Strafbefehl + Verwarnung = Vorstrafe im Register?

Wenn man einen (erstmaligen) „Strafbefehl“ erhält, in welchem steht, man werde „verwarnt“ und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt, welches aber vorbehalten bleibt und man dafür eine Bewährungszeit von zwei Jahren bekommt - wird das dann irgendwo in ein Strafregister eingetragen? Wo es jedermann sehen kann?? Bzw. wenn man ein polizeiliches Führungszeugnis für eine Bewerbung braucht, steht es dann da drin?

Sollte das der Fall sein, wäre es ja gescheiter, Einspruch einzulegen - oder??

Danke für eure Antworten!

Sollte das der Fall sein, wäre es ja gescheiter, Einspruch
einzulegen - oder??

Wenn sich der Fall damit erledigen ließe, dann schon.
Doch gewöhnlich folgt statt des Strafbefehls dann ein Strafurteil.

…ja, wenn man verliert, dann schon.

Mir geht es eigentlich hauptsächlich darum, ob man diesen oben genannten Strafbefehl in das Strafregister einträgt, wo es dann Hinz und Kunz nachlesen kann, bzw. es in einem polizeilichen Führungszeugnis genannt wird…?? Irgendwo hatte ich nachgelesen, dass bei derart geringen Vergehen, bei denen das Strafmaß unter 90 Tagessätzen angesiedelt ist, keine Einträge irgendwo erfolgen, sofern es das erste „Verbrechen“ ist :wink:

(DAS wollte ich fragen - hab ich eigentlich auch.)

Sollte dies nicht der Fall sein und man kann diesen Strafbefehl irgendwo nachlesen, wäre es schlauer, bei einem derart geringen Vergehen, Einspruch zu erheben um zu hoffen, dass der Fall vor Gericht abgewiesen wird, bzw. dem „Angeklagten“ statt gegeben wird!! Zumal ja keinerlei Forderungen Seitens des „Anklägers“ offen sind!

Wenn man dann natürlich doch vor Gericht gezerrt wird und obendrein verliert, hat man natürlich die A****karte gezogen.

Deshalb war die EIGENTLICHE Frage, ob dieser „Strafbefehl“ irgendwo, für Otto Normalverbraucher einsehbar ist, bzw. in einem polizeilichen Führungszeugnis stehen würde…???

Deshalb war die EIGENTLICHE Frage, ob dieser „Strafbefehl“
irgendwo, für Otto Normalverbraucher einsehbar ist, bzw. in
einem polizeilichen Führungszeugnis stehen würde…???

Nicht verzagen, Wiki fragen:
Folgende Bundeszentralregistereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend):
zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen,
erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG),
erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtmG zugunsten einer Therapie zurückgestellt, und nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtmG zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des § 32 Abs. 2 Nr. 6 BZRG erfüllt sind.
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrungszeugnis

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