Hallo,
inwiefern ist ein Duell strafbar?
Also so ein richtiges, mit Pistolen oder Degen oder so …
Gruss
Hallo,
inwiefern ist ein Duell strafbar?
Also so ein richtiges, mit Pistolen oder Degen oder so …
Gruss
Hallo,
solange niemand verletzt oder getötet wird, kann man sich durchaus duellieren. Wird aber jemand verletzt oder gar getötet, da wird der Sieger Kunde beim Staatsanwalt (Gef. KV, evtl. Totschlag).
Gruss
Iru
solange niemand verletzt oder getötet wird, kann man sich
durchaus duellieren. Wird aber jemand verletzt oder gar
getötet, da wird der Sieger Kunde beim Staatsanwalt (Gef. KV,
evtl. Totschlag).
Kann man in eine Körperverletzung als Betroffener denn nicht einwilligen, so dass keine Straftat vorliegt? So wie die Körperverletzung durch den Arzt durch eine Operation mit Einwilligung, oder durch den Piercer beim Sichpiercenlassen?
Grüße,
Sebastian
Kann man in eine Körperverletzung als Betroffener denn nicht
einwilligen, so dass keine Straftat vorliegt? So wie die
Körperverletzung durch den Arzt durch eine Operation mit
Einwilligung, oder durch den Piercer beim Sichpiercenlassen?
Oder was ist mit der Mensur der schlagenden Studentenverbindungen?
Grüße,
Sebastian
Oder was ist mit der Mensur der schlagenden
Studentenverbindungen?
http://de.wikipedia.org/wiki/Mensur_(Studentenverbin…
Da dort keine unbedingt tödlichen Waffen genutzt werden … eingewilligte Körperverletzung. Insofern überhaupt eine Verletzung das Ziel ist. Meist geht es nur darum „ohne zu zucken“ durchzuhalten.
Gruß
Stefan
Ein Duell als solches ist gar nicht strafbar, sondern nur die einzelnen Handlungen können es sein, also z.B. der Stich oder der Schuss.
In eine Körperverletzung kann rechtfertigend eingewilligt werden. Das heißt, dass man durch die Teilnahme am Duell erklärt, man sei einverstanden, verletzt zu werden, und dass darum die Verletzungshandlung durch den Duellgegner nicht strafbar ist. Das ergibt sich aus dem Gesetz:
http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html
Die hier auch genannte Sittenwidrigkeit dürfte grundsätzlich nicht gegeben sein.
In eine Tötung kann niemals rechtfertigend eingewilligt werden, wie schon der Umkehrschluss aus dieser Vorschrift hier zeigt:
http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html
Wohlgemerkt liegt beim Duell ja kein ernstliches Verlangen in die Tötung vor, es läuft also bei entsprechendem Vorsatz auf Totschlag hinaus:
http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html
Zu bedenken ist noch, dass die rechtfertigende Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Wenn einer nicht mehr will - egal zu welchem Zeitpunkt -, dann darf er auch nicht angegriffen werden.
Hallo Levay,
In eine Körperverletzung kann rechtfertigend eingewilligt
werden. Das heißt, dass man durch die Teilnahme am Duell
erklärt, man sei einverstanden, verletzt zu werden, und dass
darum die Verletzungshandlung durch den Duellgegner nicht
strafbar ist. Das ergibt sich aus dem Gesetz:
Wobei die Frage sein dürfte, ob die Duellanten in eine KV eingewilligt haben. Das Duell zielt ja gerade darauf hin, selbst nicht verletzt zu werden und den anderen zu verletzen. Und da die meisten Duelle ja gerade mit tödlichen Waffen geführt werden, ist eine Einwilligung eher unwahrscheinlich. Und kann man überhaupt in eine KV einwilligen, die einen vorsätzlich für den Rest des Lebens zum Krüppel macht? Ob das doch nicht sittenwidrig ist? Auch bin ich nicht sicher, ob ein Gegner den anderen nur verletzen wollte. Vielleicht geht jemand schon mit dem Willen in das Duell, den anderen zu töten - wobei wir dann schon im versuchten Totschlag wären.
Aber - OT - es wäre eigentlich nicht so schlecht, wenn man das Duell mit allen Folgen erlauben würde. Dann würden sicherlich die Umgangsformen und das Miteinander etwas besser werden, wenn man damit rechnen müsste, dass wegen einer Beleidigung plötzlich der gegnerische Sekundant auftaucht und freundlich darum bittet, die verletzte Ehre des anderen mittels Duell wieder herzustellen. Immerhin muss man dann sofort, entgültig und eigenhändig für das einstehen, was man angerichtet hat.
Gruss
Iru
Wobei die Frage sein dürfte, ob die Duellanten in eine KV
eingewilligt haben. Das Duell zielt ja gerade darauf hin,
selbst nicht verletzt zu werden
Es ist die Einwilligung in das Risiko.
und den anderen zu verletzen.
Und da die meisten Duelle ja gerade mit tödlichen Waffen
geführt werden, ist eine Einwilligung eher unwahrscheinlich.
Nein, sie ist rechtliche Realität.
Und kann man überhaupt in eine KV einwilligen, die einen
vorsätzlich für den Rest des Lebens zum Krüppel macht? Ob das
doch nicht sittenwidrig ist?
Einwilligen kann man auf jeden Fall, die Wirksamkeit hängt eben von § 228 StGB ab. M.E. gibt es dazu sogar Rechtsprechung.
Auch bin ich nicht sicher, ob ein
Gegner den anderen nur verletzen wollte. Vielleicht geht
jemand schon mit dem Willen in das Duell, den anderen zu töten
- wobei wir dann schon im versuchten Totschlag wären.
Das ist aber eine Tatsachenfrage. Das Ausgangsposting sagt darüber nichts. Natürlich hast du aber Recht, die Versuchsstrafbarkeit fehlte bei mir.
Hallo,
ich hab mal ein bisschen gegugelt und ein nettes Urteil gefunden:
BGH 1 StR 417/99 - Urteil v. 25. März 1999 (LG Nürnberg-Fürth)
Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten; Einwilligungsfähigkeit;
…
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, daß sie mit vollem Verständnis der Sachlage erteilt worden ist und der Einwilligende namentlich eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden Angriffs hatte; er muß bei einer Herausforderung die nötige Urteilskraft und Gemütsruhe besitzen, um die Tragweite seiner Erklärung zu erkennen und das Für und Wider verständig gegeneinander abzuwägen (so schon RGSt 77, 17, 20; BGHSt 4, 88, 90). Zur Prüfung dieser Frage besteht um so mehr Anlaß, wenn es sich um eine Milieutat handelt und die Beteiligten angetrunken waren.
Für die Rechtfertigung einer Körperverletzung durch Einwilligung kommt es nicht darauf an, daß sich die Einwilligung als sittenwidrig erweist, sondern entscheidend ist vielmehr, ob sich die Tat des Angeklagten als Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. (So schon BGHSt 4, 88, 91).
…
Iru
PS
Dazu gibt es noch das Göttinger Mensurenurteil, dessen Tenor ist:
Im Göttinger Mensurenprozess ( 1951 - 1953 ) bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe dass durch die Mensur zwar gefährliche Körperverletzungen im Sinne des Strafgesetzbuches entstehen können diese aber durch Einwilligung des Verletzten straflos seien wenn sie nicht im Rahmen von Ehrenhändeln vor sich gehen und wenn bei ihrer Durchführung alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für die Beteiligten getroffen würden.
Iru
Zweikämpfe mit tötlichen Waffen wurden mit der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches am 15.05.1871 verboten (Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf.) und unter Strafe gestellt (dieses Gesetz nennt sich heute Strafgesetzbuch, ist aber immernoch das gleiche Gesetz, wie damals, allerdings mehrfach geändert).
http://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%B…
Defakto war dies danach bis zu einem expliziten Verbot unter Hitler nur noch Offizieren „erlaubt“, da diese nicht von ordentlichen Gerichten, sondern von „Ehrengerichten“ (die mit anderen Offizieren als Ehrenrichter besetzt waren) gerichtet wurden.
Rechtsgeschichtlich sind tötliche Duelle in Deutschland seit dem verboten und unter Strafe gestellt. Nach Gründung der Bundesrepublik und Reformierung des Strafgesetzbuches fiel der „Abschnitt Zweikampf“ weg. Nicht, weil Zweikämpfe nicht mehr verboten waren und sind, sondern weil es völlig unstrittig ist, dass sie sittenwidrig sind. Was ein verbotener (weil sittenwidriger) Zweikampf ist sagt der §201 des RStGB klar aus: ein „Zweikampf mit tödtlichen Waffen“. Zudem zusätzlich in unserem heutigen Rechtsverständnis automatisch jeder Zweikampf auf Leben und Tod.
Zweikämpfe mit Degen, wie sie beispielsweise in Burschenschaften bis heute stattfinden sind aber erlaubt, weil es hier nicht auf Leben und Tod geht, sondern „nur“ darum einen ersten, nicht tödlichen Treffer zu erzielen.
Hoffe ich konnte helfen.
Gruß Andreas
Ich bin ja selten deiner Meinung, aber diesmal verstehe ich nicht mal so richtig, was du uns eigentlich sagen willst. RStGB?
Wo wird denn bei dir die aktuelle Rechtslage dargestellt?
Ich bin ja selten deiner Meinung, aber diesmal verstehe ich
nicht mal so richtig,
Das bin ich bei Juristen gewohnt. 
RStGB?
…nennt sich heute StGB und hat einmal explizit tödliche Duelle unter Strafe gestellt, woraus (bzw. aus der diesem Verbot folgenden gesellschaftlichen Entwicklung) die heutige gesellschaftliche Auffassung resultiert, dass tödliche Duelle absolut sittenwidrig sind, weshalb ein explizites Verbot (wie es früher im RStGB stand) schlicht nicht mehr erforderlich ist.
Wo wird denn bei dir die aktuelle Rechtslage dargestellt?
Im Ergebnis der rechtsgeschichtlichen Entwicklungsbeschreibung. Und genau mit dieser Rechtsgeschichte mussten sich auch die Richter der jungen Bundesrepublik auseinandersetzen.
Gruß Andreas
…nennt sich heute StGB und hat einmal explizit tödliche
Duelle unter Strafe gestellt,
Das ist so nicht ganz richtig.
Zwar wurde durch das RStGB der „Zweikampf“ unter Strafe gestellt (§§ 201 ff. RStGB), zugleich erhielt er jedoch eine erhebliche Privilegierung gegenüber den allgmeinen Regelungen über Mord und Totschlag (§§ 211, 212 RStGB). Denn dieser wurde nicht nur mit geringen Strafandrohungen (je nach „Schwere“ des Zweikampfes), sondern auch mit Festungshaft anstelle von Zuchthaus / Todesstrafe bestraft. Lediglich die vorsätzliche Regelungübertretung mit tödlicher Folge führte gem. § 207 RStGB zur Anwendung der allgemeinen Regelungen der §§ 211, 212 RStGB.
Insofern stellt das RStGB zwar einerseits einen Weg zur gesellschaftlichen Entwicklung der Ächtung von Duellen dar, bis dahin dauerte es jedoch aufgrund des zugleich ausgesprochenen Sonderstatusses dieses Zweikampfes und somit gerade der Akzeptanz von dessen Ehr-wiederherstellenden Funktion noch lange, nämlich bis zur Abschaffung dieser Privilegierung und der Unterstellung der Duelle unter die allgemeinen Regelungen der Tötungsdelikte 1969.
woraus (bzw. aus der diesem
Verbot folgenden gesellschaftlichen Entwicklung) die heutige
gesellschaftliche Auffassung resultiert, dass tödliche Duelle
absolut sittenwidrig sind,
Die Sittenwidrigkeit ist ja nun ein rein zivilrechtlicher Begriff. Dass Duelle „strafbar“ sind (und dass ist ja letztlich per se auch eine Sittenwidrigkeit) wurde ja schon 1871 so gesehen, da sie unter Strafe gestellt wurden. Einer hierüber hinausgehenden gesellschaftlichen Ächtung bedurfte es daher garnicht, insbesondere deshalb nicht, weil die Aufhebung der Tatbestände in der 69er Reform auf mangelnder Relevanz und nicht auf Druck einer Öffentlichkeit, höhere Strafen anzuwenden, erfolgte.
weshalb ein explizites Verbot (wie
es früher im RStGB stand) schlicht nicht mehr erforderlich
ist.
Wie gesagt, hier werden zwei Dinge durcheinander gebracht. Ein explizites Verbot war 1969 nicht deshalb obsolet, weil Duelle gesellschaftlich stärker geächtet wurden, sondern weil es sie faktisch nicht mehr gab (daher auch ihre Poenalisierung nach den §§ 211, 212 StGB letztlich inhaltlos ist).
Umgekehrt bestand der Sinn der Normierung von 1871 aber nur einerseits in der Begründung der Strafbarkeit, andererseits aber auch in der Privilegierung und deutlichen Senkung der strafrechtlichen Folgen. Ihre Abschaffung hat hat daher (neben der faktischen Irrelevanz) rechtlich nicht die Bedeutung, dass sie nicht erforderlich waren, sondern führten tatsächlich zu einer erheblichen Straferhöhung des Zweikampfes. Rechtlich war die Abschaffung daher alles andere als obsolet.
Wo wird denn bei dir die aktuelle Rechtslage dargestellt?
Im Ergebnis der rechtsgeschichtlichen
Entwicklungsbeschreibung. Und genau mit dieser
Rechtsgeschichte mussten sich auch die Richter der jungen
Bundesrepublik auseinandersetzen.
Hier würde mich als Richter der Inhalt dieser Aussage und deren Bezug zu dem konkreten Thema nun doch einmal interessieren.
Also nochmal: Mit welcher Rechtsgeschichte von was mussten sich Richter in der jungen Bundesrepublik konkret in Bezug auf Duelle auseinandersetzen und warum musste sich die Judikative überhaupt mit etwas „auseinander setzen“, wenn ihre Aufgabe doch allein in der Anwendung geltenden Rechts besteht?
Gruß
Dea