In bezug auf den unsäglichen Euthanasiethread in Religion und Ethik würden mich folgende Dinge interessieren:
Wenn jemand einer hochschwangeren derart in den Bauch tritt, daß eine Totgeburt die Folge ist, welches Verbrechen hat derjenige getan?
Wenn eine hochschwangere Frau sich selbst mit einer Nadel etc. derartig sticht und Wehenmittel nimmt, sodaß eine Totgeburt stattfindet, welches Verbrechen hat sie begangen?
Wenn eine Frau nach der Geburt ihr eigenes Baby erwürgt, weil es behindert ist und sie derartig in Panik gerät, welche Strafe erwartet sie? (Das ist genau das, was E. vorschlug, „rational“ zu tun…)
Wenn ein Dritter ein Neugeborenes erwürgt, „aus Habsucht, Rache oder Mordlust“, dann ist es wohl Mord, nehme ich stark an.
Vielen Dank für Antworten. Eine recht ekelige Debatte findet z.Z. in R&E statt…
Wenn eine hochschwangere Frau sich selbst mit einer Nadel
etc. derartig sticht und Wehenmittel nimmt, sodaß eine
Totgeburt stattfindet, welches Verbrechen hat sie begangen?
Unerlaubter Schwangerschaftsabbruch §218
Freiheitsstrafe bis zu 1 jahr oder Geldstrafe
Wenn eine Frau nach der Geburt ihr eigenes Baby erwürgt,
weil es behindert ist und sie derartig in Panik gerät, welche
Strafe erwartet sie? (Das ist genau das, was E. vorschlug,
„rational“ zu tun…)
Im allgemeinen ein minder schwerer Fall von Totschlag, §213 StGB. Strafrahmen 1 - 10 Jahre.
Wenn ein Dritter ein Neugeborenes erwürgt, „aus Habsucht,
Rache oder Mordlust“, dann ist es wohl Mord, nehme ich stark
an.
Das nehme ich auch mal stark an. Hier kann man sogar wegen der besonderen Hilflosigkeit des Opfers von besonderer Schwere der Schuld auszugehen.
Wenn jemand einer hochschwangeren derart in den Bauch
tritt, daß eine Totgeburt die Folge ist, welches Verbrechen
hat derjenige getan?
Hallo, das wird wohl eine Körperverletzung an der Frau sowie ein Schwangerschaftsabbruch am Embryo in besonders schwerem Fall, alles in Tateinheit. Sind keine Verbrechen, „nur“ Vergehen gem. §§ 223 I, 218 I, II Nr. 1, 52 StGB.
Wenn eine hochschwangere Frau sich selbst mit einer Nadel
etc. derartig sticht und Wehenmittel nimmt, sodaß eine
Totgeburt stattfindet, welches Verbrechen hat sie begangen?
Wieder kein Verbrechen, nur Vergehen. Auch Schwangerschaftsabbruch, diesmal aber § 218 III StGB (geringerer Strafrahmen als wenn ein Dritter das macht). Die Körperverletzung an sich selbst ist nicht strafbar. Ein Ausschluß nach § 218a StGB kommt mutmaßlich nicht in Betracht (keine Konfliktberatung, ggf. über Frist und ohne Arzt).
Wenn eine Frau nach der Geburt ihr eigenes Baby erwürgt,
weil es behindert ist und sie derartig in Panik gerät, welche
Strafe erwartet sie? (Das ist genau das, was E. vorschlug,
„rational“ zu tun…)
Das ist auf jeden Fall eine Tötung gem. § 212 I StGB (jetzt ein Verbrechen). Mordmerkmale werden nicht vorliegen. Die Tat ist ganz bestimmt nicht durch Notstand gerechtfertigt. Das wird in dem Fall ganz bestimmt aber ein Totschlag in minder schwerem Fall gem. § 213 StGB vor (also Strafrahmen 1 bis 10 Jahre).
Wenn ein Dritter ein Neugeborenes erwürgt, „aus Habsucht,
Rache oder Mordlust“, dann ist es wohl Mord, nehme ich stark
an.
Habgier, niedriger Beweggrund und Mordlust sind Mordmerkmale, somit kein Totschlag, sondern Mord gem. § 211 StGB.
Vielen Dank für Antworten. Eine recht ekelige Debatte findet
z.Z. in R&E statt…
Bitte schön, muss ich ja nicht lesen den Thread, oder?
In bezug auf den unsäglichen Euthanasiethread in Religion und
Ethik würden mich folgende Dinge interessieren:
Wenn jemand einer hochschwangeren derart in den Bauch
tritt, daß eine Totgeburt die Folge ist, welches Verbrechen
hat derjenige getan?
Wenn eine hochschwangere Frau sich selbst mit einer Nadel
etc. derartig sticht und Wehenmittel nimmt, sodaß eine
Totgeburt stattfindet, welches Verbrechen hat sie begangen?
Wenn eine Frau nach der Geburt ihr eigenes Baby erwürgt,
weil es behindert ist und sie derartig in Panik gerät, welche
Strafe erwartet sie? (Das ist genau das, was E. vorschlug,
„rational“ zu tun…)
Wenn ein Dritter ein Neugeborenes erwürgt, „aus Habsucht,
Rache oder Mordlust“, dann ist es wohl Mord, nehme ich stark
an.
Wie sieht es mit der subjektiven Tatseite aus? Gibt es einen Vorsatz und wenn ja worauf ist dieser gerichtet?
Wenn jemand einer hochschwangeren derart in den Bauch
tritt, …
Wenn eine hochschwangere Frau sich selbst mit einer Nadel
etc. derartig sticht …
Wenn eine Frau nach der Geburt ihr eigenes Baby erwürgt, …
Wenn ein Dritter ein Neugeborenes erwürgt, …
Wie sieht es mit der subjektiven Tatseite aus? Gibt es einen
Vorsatz und wenn ja worauf ist dieser gerichtet?
Hallo Tom,
ich denke die ganzen Fragen beziehen sich auf das „Problem“: Wie werde ich mein ungewolltes Kind los? Und also wirklich, hier kann man wohl aus den objektiven Merkmalen auf den Vorsatz schließen. Oder würdest du „würgen“ ohne Vorsatz annehmen?
In bezug auf den unsäglichen Euthanasiethread in Religion und
Ethik würden mich folgende Dinge interessieren:
Wenn jemand einer hochschwangeren derart in den Bauch
tritt, daß eine Totgeburt die Folge ist, welches Verbrechen
hat derjenige getan? Außerdem ist es natürlich auch eine Körperverletzung der Frau.
Wenn der Vorsatz auf Tötung des Kindes gerichtet ist, dann ist das Vergehen des Schwangerschaftsabbruches nach § 96/2 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mit Zustimmung der Frau nach § 96/3 StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wenn eine hochschwangere Frau sich selbst mit einer Nadel
etc. derartig sticht und Wehenmittel nimmt, sodaß eine
Totgeburt stattfindet, welches Verbrechen hat sie begangen?
Ebenso wenn der Vorsatz auf die Tötung des Kindes gerichtet ist, dann das Vergehen des Schwangerschaftsabbruches nach § 96/3 StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wenn eine Frau nach der Geburt ihr eigenes Baby erwürgt,
weil es behindert ist und sie derartig in Panik gerät, welche
Strafe erwartet sie? (Das ist genau das, was E. vorschlug,
„rational“ zu tun…)
Wenn sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges steht, dann ist das Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB, Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Sonst ist es Mord nach § 75 StGB, im Affekt Totschlag nach § 76 StGB.
Wenn ein Dritter ein Neugeborenes erwürgt, „aus Habsucht,
Rache oder Mordlust“, dann ist es wohl Mord, nehme ich stark
an.
In Österreich auf jedenfall Mord nach § 75 StGB, das Motiv ist für den Tatbestand nicht relevant. Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis zwanzig Jahren oder lebenslang.
Mit Zustimmung der Frau
nach § 96/3 StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Ebenso wenn der Vorsatz auf die Tötung des Kindes gerichtet
ist, dann das Vergehen des Schwangerschaftsabbruches nach §
96/3 StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Es gibt also keinen Unterschied zwischen jemanden treten (was soll Zustimmung bedeuten? Man darf auch niemanden mit Zustimmung erschießen!) oder sich selbst verletzen. Oder habe das falsch verstanden?
Es gibt also keinen Unterschied zwischen jemanden treten (was
soll Zustimmung bedeuten? Man darf auch niemanden mit
Zustimmung erschießen!) oder sich selbst verletzen. Oder habe
das falsch verstanden?
Am besten ist es, du liest die Bestimmung einfach im Wortlaut nach. Das steht eindeutig so drinnen, ist nicht schwer verständlich. Der selbst vorgenommene Schwangerschaftsabbruch und der von einem anderen mit Zustimmung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist gesetzlich gleichgestellt.
Hier ist die Einwilligung ausdrückliches Tatbestandsmerkmal. Sonst prüft man das auf Rechtfertigungsebene - ich lasse mich dazu jetzt nicht näher aus.
Dazu vielleicht noch eine kurze Anmerkung: Bis vor einigen Jahren waren Frauen, die ihr nichteheliches Kind bei oder unmittelbar nach der Geburt töteten, privilegiert und wurden nach § 217 a.F. StGB geringer bestraft. Grund dafür war der gesellschaftliche Druck, der auf einer nicht verheirateten Mutter lastet; da sich die Gesellschaft in dieser Hinsicht stark verändert hat und eine nicht verheiratete Mutter längst nicht mehr Schimpf und Schande ausgesetzt ist, wurde der § 217 StGB abgeschafft.
Generell wird nun die Lösung über § 213 StGB gesucht, also über den minder schweren Fall. Ob nämlich ganz besondere Umstände dazu führen, dass die Mutter privilegiert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Nichtehelichkeit kann im Einzelfall noch ein Kriterium sein, aber auch andere Kriterien kommen in Betracht.