Strafbefehl - was nun?

Hallo,

der heranwachsende Fahrgast A. wird im Alter von 20 Jahren in einer S-Bahn vom Kontrolleur K. aufgegriffen, mit dem Vorwurf er habe einen Fahrausweis gefälscht. Tatsächlich hat A. keinen gültigen Fahrausweis.

K. ruft die Polizei die auch am nächsten Bahnhof wartet. A. geht mit den Beamten mit und der Kontrolleur K. entfernt sich. Auf der Wache angekommen wird A. untersucht ob er nicht einen gefälschten Fahrausweis oder Ähnliches mit sich führt. Es wird nichts gefunden.

Nun trifft der Kontrolleur K. auf der Wache ein und legt den Beamten eine Kundenkarten-Hülle vor, in dieser Hülle befindet sich tatsächlich eine Kundekarte (nicht Fahrausweis!) von A., sein Name steht darauf, ein Fahrausweis ist nicht in der Plastikhülle.

Jedoch gibt es Farbreste auf der Hülle die augenscheinlich von einer Fahrkarte stammen könnten.

Der 20-jährige A. verweigert die Aussage bei den Beamten.

Einige Zeit später findet sich ein Strafbefehl im Briefkasten von A. In diesem wird er beschuldigt wissentlich eine Farbkopie eines Fahrausweises vorgezeigt zu haben, um vorzutäuschen im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.

Diese Handlung sei strafbar als „Vergehen der Urkundenfälschung“ (§§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB, 1, 105 JGG).

Als Beweismittel werden angegeben:

A. Urkunden:
BZR-Auszug, vor Bl. 1 (was heißt das?)

B. Zeugen
Der Kontrolleur K.

C. Augenscheinsobjekte
sichergestellte Kundenkarte des Beschuldigten, Bl. 10 (was bedeutet die „10“?)

Gegen A. wird eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt. Ein Tagessatz wird auf 10,00 € festgesetzt. (Geldstrafe also 250,00 €)
Außerdem soll A. die „Kosten des Verfahrens“ und Ihre Auslagen (Zustellungskosten) tragen (63,50 €). Insgesamt 313,50 €.

Das „erhöhte Beförderungsentgeld“ wegen dem „Schwarzfahren“ zahlt A. sofort, schließlich hatte er tatsächlich keinen Fahrausweis dabei.

Der A. ist ein Fast-Jura-Student (bald fängt das Semester an) und weiß nun nicht weiter.

Was sind die langfristigen Folgen wenn er nicht Einspruch erhebt und die Geldstrafe zahlt um die Sache aus der Welt zu schaffen?
Somit würde er ja die Tat „eingesetehen“.
Wird das dann noch was mit dem Richteramt?
Werden andere Dinge für ihn gesperrt?

Soweit zu Zahlung, aber:
Der A. verdient gerade genug Geld um seinen Lebensbedarf (und die Studiengebühren) zu decken, die Summe (313,50 €) kann er auf einen Schlag nicht aufbringen, jedoch soll er:
„innerhalb zwei Wochen“
nach Ablauf der Einspruchsfrist zahlen.

In der „Rechtsbehelfsbelehrung“ steht hierzu:
„Bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgt zwangsweise Beitreibung.“ (= Pfändung?)

„Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt anstelle des Tagessatzes ein Tag Freiheitstrafe“. Bei 250,00 € wären das 25 Tage Gefängnis.

Was soll der A jetzt nur machen? Zu einem Anwalt? Das würde doch noch teurer für ihn werden! Dabei fängt für ihn am 1.4. das Studium an…

Viele Grüße

Euer Anton

Hallo Anton,

dann hoffe ich mal, dass es in dem Sachverhalt nicht um dich geht! :smile:

Ich hätte ein sehr ungutes Gefühl dabei, dir hier irgendeinen wie auch immer gearteten Ratschlag zu geben, denn sowas ist ein typischer Fall, mit dem man einfach zu einem Anwalt gehen muss.

Wenn der Sachverhalt so ist, wie geschildert, dann liegen sicherlich Beweisschwierigkeiten vor, tatsächlich nachzuweisen, dass der Fahrausweis von A stammt. Jedoch wird der K. sagen, dass er ihn bei A gefunden hat. Schon stehen die Chancen etwas schlechter.

Ein beschränkter Einspruch gegen den Strafbefehl ist auch nur auf die Höhe der Geldstrafe möglich. Es muss jedoch im Strafbefehl stehen, ob Ratenzahlung gewährt wird, oder nicht.

Alles in allem kann ich dir nur raten, geh zu einem Anwalt. Denn was sehr viele Menschen missverstehen ist, dass ein Strafbefehl, wenn er rechtskräftig wird, einem URTEIL NACH EINER HAUPTVERHANDLUNG gleichsteht, A ist dann rechtskräftig verurteilt und vorbestraft. Ob das Auswirkungen aufs Richteramt hat, kann ich dir leider nicht genau sagen, da müsstest du mal ins DRiG schauen, schonmal ne gute Übung fürs Studium…:smile:

Nochmal: A sollte dringlichst einen Rechtsanwalt aufsuchen und zwar keinen Wald- und Wiesenanwalt, sondern einen Fachanwalt fürs Strafrecht, am besten mit Tätigkeitsschwerpunkt Jugendstrafrecht. A sollte egal was hier vielleicht noch jemand rät, nicht zum Anlass nehmen, das auf eigene Faust zu versuchen. Ich weiß, das klingt ziemlich blöd, aber son Strafbefehl ist ne sehr ernste Sache. Ich will hier keine Werbung für Anwälte machen, aber gerade weil das so schwierig ist, studieren die Leute jahrelang.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Gruß aSpooner

Auch hallo,

A. Urkunden:
BZR-Auszug, vor Bl. 1 (was heißt das?)

Ein BZR-Auszug ist der Auszug aus dem Bundeszentralregister. In dieses Register werden alle strafrechtliche Verurteilungen eingetragen, wurscht welcher Straftatbestand oder Strafrahmen verwirklicht wurde. Aus dieser Kartei ist somit jederzeit ersichtlich, ob eine Person
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

B. Zeugen
Der Kontrolleur K.

C. Augenscheinsobjekte
sichergestellte Kundenkarte des Beschuldigten, Bl. 10 (was
bedeutet die „10“?)

Wenn ich mich hier nicht täusche dürfte das die Abkürzung für Blatt 10 der Ermittlungsakte sein.

Gegen A. wird eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen
verhängt. Ein Tagessatz wird auf 10,00 € festgesetzt.
(Geldstrafe also 250,00 €)
Außerdem soll A. die „Kosten des Verfahrens“ und Ihre Auslagen
(Zustellungskosten) tragen (63,50 €). Insgesamt 313,50
€.

Der A. ist ein Fast-Jura-Student (bald fängt das Semester an)
und weiß nun nicht weiter.

Glückwunsch! Wenn gegen dieses Verfahren nichts zu machen ist, sollte er sich schon mal einen neuen Studiengang überlegen. Als Rechtsanwalt / Notar / Rechtspfleger usw. darf er dann nämlich nicht arbeiten!

Was sind die langfristigen Folgen wenn er nicht Einspruch
erhebt und die Geldstrafe zahlt um die Sache aus der Welt zu
schaffen?

Ein Eintrag im Führungszeugnis ist immer schlecht, da sich das bei Arbeitgebern meist nicht so gut macht!

Somit würde er ja die Tat „eingesetehen“.
Wird das dann noch was mit dem Richteramt?
Werden andere Dinge für ihn gesperrt?

Ja, z. b. Mediziner, Altepfleger …:

Soweit zu Zahlung, aber:
Der A. verdient gerade genug Geld um seinen Lebensbedarf (und
die Studiengebühren) zu decken, die Summe (313,50 €)
kann er auf einen Schlag nicht aufbringen, jedoch soll er:
„innerhalb zwei Wochen“
nach Ablauf der Einspruchsfrist zahlen.

In der „Rechtsbehelfsbelehrung“ steht hierzu:
„Bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgt zwangsweise
Beitreibung.“ (= Pfändung?)

„Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt anstelle
des Tagessatzes ein Tag Freiheitstrafe“. Bei 250,00 €
wären das 25 Tage Gefängnis.

Er könnte auch seine finanzielle Situation darlegen und um Ratenzahlung bitten. Aber an seiner Stelle würd ich die Beine in die Hand nehmen und so schnell wie möglich einen guten Anwalt aufsuchen!

Grüße

Tina

Hallo,

wer selbst Jurist werden will, sollte Juristen auch Geld zu verdienen geben :wink: Klare Sache, am Gang zum Anwalt führt hier nichts vorbei, weil nur der Einsicht in die Ermittlungsakte bekommt, und nur auf dieser Grundlage dann eine fundierte Aussage treffen kann, ob man hier etwas unternehmen sollte oder nicht.

Mit Kanonen auf Spatzen schließen muss man dabei nicht, so eine Kleinigkeit sollte jeder Kollege angemessen bearbeiten können.

Was die Konsequenzen des aktuellen Strafbefehls für die berufliche Laufbahn angeht, so kann Entwarnung gegeben werden (man wie ich so einige Antworten hier liebe). Geldstrafen unter 90 Tagessätzen werden grundsätzlich nicht in die BZR-Auskunft eingetragen. Ausnahmen siehe hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_257944/DE/T…

Ganz abgesehen davon würde eine Eintragung auch in den Ausnahmefällen nur für drei Jahre erfolgen, so schnell schafft man es wohl kaum zum Richteramt :wink:

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

ich war ja auch Deiner Meinung, hatte das auch noch mal gegoogelt und bin dann hierauf gestoßen:

Die Vorstrafe hängt auch nicht vom Strafmaß ab, wie man meinen könnte. Derjenige, der zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, ist ebenso vorbestraft wie derjenige, der lediglich zehn Tagessätze Geldstrafe zahlen muss. Auch gelten als vorbestraft diejenigen, gegen die z.B. ein Strafbefehl erlassen, eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder lediglich eine Jugendstrafe verhängt wurde.

Und hab mich hier verwirren lassen! Aber Gott sei Dank gibt es ja die Experten, die das dann richtigstellen!

Danke hierfür

Gruß

Tina

Es ist eben ein Unterschied, ob man im Zentralregister mit einer Vorstrafe steht oder ob diese auch im „Führungszeugnis“ auftaucht.

Levay

Dank des kompetenten Beitags von Wiz gibt es nicht mehr viel zu sagen.

Unterstreichen möchte ich, dass man die nicht unbedingt einen so extrem spezialisierten Anwalt braucht, wie es hier jemand behauptet hat (möglichst Fachanwalt für Strafrecht, spezialisiert auf Jugendstrafrecht).

Was meines Erachtens noch erwähnt werden sollte: Die Staatsanwaltschaft ist die Vollstreckungsbehörde. Im Fall der rechtskräftigen Verurteilung ist es möglich, sich wegen etwaiger Ratenzahlung oder sogar Umwandlung in Arbeitsleistungen (!) an die Staatsanwaltschaft zu wenden.

Ein persönliches Wort noch zum Richteramt: Ich weiß, dass so manche Gaunerei den Charakter eines Volkssportes hat. Davon zeugen ja schon Unworte wie „Kavaliersdelikt“. Trotzdem sind Personen, die sich auf solche Weise strafbar machen, für die Tätigkeit in der Justiz meines Erachtens nicht geeignet. Das gilt insbesondere auch für Richter. Wer Recht spricht, darf sich am Recht nicht vergreifen. Wenn die Sache hier noch mal gut ausgeht, sollte sich der fiktive Jemand das zur Warnung dienen lassen.

Levay

*grummel*

Ich meinte natürlich „als“ Warnung.

Tschööö!

Levay

Es ist eben ein Unterschied, ob man im Zentralregister mit
einer Vorstrafe steht oder ob diese auch im „Führungszeugnis“
auftaucht.

Levay

Ja! Wie ich schon sagte, ich hab mich davon verwirren lassen. O.K.?

Mit demütigen Grüßen

Tina

Sorry, es war gar nicht so gemeint.

Das kommt immer ganz drauf an, ob man sicher gehen will, dass man gut beraten ist oder nicht. Ich würde mittlerweile niemehr zu einem „normalen“ Anwalt gehen.

Wenn ich bei Fußball umknicke, gehe ich zum Sportmediziner und nicht zum Hausarzt, bzw. lass mich höchstens von ihm überweisen. Das sollte man in Rechtsfrage mE nicht anders machen.

Aber das muss natürlich jeder selber wissen. Ich kann nur sagen, dass das JGG sehr viele Einzelheiten hat, die von „normalen“ Anwälten nicht so beherscht werden, wie es sein sollte. Die meisten Richter (!) wissen ja noch nichtmal, dass im JGG nicht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten. Und dann kann man das von einem Anwalt auch nicht wirklich erwarten.

Grüße

kein Eintrag ins Führungszeugnis
„Folgende Registereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend):
Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen (§ 32 (2)5 BZRG),“

Sollte das die erste Verurteilung sein, dann wird sie nicht ins Führungszeugnis eingetragen, auch wenn nach Erwachsenem-Strafrecht geurteilt werden würde. Der Besculdigte wäre also auch nicht vorbestraft.

Gruß
Paul

PS: Ich wollte nicht alles lesen, sondern nur kurz einen guten Rat geben, vielleicht steht das ja aber schon irgendwo.

Hallo,

Das kommt immer ganz drauf an, ob man sicher gehen will, dass
man gut beraten ist oder nicht. Ich würde mittlerweile niemehr
zu einem „normalen“ Anwalt gehen.

Sorry, aber das ist einfach Unfug. Erstens gibt es nur für einen recht kleinen Bereich der Rechtsgebiete überhaupt Fachanwaltschaften. Zweitens sind viele dieser Fachanwaltschaften noch recht neu, und man wird daher nicht behaupten können, dass vorher in den betroffenen Rechtsgebieten keine anständige Beratung stattgefunden hätte, und drittens sollte man sich mal ansehen was überhaupt die Voraussetzungen für die Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung sind, und inwieweit diese etwas damit zu tun haben, ob ein Kollege in dem ein oder anderen Rechtsgebiet besondere Kenntnisse hat oder nicht. So ist z.B. die Zahl nachzuweisender gerichtlicher Verfahren in kurzer Zeit für alle Kollegen das KO-Kriterium, die sich auf außergerichtliche Tätigkeiten wie Beratungen spezialisiert haben. Auch Einzelkämpfer mit eher breiter Aufstellung sind hier klar gegenüber den größeren stark arbeitsteilig arbeitenden Kanzleien benachteiligt. Die Kosten des Fachanwaltslehrgangs sind auch nicht ohne, und müssen wirtschaftlich im Sinne eines ROI betrachtet werden. D.h. was mache ich an Mehrgeschäft durch die Fachanwaltsbezeichnung, und kommt damit mehr rum, als mich der Spaß kostet?

Um es mal für mich zu beantworten: Ich mache seit Jahren fast nur noch Erbrecht, Betreuungsrecht und IT-Recht. Dabei sind sicher >90% reine Beratungstätigkeiten. Als Briefkastenonkel des regionalen Medienkonzerns habe ich trotz Kanzlei auf dem Dorf einen Einzugsbereich und eine homogene Mandantschaft, dass sich andere Kollegen danach die Finger lecken. Und da soll ich ernsthaft die Knete für einen Fachanwaltslehrgang hinlegen, zu dem ich vermutlich nicht mal die nötige Fallzahl gerichtlicher Verfahren hinbekomme? Ich wäre schön doof.

Wenn ich bei Fußball umknicke, gehe ich zum Sportmediziner und
nicht zum Hausarzt, bzw. lass mich höchstens von ihm
überweisen. Das sollte man in Rechtsfrage mE nicht anders
machen.

Aber wegen des jährlichen Hustens gehst Du vermutlich nicht zum Pneumologen, und wirst dahin auch nicht von deinem Hausarzt überwiesen. Ganz klar, wenn es was wirklich ernstes ist, braucht mal echte Spezialisten, aber doch nicht wegen eines € 250,-- Strafbefehls.

Aber das muss natürlich jeder selber wissen. Ich kann nur
sagen, dass das JGG sehr viele Einzelheiten hat, die von
„normalen“ Anwälten nicht so beherscht werden, wie es sein
sollte.

Das halte ich für ein Gerücht

Die meisten Richter (!) wissen ja noch nichtmal, dass
im JGG nicht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts
gelten.

Das würde ich für eine ziemlich üble und böswillige Unterstellung halten. Ich habe damals zu Referendarzeiten in einem Jugenddezernat bei der StA meinen Job gemacht, und durfte jede Woche durch die Amtsgerichte des nicht gerade kleinen Bezirks fahren, um insbesondere auch in Jugendsachen anzuklagen. Da ist mir kein Richter aufgefallen, der sich nicht mit dem JGG ausgekannt hätte.

Und dann kann man das von einem Anwalt auch nicht
wirklich erwarten.

Doch, darf man, und sollte man auch. Man muss sicher nicht alles im Kopf haben, aber es gehört zum täglichen Geschäft von Anwälten mit Dingen konfrontiert zu werden, die sie zunächst mal nur aufnehmen können, und sich dann erarbeiten müssen.

Gruß vom Wiz

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Hallo nochmal.

Mit vielem was du sagst, hast du Recht. Gerade was die hohen Hürden für den Fachanwaltstitel angeht.

Ich muss dir aber aus Erfahrung sagen, dass viele, sehr viele Anwälte eben nicht den Mut haben, einfach zu sagen: „Da kann ich Ihnen nicht die Beratung geben, die Sie brauchen.“ Und das ist eben das Gefährliche.

Ganz ehrlich: Müsstest du ne strafrechtliche Revisionsbegründung schreiben, sei mir nicht böse, aber ich glaube nicht, dass du das genauso gut kannst wie ein Fachanwalt für Strafrecht, der, von Natur aus, eben jeden Tag damit zu tun hat. Und ein einziger Formulierungsfehler lässt da eben schon die Revision platzen und das Schicksal des Angeklagten einen bösen Weg nehmen.

Sicherlich hast du Recht, ein 250 EUR Strafbefehl ist jetzt nicht der Brüller. Aber das ist es nicht FÜR DICH. Für denjenigen, der den bekommen hat und der mit der Justiz noch nie etwas zu tun hatte, für den ist es das schon. Und dann finde ich, sollte man auch zu jemandem gehen, der sich damit 100% auskennt.

Und was das JGG angeht, ist es leider wirklich so, dass sehr sehr viele Richter und Anwälte keinerlei Ahnung von diesem Gebiet haben.
Auf einem Lehrgang für Jugendrichter (und das waren noch die engagierten, denn die anderen machen keine Lehrgänge)hatten von 50 (!) keiner eine Ahnung, welche Möglichkeiten § 70 JGG dem Richter gibt. Und das ist schon krass, mE. Alleine die Frage des 105 JGG können normale Anwälte nicht zutreffend beantworten bzw. dahingehen argumentieren, dass eben kein Strafbefehlverfahren möglich ist.

Aber jeder muss das natürlich selber wissen…