Strafe bei mehreren Opfern

Hallo Experten,

fahrlässige Tötung kann mit bis zu 5 Jahren bestraft werden. Gilt das unabhängig von der Anzahl der Opfer, also auch, wenn er 2, 10 oder 100 Menschen „aus Versehen“ getötet hat?

Gruß!
Karl

Hallo

fahrlässige Tötung kann mit bis zu 5 Jahren bestraft werden.
Gilt das unabhängig von der Anzahl der Opfer, also auch, wenn
er 2, 10 oder 100 Menschen „aus Versehen“ getötet hat?

Ja. Wobei die Opferzahl mitunter Rückschlüsse auf den Grad der Fahrlässigkeit zulässt. Aber die 5 Jahre sind die Obergrenze. So wie lebenslänglich für Mord, egal, ob ein, zwei oder hundert Opfer.

Gruß
smalbop

Danke für die schnelle Antwort! owt
.

Hallo,

Aber die 5 Jahre sind die Obergrenze.

Hmm? Ich denke bei Tatmehrheit ist die Obergrenze 15 Jahre.

So wie lebenslänglich für Mord, egal, ob ein, zwei oder
hundert Opfer.

Lebenslänglich ist da ein schlechtes Beispiel, denn es ist ja gerade als Ausnahme zur zeitigen Freiheitsstrafe definiert.

Gruß

Anwar

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S. § 52 Abs. 1 StGB.

S. § 52 Abs. 1 StGB.

Ähm ja, da geht es um Tateinheit. Ich sprach von Tatmehrheit, weil in der Ursprungsfrage nicht deutlich wird, worum es sich handeln soll.

Gruß

Anwar

Ich meine, dass die Frage nur so verstanden werden kann, dass es um Tateinheit geht. Dass jemand nicht „nur“ fünf Jahre bekommen kann, wenn er einen Menschen fahrlässig tötet und sechs Monate später noch einen, ist doch selbstverständlich.

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Ich meine, dass die Frage nur so verstanden werden kann, dass
es um Tateinheit geht.

Gut, ich fand es eher unklar. Macht ja nichts gründlich zu sein.

Dass jemand nicht „nur“ fünf Jahre
bekommen kann, wenn er einen Menschen fahrlässig tötet und
sechs Monate später noch einen, ist doch selbstverständlich.

So selbstverständlich finde ich das nicht - bzw. umgekehrt: Warum für eine mehrfache Straftat Tateinheit bestehen soll, finde ich nicht verständlich (auch wenn ich weiß, dass es so ist).

Gruß

Anwar

Ich meine, dass die Frage nur so verstanden werden kann, dass
es um Tateinheit geht.

Gut, ich fand es eher unklar. Macht ja nichts gründlich zu
sein.

Ich vermute im UP den Zusammenhang mit dem Fall „Hamburg“.

Dass jemand nicht „nur“ fünf Jahre
bekommen kann, wenn er einen Menschen fahrlässig tötet und
sechs Monate später noch einen, ist doch selbstverständlich.

So selbstverständlich finde ich das nicht - bzw. umgekehrt:
Warum für eine mehrfache Straftat Tateinheit bestehen soll,
finde ich nicht verständlich (auch wenn ich weiß, dass es so
ist).

Wenn ein Autofahrer - durch was auch immer - unabsichtlich in eine Menschengruppe schleudert, dann ist das genau eine Straftat, egal, wie viele Menschen von ihm verletzt/getötet werden.

Gruß
smalbop

Wenn ein Autofahrer - durch was auch immer - unabsichtlich in
eine Menschengruppe schleudert, dann ist das genau eine
Straftat, egal, wie viele Menschen von ihm verletzt/getötet
werden.

Und in Ergänzung: Wenn der gleiche Autofahrer jede Woche ein Mal (wegen eines epileptischen Anfalls - falls es das Beispiel sein soll) Menschen umnietet, und das bspw. 5 Mal, dann ist das Tatmehrheit.

Und die wiegt schwerer, weil 5 Tatentschlüsse mehr sind als einer.

Ehrlich gesagt finde ich, dass du die Sache unnötig verkomplizierst.

Ich meine, dass die Frage nur so verstanden werden kann, dass
es um Tateinheit geht.

Gut, ich fand es eher unklar.

Lass mich meine Antwort präzisieren! Der Fragesteller hatte doch die Konstellation im Kopf, in der eine Tat zu mehreren Toten führt, etwa durch einen Fehler beim Autofahren im Straßenverkehr. Siehst du das auch so, oder meinst du, es sei realistisch, dass er etwas ganz anderes gemeint hat? Wenn Letzteres der Fall ist, was könnte er denn realistischerweise gemeint haben?

Wenn ich richtig liege, dann geht es um Tateinheit. Damit meine ich natürlich nicht, dass der Fragesteller sich speziell nach dem ihm sicher unbekannten Begriff der Tateinheit erkundigen wollte, aber die Konstellation, welche er - meiner Meinung nach: offensichtlich - im Kopf hat, diese Situation ist juristisch gesehen Tateinheit.

Wenn er nun wissen will, wie die Strafbarkeit ist, dann muss man in der Vorschrift über die Tateinheit nachsehen. Und das ist eben § 52 Abs. 1 StGB, auf den ich darum verwiesen habe.

Dass jemand nicht „nur“ fünf Jahre
bekommen kann, wenn er einen Menschen fahrlässig tötet und
sechs Monate später noch einen, ist doch selbstverständlich.

So selbstverständlich finde ich das nicht - bzw. umgekehrt:
Warum für eine mehrfache Straftat Tateinheit bestehen soll,
finde ich nicht verständlich (auch wenn ich weiß, dass es so
ist).

Es liegt ja gerade nicht eine „mehrfache Straftat“ vor. Genau das ist es doch, was Tateinheit meint.

Und die wiegt schwerer, weil 5 Tatentschlüsse mehr sind als
einer.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keinen Tatentschluss.

Hab ich nach Absenden auch bemerkt :wink:

Ich hab es stehen lassen, weil das Bespiel ja eher zufällig an den Hamburger Fall angelehnt war und es hier auf die Tatmehrheit ankam. Nehmen wir also an, derjenige nietet monatlich absichtlich bestimmte Passanten um, weil er einen Hass auf Rentner mit Hut hat - und setzt sein Fahrzeug damit gezielt als Waffe ein. E voila - Vorsatz :wink:

Ich vermute im UP den Zusammenhang mit dem Fall „Hamburg“.

Das mag sein. Es sollte aber bedacht werden, dass die Antworten hier jahrelang stehenbleiben und nicht selten die Top-Treffer bei Suchmaschinen sind. In einigen Jahren wird sich (fast) niemand mehr an den konkreten Zusammenhang erinnern und nur die Antwort lesen, in der nicht zwischen Tateinheit und Tatmehrheit unterschieden wird. Das fände ich unschön.

Wenn ein Autofahrer - durch was auch immer - unabsichtlich in
eine Menschengruppe schleudert, dann ist das genau eine
Straftat, egal, wie viele Menschen von ihm verletzt/getötet
werden.

Jetzt wird es fast rabulistisch - ebenso gut könnte man sich auf den Standpunkt stellen „fahrlässige Tötung“ ist „fahrlässige Tötung“, wozu also überhaupt einen Ermessensraum im Strafmaß. Und auch deine Antwort deutet ja schon an, dass es eben doch eine große Rolle Spielen kann, wie (gemein)gefährlich die Aktion denn nun wirklich war.

Gruß

Anwar

Hallo,

Lass mich meine Antwort präzisieren! Der Fragesteller hatte
doch die Konstellation im Kopf, in der eine Tat zu mehreren
Toten führt

Ich fand nicht, dass das aus der Frage zu 100% hervorgeht. Siehe zu diesem Thema auch meine Antwort auf smallbop bzgl. Tagesaktualität von Fragen und Antworten.

Wenn ich richtig liege, dann geht es um Tateinheit.

Ich habe ja nicht bestritten, dass Tateinheit gemeint war - lediglich ergänzt, dass es auch Tatmehrheit gibt.

So selbstverständlich finde ich das nicht - bzw. umgekehrt:
Warum für eine mehrfache Straftat Tateinheit bestehen soll,
finde ich nicht verständlich (auch wenn ich weiß, dass es so
ist).

Es liegt ja gerade nicht eine „mehrfache Straftat“ vor. Genau
das ist es doch, was Tateinheit meint.

Gut, da habe ich mich unklar ausgedrückt. Was ich meinte ist, dass ich das ganze Konzept der Tateinheit, soweit es nicht das Absorptionsprinzip beinhaltet, nicht sinnvoll finde. Aber das ist nur meine Meinung - und über die soll man ja bekanntlich nicht streiten.

Gruß

Anwar

Ja, du hast recht, es ging mir um die fahrlässige Tötung mehrerer Personen durch eine Tat. Und das Beispiel, dass du sofort im Kopf hattest, ging auch mir durch den Sinn.

Karl

meine ich natürlich nicht, dass der Fragesteller sich speziell
nach dem ihm sicher unbekannten Begriff der Tateinheit

Wie kannst du dir da so sicher sein? Du kennst mich doch gar nicht.
Karl

Hallo

Wenn ein Autofahrer - durch was auch immer - unabsichtlich in
eine Menschengruppe schleudert, dann ist das genau eine
Straftat, egal, wie viele Menschen von ihm verletzt/getötet
werden.

Jetzt wird es fast rabulistisch - ebenso gut könnte man sich
auf den Standpunkt stellen „fahrlässige Tötung“ ist
„fahrlässige Tötung“, wozu also überhaupt einen Ermessensraum
im Strafmaß. Und auch deine Antwort deutet ja schon an, dass
es eben doch eine große Rolle Spielen kann, wie
(gemein)gefährlich die Aktion denn nun wirklich war.

Das bestreite ich ja gar nicht. Selbstverständlich ist (auch bei gleich tödlichem Ausgang) eine Trunkenheitsfahrt bei 100 km/h mittags in der Fußgängerzone härter zu bestrafen als eine bei gleicher Geschwindigkeit nachts auf dem Waldweg. Ob der Fahrer dabei hingegen unverschämtes Glück hat und nur einen Menschen auf dem Gewissen oder unwahrscheinliches Pech und deren zehn, bleibt bei der Strafzumessung in weiten Grenzen unbeachtlich. Unverdientes Glück bzw. Pech sind nicht mit Strafnachlass bzw. -verschärfung justiziabel.

Gruß
smalbop

Ob der
Fahrer dabei hingegen unverschämtes Glück hat und nur einen
Menschen auf dem Gewissen oder unwahrscheinliches Pech und
deren zehn, bleibt bei der Strafzumessung in weiten Grenzen
unbeachtlich. Unverdientes Glück bzw. Pech sind nicht mit
Strafnachlass bzw. -verschärfung justiziabel.

Unverdientes Glück oder Pech sind sehr wohl justiziabel - wenn der Fahrer niemanden erwischt, dann ist er nur wegen Sachbeschädigung dran. Wenn er jemanden erwischt, dann wegen fahrlässiger Tötung. Obwohl es ein und die selbe Handlung war, nur die Folgen waren anders.

Gruß

Anwar

Unverdientes Glück oder Pech sind sehr wohl justiziabel - wenn
der Fahrer niemanden erwischt, dann ist er nur wegen
Sachbeschädigung dran. Wenn er jemanden erwischt, dann wegen
fahrlässiger Tötung. Obwohl es ein und die selbe Handlung war,
nur die Folgen waren anders.

Es war nicht ein und dieselbe Handlung, da bei Tatverlauf 1 keine fahrlässige Tötung vorliegt, bei Tatverlauf 2 (1 Toter) und bei Tatverlauf 3 (10 Tote) dagegen schon.

Ich glaube dir abgesehen davon nicht, dass jemand, der mit 100 km/h durch eine Fußgängerzone brettert und niemanden „erwischt“, weil sich alle rechtzeitig in Hauseingänge retten können, nur wegen Sachbeschädigung (warum eigentlich das?) dran ist. So jemand wird ein Urteil erfahren, das in seiner Härte nicht von dem für eine fahrlässigen Tötung zu unterscheiden ist.

Gruß
smalbop