Strafbar wegen Postraub und Briefgeheimnis?

Für Renovierungsarbeiten sollte der Zugang zu einer Mietwohnung für Handwerker ermöglicht werden. Aufgrund der Abwesenheit des Mieters wurde Schlüssel an den Vermieter in den Briefkasten geworfen( befindet sich auf dem gleichen Hausflur)mit der Bitte den Schlüssel an einem bestimmten Tag wieder zurückzulegen, damit die Freunde des Mieters in der Abwesenheit des Mieters die Wohnung für eine Nacht nutzen können.
Der Schlüssel mit der Bitte wurde jedoch bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Freunde nicht vom Vermieter abgeholt, sondern befand sich noch im Briefkasten. Nachdem der Mieter sich mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt hatte, meldete der Mieter sich beim Freund und schlug vor den Brief aus dem Briefkasten herauszuholen. Der Freund holte den Brief heraus mit dem Glauben, dass es mit dem Vermieter abgesprochen ist.
Der Vermieter jedoch zeigt den Freund danach wegen Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl an, weil es nur die Idee des Mieters nach dem Telefongespräch war, nachdem er wußte, wo der Schlüssel sich noch befindet.
Der Schlüssel wurde am nächsten Tag nach der Nutzung der Wohnung wieder dem Vermieter mit dem ursprünglichen Brief zugestellt.
Wie weit ist der Freund im Sinne des Rechts schuldig bezüglich der Verletzung des Briefgeheimnisses, wenn der Schreiber des Briefes damit einverstanden war und bezüglich des Herausholens des Briefes?
Ist er sich strafbar verhalten?

nur vorsätzliches Handeln strafbar

Der Freund holte den Brief heraus mit dem
Glauben, dass es mit dem Vermieter abgesprochen ist.

§ 202 StGB:
"(1) Wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder […]
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft […]"

Der Freund nahm jedoch an, er würde den Brief befugt öffnen.

§ 15 StGB:
„Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“

Gruß
Paul

Heisst es, dass der Freund keine Strafe zu erwarten hat? Wie sieht es dann mit den Gerichtskosten aus? Trägt der Kläger die Gesamtkosten?
Danke für die schnelle Antwort

Hallo,

es gibt keine Gerichtskosten. So wie sich die Sachlage darstellt, beendet der Staatsanwalt das Verfahren nach 170 (2) StPO ganz schnell ohne ein Gericht zu beteiligen.

Gruss

Iru

Heisst es, dass der Freund keine Strafe zu erwarten hat?

Dass heißt, dass der Freund meiner Meinung nach keine Strafe zu erwarten hat; vielleicht kenne ich nicht alle rechtlichen Aspekte.

Wie sieht es dann mit den Gerichtskosten aus? Trägt der Kläger die
Gesamtkosten?

Wenn es um die Verletzung des Briefgeheimnisses geht, dann kommt hier das StGB zum tragen, d.h. die Staatsanwaltschaft ist der Kläger.
Der Anzeigesteller (=Vermieter) hat mit den Kosten überhaupt nichts zu tun; jeder kann eine Anzeige stellen (=Hinweis an den Staat).
Im Falle einer Verurteilung muss der Verurteilte wahrscheinlich die Kosten und Auslagen (=Gerichtskosten, Verdienstausfall und Reisekosten der Zeugen) übernehmen, das liegt so nach meinen Erfahrungen in der Größenordnung von 80 bis 300 Euro.

Wenn im hypothetischen Fall ein Anhörungsbogen von der Staatsanwaltschaft käme, dort die Sachen wie beschrieben schildern.
Sollte dann das Verfahren nicht eingestellt werden, sondern eine Gerichtsverhandlung angesetzt werden, wäre die Unterstützung in dieser durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert, wenn man keine ausführliche rechtliche Erfahrung hat.

Gruß
Paul