Strafbefehl - Einspruch

Guten Morgen,

folgendes:

Nachdem nun von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl hinsichtlich dem besonderen oeffentlichen Interesse gestellt worden ist, welche der Richter anerkannt hat, ist ein Einspruch (ohne Verteidiger) diesbezueglich eingelegt worden. Der Einspruch hat eine Laenge von mehr als 5 Seiten hinsichtlich Gruende und Argumentation.

Erstaunlicherweise ist bereits innerhalb von 7 Tagen auf das Schreiben (den Einspruch) geantwortet worden. Man ist dem Wunsch, dass das Anliegen zwischen Staatsanwalt und Richter unter Beschluss entschieden wird, nicht gefolgt, stattdessen soll es zu einer Hauptversammlung kommen.
Hier die 1. Frage: Ist es richtig, dass es zu keiner Verhandlung kommen wird, wenn man den Einspruch nun wieder zurueckzieht? Kann man dann immer noch eine Ratenbewilligung bspw. beantragen?! Wo ist dies genau geregelt? Wo erfaehrt man, ob die Oeffentlichkeit zu der Verhandlung zugelassen ist, wenn in dem erneuten Schreiben hierzu nichts genaues zu finden ist? Wenn dem o.g. zugestimmt wird, ist der Strafbefehl aber automatisch rechtswirksam, oder? Hat man da somit alle Rechtsmittel ausgeschopeft?!

Besonders seltsam erscheint es, neben der schnellen Reaktion, obwohl die Bitte auch geauessert worden ist, dass der Einspruch als ‚Eil-Antrag‘ bewertet wird, dass ausdruecklich darauf hingewiesen worden ist, dass Zeugen/Beteiligte hierzu nicht eingeladen worden sind. Kann man davon ausgehen, dass man bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung - insb. ohne Verteidiger - am Ende noch schlechter dranstehen wird? Kann es auch der Fall sein, dass nach der Verhandlung alles beim alten bleibt? Und wenn ja, erhoeht sich dann zumindest automatisch die Gebuehr der Geldstrafe, weitere Kosten und/oder Auslagen?

Sorry, fuer die viele Fragen. -:wink: Fuer eine Antwort bin ich aber sehr dankbar.

Viele Gruesse

PS: Auch wenn Zeugen/Beteiligte, nicht explizit eingeladen worden sind, kann ja jeder immerhin noch an der Hauptverhandlung teilnehmen, sofern er von dieser (zufaellig) erfaehrt. Kann man das als Vorteil sehen, also zu Gunsten den Einreichenden, dass sogesehen nur eine Verhandlung zwischen Richter, Staatsanwalt und der angeschriebenen Person zum Strafbefehl angeordnet wurde?

Man ist dem
Wunsch, dass das Anliegen zwischen Staatsanwalt und Richter
unter Beschluss entschieden wird, nicht gefolgt, stattdessen
soll es zu einer Hauptversammlung kommen.

Wird der Einspruch zulässig eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung (nicht Hauptversammlung). Das ist gesetzlich so vorgeschrieben (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Wird der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, so kann das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheiden (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO).

Hier die 1. Frage: Ist es richtig, dass es zu keiner
Verhandlung kommen wird, wenn man den Einspruch nun wieder
zurueckzieht?

Ja. Dann gibt es ja nichts mehr zu verhandeln.

Kann man dann immer noch eine Ratenbewilligung
bspw. beantragen?!

Ja, klar.

Wo ist dies genau geregelt?

§ 459 a Abs. 1 StPO.

Wo erfaehrt
man, ob die Oeffentlichkeit zu der Verhandlung zugelassen ist,
wenn in dem erneuten Schreiben hierzu nichts genaues zu finden
ist?

Die Öffentlichkeit ist so gut wie immer zugelassen.

Wenn dem o.g. zugestimmt wird, ist der Strafbefehl aber
automatisch rechtswirksam, oder?

Ja. Wobei hier ausnahmsweise mal der Begriff „rechtskräftig“ passen würde, der von Nichtjuristen meistens falsch verwendet wird.

Hat man da somit alle
Rechtsmittel ausgeschopeft?!

Na ja, wenn man ein „Rechtsmittel“ wie den Einspruch zurücknimmt, stehen einem natürlich auch keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung. Entweder ist man einverstanden oder nicht. Wenn man es nicht ist, muss man halt den Einspruch aufrecht erhalten.

Besonders seltsam erscheint es, neben der schnellen Reaktion,
obwohl die Bitte auch geauessert worden ist, dass der
Einspruch als ‚Eil-Antrag‘ bewertet wird, dass ausdruecklich
darauf hingewiesen worden ist, dass Zeugen/Beteiligte hierzu
nicht eingeladen worden sind. Kann man davon ausgehen, dass
man bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung - insb. ohne
Verteidiger - am Ende noch schlechter dranstehen wird?

Nein, davon kann man nicht ausgehen. Es ist aber möglich.

Kann es
auch der Fall sein, dass nach der Verhandlung alles beim alten
bleibt?

Ja. Es kann auch ein Freispruch erfolgen.

PS: Auch wenn Zeugen/Beteiligte, nicht explizit eingeladen
worden sind, kann ja jeder immerhin noch an der
Hauptverhandlung teilnehmen, sofern er von dieser (zufaellig)
erfaehrt. Kann man das als Vorteil sehen, also zu Gunsten den
Einreichenden, dass sogesehen nur eine Verhandlung zwischen
Richter, Staatsanwalt und der angeschriebenen Person zum
Strafbefehl angeordnet wurde?

Die Frage verstehe ich nicht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient insgesamt dem Beschuldigten. Sie kontrolliert, dass alles mit rechten Dingen zugeht.

Hallo,

ich fände es gut, wenn der fiktiven Geschichte noch hinzufügst, auf was sich der Einspruch bezieht.

Wird die Täterschaft als ganzes bestritten weil man es einfach nicht war oder geht es um Details die falsch zu ungunsten des Täters wiedergegeben sind oder geht es um das Strafmaß?

Viele Grüße
Lumpi

Guten Morgen,

vielen Dank fuer Deine Antwort.
Die Antwort hat mir noch einmal sehr geholfen, um eine hoffentlich richtige Entscheidung am Schluss getroffen zu haben.
Nach den von Dir bisher vorliegenden Informationen, was denkst Du, sollte man den Einspruch aufrechterhalten oder entsprechend wieder zurueckziehen? Was ich ‚bloed‘ finde, ist, dass man die Personen Richter und Staatsanwalt zuvor nicht kennenlernt,um sich ein Bild dieser Personen machen zu koennen, denn immerhin liegt hier ein erheblicher Ermessensspielraum vor…

Apropos, was ist denn der Unterschied zwischen rechtskraeftig, rechtswirksam, bestandskraeftig?!

Vielen Dank & viele Gruesse

Guten Morgen,

ich fände es gut, wenn der fiktiven Geschichte noch
hinzufügst, auf was sich der Einspruch bezieht.
Wird die Täterschaft als ganzes bestritten weil man es einfach
nicht war oder geht es um Details die falsch zu ungunsten des
Täters wiedergegeben sind oder geht es um das Strafmaß?

Es geht hierbei um das Strafmass als solches.