
hast, schrieb ich „kann“ . Es gab deswegen aber tatsächlich
schon gerichtliche Auseiandersetzungen die zum Nachteil des
Supermarktes ausgingen.
soweit ich mich erinnere, ging es dabei aber darum, dass die Gören das Zeug aufgerissen oder angefressen haben und der Supermarkt Schadenersatz gefordert hat.
Du weisst aber schon, dass zwischen einem Einjährigem und einem Dreijährigen Welten liegen. Viele Einjährige können gerade mal laufen, vielleicht eine handvoll Wörter sprechen. Du kannst mir sicher erklären, wie die Mutter das Kind auf diesen Diebstahl abgerichtet hat. Wo doch der Schwarzmarkt für Seifenblasen so lukrativ ist.
F: Doktor, bevor Sie mit der Autopsie anfingen, haben Sie da den Puls gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Blutdruck gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Atmung überprüft?
A: Nein.
F: Ist also möglich, dass der Patient noch am Leben war, als Sie ihn autopsierten?
A: Nein.
F: Wie können Sie sich da so sicher sein, Doktor?
A: Weil sein Gehirn in einem Glas auf meinem Tisch stand.
F: Hätte der Patient trotzdem noch am Leben sein können?
A: Ja, es ist möglich, dass er noch am Leben war und irgendwo als Anwalt praktizierte.