Hallo Experten,
ich hab mal eine Frage zu einem Strafrechtsfall, hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Und zwar:
T. sinnt auf Rache an seiner Ex-Freundin I. Er erinnert sich an den Schlüssel, den er noch besitzt und an den Zebrafinken der I.
Er fährt an einem kalten aber sonnigen Januarwochenende in die Wohnung seiner Ex-Freundin I… Dort öffnet er die Käfigtür des Zebrafinken. Da er vorher die Balkontür geöffnet hat, fliegt der Zebrafink, wie von T. geplant,hinaus. Danach schliesst T. beide Türen wieder zu und fährt nach Hause.
Hat sich T. nun einer Sachbeschädigung gem. §303 StGB schuldig gemacht?
Und wie lässt sich das begründen?
T. hat sich nicht des Diebstahls (§242 StGB) schuldig gemacht,da er nur fremden Gewahrsam gebrochen, aber keinen neuen Gewahrsam begründet hat.
Soweit bin ich schon, aber mit §303 komm ich hier nicht zurecht.
Bin über jede Hilfe dankbar,
LG Jessica
„Die Entziehung der Sachsubstanz ist nicht strafbar. Beispiel: fremden Vogel aus Käfig durchs Fenster fliegen lassen. Anders: Vogel aus warmen Gefilden, wo damit zu rechnen ist, dass er die deutsche Kälte nicht übersteht.“
Wie fundiert diese Ausführungen sind, kann ich allerdings nicht beurteilen. Es ist aber offenbar nicht abwegig.
Man müsste, wenn man sich zutreffend informieren wollte, einen Kommentar zum Strafgesetzbuch zu Rate ziehen. Ein solches Werk wird wohl auch in normalen Büchereien zu finden sein.
Hat sich T. nun einer Sachbeschädigung gem. §303 StGB schuldig
gemacht?
Ich sage nein, an der Uni kann man aber auch gern ja sagen, wenn man es denn begründet
Und wie lässt sich das begründen?
Gute Frage Die Tathandlung des Beschädigens liegt beim bloßen Fliegenlassen ja eigentlich nicht vor. Andererseits wird der Eigentümer seinen Vogel wohl nie mehr wiedersehen, so dass es zumindest für ihn auf das selbe hinausläuft. Wie auch immer. Meiner Meinung nach ist die Annahme einer Sachbeschädigung hier nicht möglich, weil das bloße freilassen eines Tieres nicht mehr vom Wortsinn des „Beschädigens“ umfasst sein kann. Alles andere wäre - meine Meinung nach - eine verbotene Analalogie zu Lasten des Täters. Anders kann man das vielleicht sehen, wenn das Freilassen in unmittelbarem Nachgang - und vom Vorsatz des Täters umfasst - zum sicheren Tod des Tieres führen wird.
Nun ja - man muss sich da halt was einfallen lassen. Vertreten wird sicherlich - wie immer - alles mögliche.
Schon das Reichsgericht hat entschieden, dass das Freilassen eines Vogels keine Sachbeschädigung ist, RGZ 13, 27.
Man müsste, wenn man sich zutreffend informieren wollte, einen
Kommentar zum Strafgesetzbuch zu Rate ziehen. Ein solches Werk
wird wohl auch in normalen Büchereien zu finden sein.
Jedenfalls aber in Unibibliotheken - und wir wollen ja nicht übersehen, dass die Fragestellerin Jura studiert
Das Zitat der Internetseite rechtgegenrechts.org hat mir da sehr weitergeholfen, denn wir haben den Fall folgendermassen gelöst:
Es ist Januar, der Zebrafink überlebt deshalb draussen nicht und seine „bestimmungsmässige Brauchbarkeit“ (was auch immer das bei einem Vogel sein mag) ist somit durch das Entfliegenlassen aufgehoben.
T. hat sich also nach §303StGB schuldig gemacht.
(Bei einem in Deutschland heimischen Vogel würde das übrigens nicht zutreffen, da dieser in D überleben würde. So steht es auch auf der „rechtgegenrecht-seite“)
naja, es stimmt also, solange man etwas begründen kann, ist wohl (fast) alles möglich…
Also, Danke nochmal an alle und eine schöne Restwoche,
LG jessica
P.S.: schön, dass hier einige meine „Visitenkarte“ gelesen haben