Hallo Rolf,
danke für die Antwort. Bedeutet das 8 Jahre Haft? Kann auch
Bewährung
hinzukommen und wenn ja ab ungefähr wann?
Zuerst mal, liebe Chili: ich bin kein Jurist. Ich hab zwar mal aus Daffke in Tübingen vor 40 Jahren den kleinen Strafrechtsschein gemacht, aber das ist auch schon alles.
Es hängt sehr von den Tatumständen, nauch der Person des Täters ab, was das Gericht entscheidet.
Grundsätzlich aber gilt: Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Wir der Täter also zu fünf oder mehr Jahren verurteilt, muß er sitzen. Allenfalls wegen guter Führung oder anderer Gründe kann die Strafe verkürzt werden. Oft werden Straftäter auch gegen Ende ihrer Haft in den offenen Vollzug überstellt, oder nach 2/3 ihrer Strafzeit kann der Rest auf Bewährung erlassen werden.
Aber so ins Blaue hinein und ohne jedes weitere Details kann man dazu wirklich nichts Substantiiertes sagen.
Gruß - Rolf