Das Strafrecht kennt kein Mitverschulden des Täters.
Im Übrigen ist die Frage der Schuldfähigkeit eine Frage der Strafbarkeit an sich. Da gibts nur Ja oder Nein und nichts dazwischen.
Die Frage der geminderten Schuldfähigkeit (also bei gegebener Schuldfähigkeit) ist hingegen eine Frage der Strafbemessung, das ist nicht zu verwechseln.
Schön, wir Juristen sind wirklich I-Tüpferlreiter, aber du hast Recht Irubis wäre bei einem Urteil jetzt vielleicht gerade ein sekundärer Feststellungsmangel passiert, obwohl wahrscheinlich das richtige gemeint war
also ganz praktisch für das Rollenspiel gesprochen ist tatsächlich die witzig gemeinte Randbemerkung „Gutachter beauftragen und vertagen“ die einzig korrekte Darstellung. Es sei denn, man baut die Geschichte so aus, dass man aben nicht den ersten, sondern den zweiten Termin nachspielt, in dem man in der Beweisaufnahme dann den Sachverständigen auftreten lässt, der sein Gutachten erläutert, und dann damit endet, dass er von voller/eingeschränkter Schuldfähigkeit oder eben von Schuldunfähigkeit ausgeht. Und dann kann der Richter sich diesem Gutachen eben anschließen oder auch nicht. Nur in den ersten beiden Urteilen kommt es dann zu einer Bestrafung, im dritten Fall könnte statt der Strafe eine Maßregel der Sicherung und Besserung, wie z.B. die Unterbringung in einer Psychiatrie oder einer Entzugseinrichtung angeordnet werden.
Aber die Klasse mal damit zu verblüffen, dass Du nach der Eröffnung des Verfahrens mit Einführung in den Sachverhalt, Zeugenbelehrung, Anklageverlesung in die Beweisaufnahme einsteigst, und aufgrund von Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Beweisbeschluss verkündest, wonach die psychiatrische Untersuchung des Angeklagten angeordnet und zum Sachverständigen Prof. Dr. Meyer bestellt wird, und dann ankündigst: „Neuer Termin von Amts wegen, nach Vorlage des Gutachtens“ hat natürlich auch was