Hallo allseits
Eine Frage zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Behörde bei eigenem rechtmäßigem Verhalten
Amtsträger B der zuständige Behörde bringt T in die JVA J in Kenntnis dessen, dass aufgrund dort baulicher Mängel in Vergangenheit Häftlinge ausgebüxt sind.
So kommt es auch hier, dass T ausbricht und einen Bürger, der ihn festhalten will, niederschlägt.
Strafbarkeit des B?
Anmerkung: B handelte rechtmäßig, insbesondere war die J nach der Zuständigkeitsregelung für die Aufnahme und den Vollzug sachlich und örtlich zuständig.
Ich sehe nicht, inwieweit B etwa für eine Strafbarkeit nach § 229 StGB vorwerfbar gehandelt haben soll.
Soweit man ein Unterlassungsdelikt annehmen wollte, lass ich zur Garantenstellung, dass es zum Wertungswiderspruch kommt, wenn man zwar Kausalität nicht alleine für verantwortliches Handeln ausreicht, dann aber eine quasi-Zurechung in Fällen gerechtfertigten Vorverhaltens annimmt.
Gleiches müsste man doch für eine reine Fahrlässigkeitstat durch aktives Tun annehmen. Die Maßnahme des B ist kausal für die spätere Körperverletzung. Jedoch schafft die J die eigentliche Gefahr, indem sie die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten verletzt. B hat davon lediglich Kenntnis.
Vielmehr trifft J die Verpflichtung die Mängel zu beseitigen, sodass eine strafrechtliche Verantwortung nur für Bedienstete der J zu prüfen wäre.
Wie seht ihr das?
Danke schon mal für Einschätzungen.