Guten Morgen,
folgendes:
Nachdem nun von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl hinsichtlich dem besonderen oeffentlichen Interesse gestellt worden ist, welche der Richter anerkannt hat, ist ein Einspruch (ohne Verteidiger) diesbezueglich eingelegt worden. Der Einspruch hat eine Laenge von mehr als 5 Seiten hinsichtlich Gruende und Argumentation.
Erstaunlicherweise ist bereits innerhalb von 7 Tagen auf das Schreiben (den Einspruch) geantwortet worden. Man ist dem Wunsch, dass das Anliegen zwischen Staatsanwalt und Richter unter Beschluss entschieden wird, nicht gefolgt, stattdessen soll es zu einer Hauptversammlung kommen.
Hier die 1. Frage: Ist es richtig, dass es zu keiner Verhandlung kommen wird, wenn man den Einspruch nun wieder zurueckzieht? Kann man dann immer noch eine Ratenbewilligung bspw. beantragen?! Wo ist dies genau geregelt? Wo erfaehrt man, ob die Oeffentlichkeit zu der Verhandlung zugelassen ist, wenn in dem erneuten Schreiben hierzu nichts genaues zu finden ist? Wenn dem o.g. zugestimmt wird, ist der Strafbefehl aber automatisch rechtswirksam, oder? Hat man da somit alle Rechtsmittel ausgeschopeft?!
Besonders seltsam erscheint es, neben der schnellen Reaktion, obwohl die Bitte auch geauessert worden ist, dass der Einspruch als ‚Eil-Antrag‘ bewertet wird, dass ausdruecklich darauf hingewiesen worden ist, dass Zeugen/Beteiligte hierzu nicht eingeladen worden sind. Kann man davon ausgehen, dass man bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung - insb. ohne Verteidiger - am Ende noch schlechter dranstehen wird? Kann es auch der Fall sein, dass nach der Verhandlung alles beim alten bleibt? Und wenn ja, erhoeht sich dann zumindest automatisch die Gebuehr der Geldstrafe, weitere Kosten und/oder Auslagen?
Sorry, fuer die viele Fragen. -
Fuer eine Antwort bin ich aber sehr dankbar.
Viele Gruesse
PS: Auch wenn Zeugen/Beteiligte, nicht explizit eingeladen worden sind, kann ja jeder immerhin noch an der Hauptverhandlung teilnehmen, sofern er von dieser (zufaellig) erfaehrt. Kann man das als Vorteil sehen, also zu Gunsten den Einreichenden, dass sogesehen nur eine Verhandlung zwischen Richter, Staatsanwalt und der angeschriebenen Person zum Strafbefehl angeordnet wurde?