angenommen sei ein Verkehrsunfall mit zwei Beteiligten und unklarer Schuldfrage.
Polizei gäbe Akte an Staatsanwaltschaft ab.
Beide Beteiligten machten zum Hergang keine Angaben und würden anwaltlichen Rat suchen.
Beide RAe, sowie die RAe der beteiligten Versicherer würden Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht bitten. Diese würde bis dato (8 Wochen) nicht gewährt.
Nun erginge ein Strafbefehl über 25 Tagessätze an einen der Beteiligten.
Da sein RA aufgrund des Brückentages nicht erreichbar wäre, interessiert mich die Sachlage doch.
Frage: Könnte ein Strafbefehl ergehen, ohne dass im Vorfeld die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben wäre? (Audiatur et alteram pars)
Frage: Könnte ein Strafbefehl ergehen, ohne dass im Vorfeld
die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben wäre? (Audiatur et
alteram pars)
es muss dem Beschuldigten die Gelegenheit auf rechtliches Gehör gewährt werden. Ohne diese Möglichkeit auch kein Strafbefehl.
Aber: Wurde an den Betroffenen vielleicht eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung zugestellt, er ist nur nicht hingegangen? Die Ladung ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs, das wird oft verkannt.