Strafe eines Menschen,der tötet aber krank ist?

Hallo,

wir sollen in der Schule ein Rollenspiel machen.
Ich bin die Richterin und muss jemanden verurteilen. Es geht darum, dass der Angeklagte seine Frau umgebracht hat, weil sie eine Affaire mit jemanden anderen hatte.
Jedoch ist der Angeklagte ein Versuchsobjekt eines Arztes und nimmt Medikamente ein, weswegen er psychisch stark erkrankt wird.
Und in dem Moment als er sein Frau tötet ist er halt seelisch krank. (aus dem Buch „Woyzeck“)

Ich verstehe aber nicht welche Strafe er in einem deutschen Gericht kriegen würde bzw könnte.
Wäre lieb, wenn mir jemand dabei helfen würde.
Danke im voraus!
Lg

Hallo,

es dreht sich bei dem Sachverhalt offenbar um die Frage, ob derjenige schuldhaft gehandelt hat.

Bei der Beurteilung ist also zu prüfen, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat oder des Tatentschluses in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Dazu reicht es aber nicht, dass er seelisch krank ist. Er muss schon wegen „einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sein,das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 20 StGB).

Ist er schuldunfähig, könnte er nicht verurteilt werden. Ist er schuldfähig, so könnte er wegen Totschlag oder Mord bestraft werden (d.h. max. lebenslängliche Freiheitsstrafe).

Gruss

Iru

Hallo,

das hängt ganz davon ab, was für eine psychische Erkrankung er hat, bzw. ob dadurch seine Schuldfähigkeit eingeschränkt ist und ob man ggf. ihm an der Herbeiführung seiner eingeschränkten Schuldfähigkeit eine Mitschuld geben kann (hier, ob er von den Nebenwirkungen der Medikamente wusste und die Einnahme hätte vermeiden können).
Außerden spielen natürlich wie bei jedem Tötungsdelikt die konkreten Tatumstände - also etwa Planung, Bereicherungsabsicht oder Unfall eine entscheidende Rolle.

Wenn er aber z.B. eine Depression entwickelt hat, dann beeinträchtigt dies normalerweise nicht seine Schuldfähigket.
Leidet er aber unter Wahnvorstellungen, dann handelte er vielleicht aufgrund einer subjektiv wahrgenommenen Notwehrsituation und wäre damit hier sogar nicht nur schuldunfähig sondern sogar unschuldig.

Je nach Einschätzung des Gerichtes (i.d.R. wohl auf Grundlage von Gutachten) könnte das Strafmaß also von Freispruch über einige Jahre evtl. zur Bewährung wegen Fahrlässiger Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässiger Tötung bis zu Lebenslänglich für Mord liegen.

Gruß
Werner

Hallo!

Wenn er aber z.B. eine Depression entwickelt hat, dann
beeinträchtigt dies normalerweise nicht seine Schuldfähigket.

Weiß nicht wie das „normalerweise“ zu verstehen ist, aber schwere Depressionen (allg.: Affektive Störungen) sind jedenfalls ein häufiger Grund für Schuldunfähigkeit.

Grusz
Tyll

Hallo,

Je nach Einschätzung des Gerichtes (i.d.R. wohl auf Grundlage
von Gutachten) könnte das Strafmaß also von Freispruch

was in so einem Fall aber evtl. nicht verhindert, in eine (geschlossene) psychiatrische Einrichtung eingewiesen zu werden und dort je nach Erfolg der Behandlung seeeehr lang bleiben zu müssen.
Warum erinnert mich das jetzt an Breivik?

Cu Rene

Hallo,

was du da sagst ist mir neu, aber dass die Volkskrankheit Depression auch nur häufig die Schuldfähigkeit einschränkt, würde mich sehr wundern.
Wenn du sie mit affektiven Störungen gleich setzt, dann hast du darin allerdings auch die Manien mit eingeschlossen bei denen es wohl eher zu agressivem oder fremdgefährdendem Verhalten kommen kann.

Gruß
Werner

Hallo!

was du da sagst ist mir neu, aber dass die Volkskrankheit
Depression auch nur häufig die Schuldfähigkeit einschränkt,
würde mich sehr wundern.

Schwere Depressionen bringen psychotische Symptome hervor.

Ich sagte nicht, dass Depression häufig zu verminderter Schuldfähigkeit führt, sondern dass Depression insgesamt sehr häufig ist, und deshalb auch oftmals Grund attestierter Schuldminderung.
Z.B. typischerweise beim (misslungenen) erweiterten Suizid oder bei der Kindstötung auf Grund der Wochenbettdepression.

Grusz
Tyll

Hallo,

es kommt ganz auf den Anwalt an.
Dieser wird wegen einer psych. Erkrankung des Täters entsprechend die erforderlichen Gutachten erstellen lassen und das Gericht überzeugen dass der Täter zu dem Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig war.
Der Knast könnte somit durch Einweisung in eine „Geschlossene Anstalt“, sprich psychiatrischen Klinik erspar bleiben.
Ich weiss nicht was besser ist.

nicki

Hallo!

Schwere Depressionen bringen psychotische Symptome hervor.

Soweit ich weiss sind schwere Depressionen oft mit psychotischen Symptomen assoziiert, diese werden aber m.W. nicht als Ausdruck der Depression verstanden … aber da bin ich mir nicht sicher und es führt wohl zu weit vom Thema.

Auch mit deiner Erläuterung würde ich keine Widerspruch zu meiner Aussage sehen, dass normalerweise - im Sinne von in der Mehrzahl der Fälle - Depressionen die Schuldfähigkeit nicht einschränken, denn schwere Depressionen mit psychotischen Anteilen sind doch zum Glück unter den vielen Depressionen die Ausnahme.

Gruß
Werner

Hallo!

Soweit ich weiss sind schwere Depressionen oft mit
psychotischen Symptomen assoziiert, diese werden aber m.W.
nicht als Ausdruck der Depression verstanden

Ums kurz zu machen: Bei ca. jeder 7. schweren Depression („major depression“) treten psychotische Symptome auf. Das bedeutet natürlich nicht automatische verringerte Schuldfähigkeit.

Auch mit deiner Erläuterung würde ich keine Widerspruch zu
meiner Aussage sehen, dass normalerweise - im Sinne von in der
Mehrzahl der Fälle - Depressionen die Schuldfähigkeit nicht
einschränken, denn schwere Depressionen mit psychotischen
Anteilen sind doch zum Glück unter den vielen Depressionen die
Ausnahme.

Das kommt davon, dass Depression begrifflich ein sehr weites Feld ist.
Aber auch die major depression ist deutlich häufiger als etwa die Schizophrenie.
Wenn ich das jetzt richtig überschlagen haben, dann müsste auch eine ‚Major Depression mit psychotischen Symptomen‘ noch häufiger sein als die Schizophrenie.

Jedenfalls, und nur das wollte ich ursprünglich mitteilen, ist die Depression nicht zu vernachlässigen beim Thema Schuldunfähigkeit.

Gruß
Tyll

Zusatz
Hallo,

noch eine kleine Anmerkung:

Sollte die Einnahme von Medikamenten tatsächlich eine Schuldunfähigkeit bewirken bzw. die Schuldfähigkeit einschränken, so sollte man - da die Schuldunfähigkeit durch die Medikamenteneinnahme ja zeitlich bestimmbar wäre - auch an eine vorverlegte Schuldfähigkeit denken („actio libera in causa“, kurz alic). Also Tatentschluss in schuldfähigem Zustand, die Tatausführung im schuldunfähigem Zustand.

Hier kann man das auch nachlesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Actio_libera_in_causa

Gruss

Iru

Hi

  1. Es kommt schon mal auf die genauen Tatumstände an, in wie weit Mord oder Totschlag vorliegt.

  2. Dann kommt es darauf an, in wie weit der Angeklagte soweit geistig gestört ist, dass Unzurechnungsfähigkeit vorlag.

Insofern kommt alles mögliche als Urteil in Frage, von lebenslänglich bis zu ein paar Jahren oder Unzurechnungsfähigkeit incl. Einweisung in die Psychiatrie.

Hängt wohl stark von den psychiatrischen Gutachten ab.
(Sollte kein fachpsychiatrisches Gutachten vorliegen, würde ich eines anfordnen und den Prozess bis dahin vertagen *g*)

LG
Mike

Hallo,
das mit dem Vertagen, wäre in einem Schul-Rollenspiel wohl der Knüller.
:wink:
Gruß
Werner

Arzt?
Moin,

Bei der Beurteilung ist also zu prüfen, ob der Täter zum
Zeitpunkt der Tat oder des Tatentschluses in der Lage war, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln.

wäre es nicht auch zu prüfen, ob nicht der Arzt (fahrlässig oder sogar vorsätzlich) eine Beeinflussung durch die Medikamente hervorgerufen hat? Vielleicht war er ja sogar der eigentliche Täter…? :wink:

VG
J~

Hallo,

das wäre zwar weit hergeholt, aber durchaus möglich, dass der Arzt als mittelbarer Täter fungiert (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB).

Gruss

Iru

Also Tatentschluss in schuldfähigem
Zustand, die Tatausführung im schuldunfähigem Zustand.

Nein, ein bloßer Tatentschluss im Zustand der Schuldfähigkeit genügt nicht, auch nicht bei der a.l.i.c. Denn ein Tatentschluss ist niemals (!) strafbar.

Soweit ich weiß, ist es für den Beschuldigten besser, wenn er bei einem schweren Delikt wie Mord nicht als schuldunfähig eingestuft wird, weil de Verbleib in der Klinik eher länger dauert als der im Gefängnis. Ich meine, dass Strafverteidiger darum nicht halb so scharf darauf sind, ihrem Mandanten Schuldunfähigkeit attestieren zu lassen, wie die Bevölkerung glaubt. Allerdings bin ich mir nicht sicher, und belegen kann ich das erst recht nicht.

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Hallo!

Die Antwort wurde zwar schon gegeben, ist aber hier im Dickicht vielleicht etwas schwer verständlich.

Also daher mal etwas vereinfacht ohne viele juristische Fachausdrücke, aber vom Prinzip her: Strafbar ist nur der, der sich aus freiem Willen für eine strafbare Handlung entscheidet (->Schuld). Das setzt logisch voraus, dass die betreffende Person einen solchen freien Willen hat. Das heißt also, sie muss geistig in der Lage sein zu erkennen was Unrecht ist und sie muss auch in der Lage sein ihre Handlungen danach auszurichten.

Das heißt jetzt z.B.: wenn eine Person auf Grund einer geistigen Erkrankung Recht und Unrecht nicht unterscheiden kann, dann kann sie nicht bestraft werden. Genauso ist es, wenn die Person zwar Recht und Unrecht unterscheiden kann, aber nicht entsprechend handeln kann (z.B. bei irgendwelchen Zwangserkrankungen).

Damit ist auch klar, dass nicht jede geistige Erkrankung die Schuldfähigkeit ausschließt, aber dass eine geistige Erkrankung die Schuldfähigkeit ausschließen kann!

Gruß
Tom

Hallo!

Ich bin die Richterin und muss jemanden verurteilen.

Na das hoffe ich doch nicht, das würde das Spiel ad absurdum führen

Gruß
Tom

Hallo!

Also auf den Anwalt kommt es da in der Praxis praktisch nie an, sondern nur auf den Gutachter. Deswegen ist es ja besonders unpraktisch, wenn zwei Gutachter unterschiedlicher Meinung sind, weil es dann relativ schwer zu entscheiden ist, was stimmt.

Was besser ist hängt davon ab, ob man davon ausgehen kann, dass der Tatverdächtige die Krankheit besiegt. Grundsätzlich besteht bei der Einweisung die sehr realistische Gefahr, dass der Freiheitsentzug länger dauert.

Gruß
Tom

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