Hallo PECOS,
die grundsätzliche Reglung findest Du im Wasserhaushaltsgesetz. Ob dann im betreffenden Bundesland eine Einschränkung existiert, erfährst Du im Landeswassergesetz.
Woher weißt Du, das es sich um ein Vergehen handelt?
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
§ 33 Erlaubnisfreie Benutzungen (Wasserhaushaltsgesetz)
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.
(2) Die Länder können allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß
- in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich
ist,
- für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen
Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist,
- für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.
angenommen einer von den Eigentümern eines Mehrparteien-Hauses
baut sich einen Brunnen auf seinem Gartenanteil, zu
Bewässerungszwecken seines Gartens.
Hierzu 3 Fragen:
- Auf wie hoch beläuft sich das Bussgeld bei Bekanntgabe
dieses Vergehens?
- Können die anderen Wohnungseigentümer auch belangt werden,
wenn sie über den Tatbestand offensichtlich Bescheid wussten?
- Welches Gesetz regelt das Bohren von privaten Brunnen?