Strafbarkeit der Behörde bei eigenem rechtmäßigem Verhalten

Hallo allseits

Eine Frage zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Behörde bei eigenem rechtmäßigem Verhalten

Amtsträger B der zuständige Behörde bringt T in die JVA J in Kenntnis dessen, dass aufgrund dort baulicher Mängel in Vergangenheit Häftlinge ausgebüxt sind.
So kommt es auch hier, dass T ausbricht und einen Bürger, der ihn festhalten will, niederschlägt.

Strafbarkeit des B?

Anmerkung: B handelte rechtmäßig, insbesondere war die J nach der Zuständigkeitsregelung für die Aufnahme und den Vollzug sachlich und örtlich zuständig.

Ich sehe nicht, inwieweit B etwa für eine Strafbarkeit nach § 229 StGB vorwerfbar gehandelt haben soll.
Soweit man ein Unterlassungsdelikt annehmen wollte, lass ich zur Garantenstellung, dass es zum Wertungswiderspruch kommt, wenn man zwar Kausalität nicht alleine für verantwortliches Handeln ausreicht, dann aber eine quasi-Zurechung in Fällen gerechtfertigten Vorverhaltens annimmt.

Gleiches müsste man doch für eine reine Fahrlässigkeitstat durch aktives Tun annehmen. Die Maßnahme des B ist kausal für die spätere Körperverletzung. Jedoch schafft die J die eigentliche Gefahr, indem sie die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten verletzt. B hat davon lediglich Kenntnis.

Vielmehr trifft J die Verpflichtung die Mängel zu beseitigen, sodass eine strafrechtliche Verantwortung nur für Bedienstete der J zu prüfen wäre.

Wie seht ihr das?

Danke schon mal für Einschätzungen.

Wenn in JVA Zellenblock A bekannterweise baufällig wäre und dem Häftling T unmittelbar nach dessen Unterbringung ein tragendes Element auf die Rübe fällt, dann würde ich mich auf fahrlässige Körperverletzung noch einlassen wollen. Aber doch nicht für eine Handlung, die allein T zu verantworten hat. B trägt weder für den Ausbruch noch (bzw. erst recht nicht) für das KV-Delikt die Verantwortung oder gar eine Schuld.

Selbst, wenn in der JVA alle Fenster inkl. Gitter fehlten, alle Türen offen stünden, Zäune und Türme bei Ebay verkauft worden wären und das komplette Personal im Sommerurlaub wäre und bekanntermaßen alle Häftlinge aus diesem Grunde ein- und ausgehen könnten, wann sie wollen, wäre es schon sehr mutig, einen strafrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln des T und B herzustellen.

Hallo,

danke für die Antwort.

Könnte sich ggf,. aus dem strafrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln des T und B etwas anderes ergeben, wenn gegen T etwa Sicherungsverwahrung verhängt wurde.

Die Sicherungsverwahrung dient ja gerade die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen.

Träfe dann B nicht die Rechtspflicht T in eine andere als die örtlich zuständige JVA unterzubringen, weil diese für B erkennbar ungeeignet ist, den T sicher zu verwahren, auch wenn sie nach den Verwaltungsvorschriften sachlich und örtlich zuständig wäre?

Hallo,
solange die Einrichtung, egal ob forensische Klinik oder JVA, noch in Betrieb, also nicht geschlossen ist, können, sollen und dürfen dort die „Deliquenten“ untergebracht werden.
Es ist nicht Aufgabe irgendeines Amtsträgers, zu prüfen, ob die Einrichtung noch sicher ist.
Hier ist vielmehr der Träger der Einrichtung gefragt, ob der nicht für Sicherheit sorgen müsste.
Aber auch da sehe ich eher ein zivilrechtliches Problem in Bezug auf Schadensersatz.

Gruß
HaWeThie